Valuation of a contractual right of way as the "complaint value" for the threshold admissibility of a German civil appeal.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellants' complaint against the non-admission of appeal as inadmissible and ordered them to bear the costs, thereby leaving the lower courts' dismissal of the action in force. The dispute involved a declaratory claim for negative relief regarding a contractual right of way and access to neighboring properties established in a prior court settlement, which the property owner had terminated and subsequently attempted to rescind. The court held that the complaint was barred because the appellants failed to demonstrate that the value of their potential grievance exceeded the statutory threshold of 20,000 EUR required for admission to appeal under § 26 No. 8 EGZPO; specifically, costs for constructing new paths were deemed an inappropriate benchmark for valuing the purely contractual, personal nature of the right, and no other evidence of value was provided to satisfy the plausibility requirement of § 294 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 294 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Valuation of a contractual right of way as the "complaint value" for the threshold admissibility of a German civil appeal: Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen Nichterreichens der Revisionsbeschwer
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
[GRUENDE]
I. Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des Beklagten zu 1 wird von dem Beklagten zu 2 bewohnt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 24. August 2005 räumte der Kläger den Beklagten nebst Familie, Besuchern und Mietern ein „privatrechtliches Nutzungsrecht“ an seinem Grundstück ein. Dadurch konnten die Stellplätze und Garagen sowie ein Gartenbereich auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 mit Kraftfahrzeugen erreicht werden. Mit Schreiben vom 28. April 2010 kündigte der Kläger das im Vergleich eingeräumte Nutzungsrecht. Zudem erklärte er die Anfechtung des Vergleichs.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass den Beklagten kein Nutzungsrecht an seinem Grundstück zusteht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Beklagten weiterhin die Klageabweisung erreichen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Bei einer negativen Feststellungsklage bemisst sich dieser nach dem Wert des geleugneten Anspruchs (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, Rn. 8 mwN, juris). Maßgebend für die Beschwer des Beklagten zu 1 ist daher der Wert des Wegerechts für sein Grundstück (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZR 192/11, Rn. 3, juris). Für den Beklagten zu 2 ist auf die wertmäßige Minderung seines Nutzungsrechts an dem Grundstück des Beklagten zu 1 durch das Entfallen des Wegerechts abzustellen.
2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
a) Der Beklagte zu 1 trägt zu dem Wert seines Grundstücks mit und ohne dem streitgegenständlichen Nutzungsrecht nichts vor. Die Kosten für die Herstellung eines Wegs und für die Anlage neuer sowie den Rückbau der vorhandenen Stellplätze auf dem Grundstück des Beklagten zu 1, die sich auf 42.709,70 € belaufen sollen, sind hier kein geeigneter Anhaltspunkt für die Ermittlung des Wertes der Beschwer. Da das durch den Vergleich gewährte Nutzungsrecht rein schuldrechtlicher Natur ist, also nur zwischen den Parteien wirkt, konnte der Beklagte zu 1 nämlich nicht damit rechnen, das Nachbargrundstück dauerhaft zu nutzen und daher keine Kosten für das Anlegen neuer Stellplätze aufbringen zu müssen.
b) Der Beklagte zu 2 hat zu der wertmäßigen Minderung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks des Beklagten zu 1 nichts vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte mit den Vorinstanzen auf 5.000 € festgesetzt.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele