Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 322/13 KI-generiert

Distribution versus public accessibility of child pornography files in peer-to-peer networks

Geschäftsnummer 3 StR 322/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3. Strafsenat amended the Landgericht Krefeld's conviction, substituting the charge of distributing child pornography (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB) with public making accessible of child pornography (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) in four cases, while rejecting the remainder of the defendant's revision and leaving the total prison sentence of two years and six months, the mandatory psychiatric hospitalization, and the confiscation order in force. The dispute centered on whether downloading files via a peer-to-peer program constituted completed distribution or merely public accessibility, with the lower court failing to establish that other users actually accessed the files. The decisive legal distinction was that "distribution" requires the receipt of a file by a permanent medium or work memory involving a read access by the addressee, whereas "public making accessible" is fulfilled merely by opening the possibility of access to an indefinite number of users, a requirement met here; this reclassification did not alter the penalty as both offenses carry the same statutory sentencing range.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 265 StPO, § 184b Abs. 1 StGB; Distribution versus public accessibility of child pornography files in peer-to-peer networks: Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Kinderpornografie Akteneinsicht Strafzumessung Eigengebrauch Informationszugang Straftaten gegen den Geheimbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 47, 55
1 StGB ist gegeben, wenn eine übertragene Datei auf einem (permanenten) Medium gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen ist (BGHSt 47, 55, 59 [auch generell zum spezifischen Verbreitensbegriff bei einer Datenübertragung im Internet]; Fischer, StGB, 60.
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Volltext

Verbreitung kinderpornographischer Schriften: Öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Dateien im Internet

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Mai 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem vorangegangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zu der von ihm beantragten Schuldspruchänderung in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Ein (vollendetes) 'Verbreiten' im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn eine übertragene Datei auf einem (permanenten) Medium gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen ist (BGHSt 47, 55, 59 [auch generell zum spezifischen Verbreitensbegriff bei einer Datenübertragung im Internet]; Fischer, StGB, 60. Aufl. § 184 Rn 34 mwN), wobei jedoch die letztgenannte Alternative (zumindest) einen Lesezugriff des Adressaten voraussetzt. Feststellungen hierzu hat die Jugendkammer nicht getroffen. Vielmehr beschränken sich die Urteilsausführungen auf die Mitteilung, dass der Angeklagte zum Download das auf dem PC installierte Tauschbörsenprogramm Emule benutzte und dadurch beim Downloaden der Dateien - bewusst und programmgemäß - die heruntergeladenen Dateien auch einer unbestimmten Anzahl weiterer Emule-Benutzer zur Verfügung stellte (UA S. 11). Dazu, dass diese weiteren Emule-Benutzer auf die ihnen zur Verfügung gestellten Dateien zugegriffen hätten, verhält sich das Urteil nicht.

Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung wegen öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein 'öffentliches Zugänglichmachen' ist nämlich bereits zu bejahen, wenn dem Adressaten die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird (BGHSt 47, 55, 60; Fischer aaO), was vorliegend durch die Zurverfügungstellung der Dateien gegeben ist. Dass tatsächlich ein (Lese-)Zugriff des Adressaten erfolgt ist, erfordert die Erfüllung des Tatbestands dagegen nicht (BGH aaO).

§ 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Taten nicht wirksamer hätte verteidigen können."

Dem schließt sich der Senat an.

Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt: Da beide Tatbestandsalternativen demselben Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB unterfallen, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtlich zutreffender Bewertung der Taten niedrigere Einzel- oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Becker Hubert Schäfer

Gericke Spaniol