Acquittal in drug trafficking case based on unrefuted alibi violates holistic evidence assessment requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) quashed the acquittal of a co-defendant regarding his participation in a drug deal and remanded the case to a different chamber of the Landgericht Frankfurt for a new hearing, ruling that the prosecution's revision was justified. The dispute centered on whether the co-defendant was involved in the supply of 100 grams of cocaine that was retrieved from his apartment, where the trial court had acquitted him based on actual doubts because the prosecution failed to disprove his alibi that a co-defendant had secretly stashed the drugs without his knowledge. The BGH held that the trial court applied an incorrect legal standard by requiring a positive disproof of the accused's statement; instead, the law requires a holistic assessment of all evidence, including significant indicia such as the presence of the drugs and drug paraphernalia in the defendant's possession, which the trial court failed to weigh against the uncorroborated defense, thereby violating the requirements for a well-founded acquittal under § 267 Abs. 5 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 267 Abs. 5 StPO; Acquittal in drug trafficking case based on unrefuted alibi violates holistic evidence assessment requirements: Der Senat weist darauf hin, dass - wie in der Antragschrift des Generalbundesanwalts ausgeführt - das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen entspricht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 267 Abs. 5 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
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Freie Beweiswürdigung im Strafurteil: Anforderungen an die Zurückweisung der Einlassung des Angeklagten als unrichtig
[TENOR]
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2013, soweit es den Angeklagten T. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten T. vom Vorwurf der „Beteiligung“ an einem Betäubungsmittelgeschäft (Fall 2 der Urteilsgründe) freigesprochen. Den Mitangeklagten G. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) und wegen Besitzes einer Schusswaffe und Munition (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen den Freispruch des Angeklagten T. gerichtete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist begründet.
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Mitangeklagte G. am 11. Juni 2012 100 Gramm Kokain an den gesondert Verfolgten S. (Fall 1 der Urteilsgründe). Nach seiner Festnahme erklärte sich S. bereit, ein weiteres, nunmehr polizeilich observiertes Kokaingeschäft mit G. einzufädeln. Beide trafen sich am 10. Juli 2012 erneut und G. übergab dem Scheinkäufer S. zunächst eine Probe der Kokainzubereitung. Im Gegenzug erhielt er einen Betrag von 6.200 € für den Erwerb von wiederum 100 Gramm Kokain. G. fuhr zur Wohnung des Angeklagten T. . Dort lagerten 99,85 Gramm Kokain, die er an sich nahm. Dem Angeklagten T. übergab er einen Teilbetrag von 4.600 € aus der von S. erhaltenen Geldsumme. Bei dem anschließenden Versuch der Übergabe des Kokains an S. wurde G. festgenommen (Fall 2 der Urteilsgründe).
b) Von einer Beteiligung des Angeklagten T. an dem Betäubungsmittelgeschäft am 10. Juli 2012 (Fall 2 der Urteilsgründe) hat sich das Landgericht nicht überzeugen können und den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen:
Der Mitangeklagte G. hatte sich dahin eingelassen, er habe sich am Vortag, dem 9. Juli 2012, 4.000 € von T. geliehen, um das für S. bestimmte Kokain beim Ankauf bezahlen zu können. Das eingekaufte Kokain habe er unbemerkt von T. in dessen Wohnung auf der Terrasse versteckt. Am nächsten Tag, dem 10. Juli 2012, habe er es heimlich wieder an sich genommen und T. die geliehene Summe von 4.000 € nebst 500 € Zinsen sowie weitere geschuldete 100 € zurückgegeben. Der Angeklagte T. hatte erklärt, er sei sehr enttäuscht von seinem Freund G. , weil dieser ohne sein Wissen in seiner Wohnung Rauschgift versteckt habe. Er habe G. , wie schon bei früherer Gelegenheit, lediglich Geld geliehen, wenngleich er noch nie zuvor eine so hohe Zinszahlung erhalten habe. Den Betrag von 4.000 € habe er am 9. Juli 2012 bar bei sich gehabt. Er habe das Geld von seinem Vater für die Einrichtung seiner Wohnung erhalten.
Die Darstellung der Angeklagten hat das Landgericht zwar als unglaubhaft, aber als nicht zu widerlegen erachtet. Es erscheine unrealistisch, dass der Angeklagte G. ohne Kenntnis des T. in dessen Wohnung Betäubungsmittel gelagert habe. Weitere Beweise hätten jedoch nicht ermittelt werden können. Zwar seien in der Wohnung des Angeklagten T. auch eine Feinwaage und Kaisernatron sichergestellt worden. Der Besitz solcher typischerweise von Drogenverkäufern genutzten Utensilien sei aber als einziges Indiz nicht ausreichend, um hier seine Beteiligung zu belegen. Der Angeklagte sei daher mangels anderweitiger Erkenntnismöglichkeiten freizusprechen.
c) Die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bereits einen falschen Maßstab zugrunde gelegt, da es davon ausgegangen ist, die Zurückweisung einer Einlassung erfordere, dass sie widerlegt werden kann. Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, sind aber nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen, nur weil es für das Gegenteil keine Beweise gibt. Der Tatrichter muss sich vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34; Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 85). Dies hat das Landgericht verkannt und auch eine entsprechende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien versäumt. Das Gericht berücksichtigt insoweit als einziges für die Täterschaft des Angeklagten T. sprechendes Indiz, dass er sich im Besitz von typischerweise von Drogenverkäufern genutzten Utensilien befand. Die weiteren gewichtigen Beweiszeichen, dass in seiner Wohnung 100 Gramm Kokain lagerten, dass der Mitangeklagte G. das Kokain dort abholte und ihm gleichzeitig 4.600 € übergab, hat das Landgericht hingegen versäumt zu würdigen.
d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis einer Beteiligung des Angeklagten T. an dem Betäubungsmittelgeschäft im Fall 2 der Urteilsgründe gelangt wäre.
2. Der Senat weist darauf hin, dass - wie in der Antragschrift des Generalbundesanwalts ausgeführt - das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen entspricht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 267 Abs. 5 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
Danach ist es - insbesondere bei mehreren Angeklagten - zunächst erforderlich, den individuellen Anklagevorwurf nach Zeit, Ort sowie konkreter Begehungsweise mitzuteilen, damit das Urteil aus sich heraus verständlich und dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung dahin ermöglicht wird, ob der Tatrichter das angeklagte Geschehen in tatsächlicher Hinsicht vollständig erfasst und unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten rechtfehlerfrei auf eine Strafbarkeit untersucht hat (BGH, Urteil vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 22; Urteil vom 5. August 1997 - 5 StR 210/97, NStZ-RR 1997, 374).
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Ott Zeng