Doppelverwertungsverbot: Prohibition on Using Lack of Retreat as Aggravating Factor in Sentencing for Attempted Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the sentencing of the defendant, quashing the penalty of four years and four months imposed by the Landgericht Mannheim and remanding the case for resentencing, while upholding the conviction. The dispute centered on a sentence imposed for attempted manslaughter in concurrence with serious bodily injury, where the appellate court challenged the lower court's reliance on the defendant's lack of retreat efforts and failure to assist the victim as aggravating factors. The BGH ruled that under the prohibition of double evaluation (§ 46 Abs. 3 StGB), the failure to effect a lawful retreat from an attempted offense, which is a prerequisite for the attempt conviction itself, cannot be used as a separate basis to deny statutory sentencing relief for attempted offenses (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) or to aggravate the sentence during individual sentencing, requiring the trial court to reassess the penalty without these impermissible considerations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 3 StGB; Doppelverwertungsverbot: Prohibition on Using Lack of Retreat as Aggravating Factor in Sentencing for Attempted Offenses: The dispute centered on a sentence imposed for attempted manslaughter in concurrence with serious bodily injury, where the appellate court challenged the lower court's reliance on the defendant's lack of retreat efforts and failure to assist the victim as aggravating factors. The BGH ruled that under the prohibition of double evaluation (§ 46 Abs. 3 StGB), the failure to effect a lawful retreat from an attempted offense, which is a prerequisite for the attempt conviction itself, cannot be used as a separate basis to deny statutory sentencing relief for attempted offenses (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) or to aggravate the sentence during individual sentencing, requiring the trial court to reassess the penalty without these impermissible considerations.
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KI-generiertProvision cited to lift the sentencing portion of the judgment.
Provision cited to reject the further extended portion of the revision.
Volltext
Strafzumessung: Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei Feststellungen zum strafbefreienden Rücktritt von einem versuchten Totschlag
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die Strafkammer mit nicht zu beanstandenden Erwägungen von einem beendeten Versuch ausgegangen, weswegen das bloße Ablassen von dem Geschädigten für einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht ausreichend war.
2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB das „Fehlen von Rücktrittsbemühungen“ bzw. das „Fehlen von Rettungsbemühungen“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie stellen im Ergebnis nur die Feststellung dar, dass der Angeklagte vom Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, was jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags begründet und daher im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13, vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 332/03).
Zwar hat das Landgericht die Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs letztlich vorgenommen. Da es im Rahmen der konkreten Strafzumessung u.a. die „vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte“ berücksichtigt hat, kann der Senat aber dennoch nicht ausschließen, dass es ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägungen zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Bei dieser sind strafschärfende Erwägungen, dass der Geschädigte die Tat nicht veranlasst habe, zu vermeiden. Diese sind geeignet, die Besorgnis zu wecken, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24 f.; vom 13. August 2013 - 4 StR 288/13).
Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich.
Raum Wahl Graf
Cirener Radtke