Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 414/13 KI-generiert

Sentencing mitigation for guilty plea: Contradiction between plea-based findings and dismissal of mitigating effect

Geschäftsnummer 4 StR 414/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Fourth Senate overturned the lower court’s sentencing decision on appeal, remanding the case for a new hearing while leaving the factual findings and conviction intact, thereby prevailing for the defendant. The defendant, convicted of illegal importation and aiding drug trafficking in large quantities, challenged the sentence on the grounds that the trial court had improperly denied a mitigating weight to his guilty plea. The appellate court found a logical contradiction in the sentencing rationale, as the trial court had relied heavily on the defendant’s credible plea for its factual findings yet dismissed the plea’s mitigating effect by arguing it was purely tactical and confirmed by other evidence, a view inconsistent with the credit given to a co-defendant’s similar plea. The decision rests on the procedural requirement that sentencing must not be based on contradictory or incomplete assessments of the defendant’s behavior, specifically rejecting the lower court’s attempt to avoid remand under § 354 Abs. 1a StPO because personal circumstances evolved after the initial judgment, necessitating a fresh, comprehensive evaluation of all sentencing factors including the impact of the police-supervised seizure of drugs under § 267 Abs. 3 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; Sentencing mitigation for guilty plea: Contradiction between plea-based findings and dismissal of mitigating effect: Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, das strafmildernde Gewicht einer geständigen Einlassung geringer zu bewerten, wenn es von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 193/07, NStZ-RR 2007, 232). Das gilt auch in dem Fall, in dem der Angeklagte nur das einräumt, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststeht (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 – 1 StR 697/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 3).

Schlagwörter

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Strafzumessung mildernder Umstand neues tatsächliches Vorbringen Beschlagnahme von Beweismitteln Wirkungen des Urteils Betäubungsmittelhandel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 193/07
Mai 2007 – 1 StR 193/07, NStZ-RR 2007, 232).
1 StR 697/88
Februar 1989 – 1 StR 697/88, BGHR StGB § 46 Abs.
2 BvR 1447/05
Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 234).
2 BvR 136/05
Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 234).
BVerfGE 118, 212
Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 234).
5 StR 568/10
Insufficiency of Mitigating Circumstances in Sentencing for Narcotics Trafficking Following Police Seizure
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Volltext

Strafzumessung: Strafmilderung wegen einer nur aus prozesstaktischen Erwägungen abgegebenen geständigen Einlassung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von „zwei Jahren und sechs Monaten“ verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer näheren Erörterung der Verfahrensrüge nicht bedarf.

a) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungserwägungen widersprüchlich sind und zugleich einen Wertungsfehler besorgen lassen.

Das Landgericht hat angenommen, das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe keine strafmildernde Berücksichtigung finden können, da er lediglich das eingeräumt habe, was ohnehin durch andere Beweismittel bewiesen werden konnte.

Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, das strafmildernde Gewicht einer geständigen Einlassung geringer zu bewerten, wenn es von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 193/07, NStZ-RR 2007, 232). Das gilt auch in dem Fall, in dem der Angeklagte nur das einräumt, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststeht (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 – 1 StR 697/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 3).

Im vorliegenden Fall steht die das Geständnis des Angeklagten bewertende Erwägung aber im Widerspruch dazu, dass das Landgericht an anderer Stelle ausführt, die tatsächlichen Feststellungen zu der abgeurteilten Tat beruhten im Wesentlichen auf den geständigen und glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten. Vor diesem Hintergrund hätte die Einschätzung des Geständnisses des Angeklagten als strafzumessungsrechtlich unerheblich näherer Erläuterung bedurft, zumal die Strafkammer das ebenfalls in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Mitangeklagten diesem ausdrücklich strafmildernd zugutegehalten hat.

Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

b) Ergänzend weist der Senat auf die unterschiedlichen Strafhöhen im Tenor des schriftlichen Urteils einerseits, der mit der verkündeten Urteilsformel übereinstimmt, und den Urteilsgründen andererseits hin.

2. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht gemäß § 354 Abs. 1a StPO von einer Aufhebung absehen, da im vorliegenden Fall die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge vom Revisionsgericht nicht abschließend auf der Grundlage eines vollständigen Strafzumessungssachverhalts beurteilt werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 234). In seiner Gegenerklärung ist der Beschwerdeführer einer solchen Entscheidung mit neuem Sachvortrag zu nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen entgegen getreten. Diese können für die Strafzumessung bedeutsam sein, weshalb der Senat die zugehörigen Feststellungen ebenfalls aufhebt. Der neue Tatrichter kann so alle strafzumessungserheblichen Umstände umfassend feststellen und bewerten. Hierzu verweist der Senat ergänzend darauf, dass der Umstand, dass ein Betäubungsmittelgeschäft größeren Ausmaßes unter polizeilicher Überwachung stattgefunden hat, neben der Tatsache der Sicherstellung der betreffenden Betäubungsmittel im Regelfall zusätzlich als bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erörtern ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 568/10, StV 2011, 622; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 966 mwN).

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin