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5 StR 297/13 KI-generiert

Individuation requirements for serial sexual abuse indictments under § 200 StPO where exact timing and details are unknown

Geschäftsnummer 5 StR 297/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the Lower Regional Court’s dismissal of charges, ordering a remand for a new trial on the contested counts, in a case where the prosecution appealed the dismissal of five counts of sexual abuse of a child and one count of sexual abuse of a person in charge of care. The dispute centered on whether the indictment met the statutory requirement of sufficient individualization for serial offenses committed over extended timeframes, given that the defendant was repeatedly accused of similar sexual assaults against his daughter. The BGH held that for serial sexual offenses, an indictment satisfies the delimitation function of § 200(1) sentence 1 Code of Criminal Procedure (StPO) if it specifies the timeframe of the series, the maximum number of acts, the victim, and the essential features of the conduct that distinguish the charged acts from other possible occurrences. The court found the indictment valid because it individualized the specific acts by their distinct modalities, ruling that a narrower indictment limited to specific variants would improperly result in the exhaustion of criminal complaint for similar uncharged acts due to the principle of in dubio pro reo. Additionally, the court noted that a conviction for the concurrently charged offense under § 174 StGB requires certainty that the act occurred after June 9, 1999, to avoid statutory limitations of prescription.

Legislator-Regeste

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§ 206a StPO, § 174 StGB; Individuation requirements for serial sexual abuse indictments under § 200 StPO where exact timing and details are unknown: Eine Verurteilung wegen eines tateinheitlichen Vergehens nach § 174 StGB wird nach dem Zweifelsgrundsatz nur dann möglich sein, wenn sich sicher feststellen lässt, dass die entsprechende individualisierte Tat nach dem 9. Juni 1999 begangen worden ist (vgl. zur Verjährung S. 21 der Anklageschrift).

Schlagwörter

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Sexualdelikten Individualisierung der Strafzumessung Strafprozessordnung Anklage Kindsmisshandlung Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 682/93
Januar 1994– 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29.
BGHSt 40, 44
Januar 1994– 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29.
1 StR 94/98
Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f.
BGHSt 44, 153
Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f.
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Volltext

Sexueller Missbrauch von Kindern: Inhalt der Anklageschrift bei Serienstraftaten

[TENOR]

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. November 2012 aufgehoben, soweit das Landgericht das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe 1 bis 5 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 13. November 2007 eingestellt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

[GRUENDE]

Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten u.a. sexuellen Missbrauch eines Kindes in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Tatvorwürfe 1 bis 5 der Anklage), zur Last. Nachdem insoweit wiederholt nach § 206a StPO ergangene Einstellungsbeschlüsse des Landgerichts in der Beschwerdeinstanz aufgehoben worden waren, hat das Landgericht die Tatvorwürfe 1 bis 5 nunmehr durch das angefochtene Urteil eingestellt, weil die Anklageschrift – entgegen der letzten Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts – insofern nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genüge. Allein hierauf hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision beschränkt. Eine weitergehende Verfahrenseinstellung und die Freisprechung des Angeklagten von weiteren Tatvorwürfen wird nicht mehr angefochten.

Im Umfang der Durchführung hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Die Anklage konkretisiert die Tatvorwürfe 1 bis 5 noch hinreichend und ist insoweit wirksam.

Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die häufig – so auch im vorliegenden Fall – erst nach längerer Zeit angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oftmals nicht möglich. Das darf einer Anklageerhebung nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt die Anklageschrift in diesen Fällen bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994– 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f. mwN).

Diesen Anforderungen wird die Anklage noch gerecht. Sie geht davon aus, dass es in den Tatzeiträumen zu einer Vielzahl ähnlicher sexueller Übergriffe des Angeklagten auf seine Tochter C. gekommen ist. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb – unter Bezeichnung des Opfers, des Tatortes und der Tatzeiträume – nur Taten angeklagt, die sich in ihrer konkreten Ausführungsart unterscheiden. Die individualisierenden Merkmale lassen trotz der zum Teil langen Tatzeiträume konkrete Lebenssachverhalte erkennen und die Taten von anderen möglichen Übergriffen abgrenzen. Dass die Taten auch etwa detailreicher hätten dargestellt werden können (vgl. wesentliches Ergebnis der Ermittlungen, S. 20 der Anklageschrift) steht dem nicht entgegen. Eine Begrenzung der Anklage auf den Initialfall und jeweils einen Fall mit einer weitergehenden, je individuell unterschiedlichen Modalität hat – worauf das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zu Recht hingewiesen hat – zur Folge, dass nach einem Sachurteil auf der Grundlage dieser Anklage auch für weitere gleichartige oder ähnliche Taten in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes von einem Strafklageverbrauch auszugehen sein wird.

Eine Verurteilung wegen eines tateinheitlichen Vergehens nach § 174 StGB wird nach dem Zweifelsgrundsatz nur dann möglich sein, wenn sich sicher feststellen lässt, dass die entsprechende individualisierte Tat nach dem 9. Juni 1999 begangen worden ist (vgl. zur Verjährung S. 21 der Anklageschrift).

Basdorf Sander Schneider

Dölp König