Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 382/13 KI-generiert

Polyvalent drug dependence sufficient for "habit" under § 64 StGB despite lack of social degradation

Geschäftsnummer 1 StR 382/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, reversing the lower court's refusal to order placement in a detoxification institution and remanding that specific issue for retrial, while upholding the underlying five-year and four-month prison sentence for drug trafficking and related offenses. The dispute centered on whether the defendant, an HIV-positive individual who consumed multiple substances (cocaine, ecstasy, amphetamines) to finance his addiction and committed crimes to support his consumption, met the legal threshold for institutionalization despite retaining some professional capacity and not being exclusively dependent on a single substance. The decisive legal issue was the interpretation of "habit" (Hang) under § 64 of the German Criminal Code (StGB); the BGH ruled that the lower court applied an overly narrow standard by erroneously excluding polyvalent drug dependence and holding that the absence of total social degradation or specific work incapacity automatically negated the existence of a habit, whereas chronic dependency and procurement-based criminality are sufficient to warrant placement regardless of the perpetrator's residual work ability.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 67 Abs. 2 StGB; Polyvalent drug dependence sufficient for "habit" under § 64 StGB despite lack of social degradation: The dispute centered on whether the defendant, an HIV-positive individual who consumed multiple substances (cocaine, ecstasy, amphetamines) to finance his addiction and committed crimes to support his consumption, met the legal threshold for institutionalization despite retaining some professional capacity and not being exclusively dependent on a single substance. The decisive legal issue was the interpretation of "habit" (Hang) under § 64 of the German Criminal Code (StGB); the BGH ruled that the lower court applied an overly narrow standard by erroneously excluding polyvalent drug dependence and holding that the absence of total social degradation or specific work incapacity automatically negated the existence of a habit, whereas chronic dependency and procurement-based criminality are sufficient to warrant placement regardless of the perpetrator's residual work ability.

Schlagwörter

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Substanzabhängigkeit Betäubungsmittelhandel Strafurteil Cannabiskonsum qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for remanding the case to a different chamber of the regional court for new proceedings and decision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for dismissing the remainder of the appeal as unfounded.

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Volltext

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begriff des Hanges

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlichem unerlaubten Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln und vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen konsumierte der HIV-infizierte Angeklagte seit 2007 verschiedene Betäubungsmittel. 2009 begann er regelmäßig Kokain zu nehmen, seit 2010 nahm er zusätzlich regelmäßig Ecstasy und 2011 zudem Amphetamin und Tetrazepam. Im letzten Jahr vor seiner Festnahme hatte er seine Dosis auf 0,5 Gramm Kokain jeden zweiten Tag gesteigert.

Das Landgericht stellt auf dieser Grundlage bei dem Angeklagten eine Drogenabhängigkeit fest und dass er die Taten zur Finanzierung seines eigenen Konsums begangen habe. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begründet es damit, dass beim Angeklagten ein Hang nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte konsumiere zwar nicht unerhebliche Mengen von Betäubungsmitteln, jedoch liege keine „massive Abhängigkeit von einer Substanz vor“, vielmehr habe er gezielt unterschiedliche Substanzen gegen körperliche Beschwerden genommen. Der Angeklagte, der sich aus regelmäßigen Beschäftigungen in Gastronomiebetrieben zurückgezogen und seinen Lebensunterhalt mit der Untervermietung von Zimmern und Escortdiensten verdient, sei in der Lage gewesen, diesen Beschäftigungen nachzugehen, weswegen eine Depravation nicht vorgelegen habe.

2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist.

Der Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Eine Abhängigkeit stellt das Landgericht fest. Dass diese nicht auf eine Substanz gerichtet ist, ist demgegenüber unbeachtlich, da von der Vorschrift des § 64 StGB auch polyvalentes Suchtverhalten erfasst wird.

Dem Umstand, dass durch den Rauschgiftgebrauch bereits die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, kommt für das Vorliegen eines Hanges zwar eine wichtige indizielle Wirkung zu, das hier festgestellte Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes die Bejahung eines Hanges nicht aus. Das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation steht ebenfalls der Annahme eines Hanges nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8). Ausreichend ist es bereits, wenn der - Betroffene aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder - gefährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungskriminalität zu bejahen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08; vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12; und vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12).

Angesichts des für den Angeklagten festgestellten Konsumverhaltens, seiner Abhängigkeit und des Umstands, dass er die Taten zur Finanzierung seines eigenen Konsums begangen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs einen Hang angenommen hätte. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anordnung der Maßregel an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) scheitern müsste.

Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB zu beachten haben.

3. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Raum Jäger Spaniol

Cirener Mosbacher