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II ZR 329/12 KI-generiert

Shareholder participation rights in corporate law: no legal obligation to transmit general meetings to ancillary catering or smoking areas

Geschäftsnummer II ZR 329/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the non-approval complaints of the plaintiffs, thereby upholding the lower court’s judgment and denying leave to appeal on grounds of no fundamental legal significance. The dispute centered on a corporate law claim by shareholders alleging that their right to participate in a general shareholders' meeting was violated because the audio-visual transmission into adjacent catering and smoking areas was insufficient despite prior announcements. The BGH held that corporate law does not mandate the transmission of the meeting into such ancillary spaces; since shareholders could easily perceive the lack of transmission and voluntarily return to the main assembly room, the failure to provide it did not constitute a legal infringement, distinguishing this ruling from isolated contradictory lower court decisions.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 ZPO; Shareholder participation rights in corporate law: no legal obligation to transmit general meetings to ancillary catering or smoking areas: Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 ½ sowie die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼ (§§ 97, 100 ZPO).

Schlagwörter

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Rechte des Gesellschafters Generalversammlung Obligationenrecht Zivilrechtsstreitigkeit Vertragsverletzungsverfahren Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Aktiengesellschaft: Beeinträchtigung des Teilnahmerechts des anwesenden Aktionärs bei Nichtübertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume trotz Ankündigung

[TENOR]

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2012 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund zur behaupteten unzureichenden Beschallung des Catering-Bereichs der Hauptversammlung. Wird die Hauptversammlung in andere Räume als den eigentlichen Versammlungsraum nicht übertragen, wird das Teilnahmerecht des anwesenden Aktionärs selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn die Übertragung in einen so genannten Präsenzbereich angekündigt worden ist. Eine Übertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume wie den Catering-Bereich, Raucherecken o.ä. wird aktienrechtlich nicht verlangt. Wenn eine zugesagte Übertragung in solche Räume nicht stattfindet, kann der Aktionär dies beim Verlassen des Versammlungsraums unschwer erkennen. Er kann sich dann selbst entscheiden, ob er in den Versammlungsraum zurückkehren will. Die Entscheidung des LG München I (AG 2011, 263 und BB 2010, 1111), die durch eine unzureichende Beschallung eines Präsenzbereichs das Teilnahmerecht verletzt sah, ist vereinzelt geblieben (vgl. dagegen OLG München, ZIP 2013, 931, 933; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 12 W 185/05, juris Rn.79; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 118 Rn. 70 Fn. 160) und führt nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 ½ sowie die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼ (§§ 97, 100 ZPO).

Streitwert: 100.000 €

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born