Conditional filing of criminal appeal as legally impermissible defect under § 349 Abs. 1 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court rejected the defendant's appeal as inadmissible, ordering the defendant to bear the costs of the legal proceedings and the necessary expenses incurred by the counter-plaintiffs. The dispute concerned the procedural validity of an appeal filed conditionally, where the defense stipulated that the appeal would only remain valid if the public prosecutor and the counter-plaintiffs also appealed, and sought only the dismissal of their appeals rather than challenging the trial verdict. The decision rested on § 349 Abs. 1 StPO, which requires an unconditional declaration of appeal, and § 344 StPO, which mandates specific grounds for an appeal; the court held that a conditional filing is inadmissible and that the defense's vague assertion that the opposing appeals were unfounded failed to meet the minimum substantive requirements for a valid appeal brief.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 1 StPO, § 344 StPO; Conditional filing of criminal appeal as legally impermissible defect under § 349 Abs. 1 StPO: Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie unter einer Bedingung - andere Verfahrensbeteiligte legen Rechtsmittel ein - eingelegt wurde (so schon BGH, Urteil vom 12. November 1953 - 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183, 184; weitere Nachweise bei Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 261 Fn. 990).
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Strafverfahren: Revisionseinlegung unter Bedingungen
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 hat der Verteidiger "für den Fall, dass Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Revision einlegen, für den Angeklagten ebenfalls … Revision" eingelegt. "Für den Fall, dass die anderen … Parteien keine Revision einlegen", wurde deren Rücknahme angekündigt.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 hat der Verteidiger ausgeführt, die Revision sichere "die Rechte des Angeklagten im Revisionsverfahren, da bekannt wurde, dass die Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft … Revision eingelegt haben".
Beantragt wurde, die Revision der Nebenkläger und die Revision der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Weiter ist nur noch wiederholend ausgeführt, die eigene Revision werde zurückgenommen, wenn die übrigen Revisionen auch zurückgenommen würden.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie unter einer Bedingung - andere Verfahrensbeteiligte legen Rechtsmittel ein - eingelegt wurde (so schon BGH, Urteil vom 12. November 1953 - 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183, 184; weitere Nachweise bei Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 261 Fn. 990).
Hinzu kommt, dass dem Schriftsatz vom 27. Juni 2013 allenfalls die Behauptung zu entnehmen ist, das Urteil enthielte keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten, die auf eine zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils führen könnten. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass derartiges Vorbringen den Mindestanforderungen zur Begründung einer Revision des Angeklagten (§ 344 StPO) nicht entspricht.
Letztlich liegt dem gesamten Vorbringen die rechtlich verfehlte Auffassung zu Grunde, das Ergebnis einer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision könne davon abhängen, ob er selbst Revision eingelegt hat, wobei zur Begründung dieser eigenen Revision jedoch die Behauptung genüge, die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision sei unbegründet.
Darauf, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht insoweit falsch ist, als die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat, kommt es nicht mehr an.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Radtke