Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 397/13 KI-generiert

Calculation of pre-sentence custody in pre-therapeutic treatment orders and limits on appealing measures

Geschäftsnummer 2 StR 397/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 2nd Criminal Senate partially allowed the defendant's appeal, quashing the order to serve four months of his five-year custodial sentence prior to therapeutic treatment, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction and the order for commitment to a withdrawal institution. The case involved a defendant convicted of multiple counts of drug trafficking and distribution who attempted to limit his appeal to the guilt determination, effectively excluding the measure of treatment and its preceding custodial service from review. The court held that this limitation was ineffective because the "symptom act" underlying the treatment order could not be legally separated from the challenged guilt determination, thereby mandating a review of the related procedural order; however, the appellate court found no procedural error in determining the requisite treatment duration. The decisive legal basis established that pre-measure custodial service must be calculated by excluding already served pre-trial detention, which is credited later in execution; because the defendant’s accrued pre-trial detention already exhausted the necessary pre-measure service period, the residual order for prior custody became moot and was consequently voided.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 344 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 2 StGB, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; Calculation of pre-sentence custody in pre-therapeutic treatment orders and limits on appealing measures: The case involved a defendant convicted of multiple counts of drug trafficking and distribution who attempted to limit his appeal to the guilt determination, effectively excluding the measure of treatment and its preceding custodial service from review. The court held that this limitation was ineffective because the "symptom act" underlying the treatment order could not be legally separated from the challenged guilt determination, thereby mandating a review of the related procedural order; however, the appellate court found no procedural error in determining the requisite treatment duration. The decisive legal basis established that pre-measure custodial service must be calculated by excluding already served pre-trial detention, which is credited later in execution; because the defendant’s accrued pre-trial detention already exhausted the necessary pre-measure service period, the residual order for prior custody became moot and was consequently voided.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft Freiheitsstrafe therapeutische Massnahme prozessleitende Verfügungen Betäubungsmittelhandel Ehetrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 StR 262/80
Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 f.; Urteil vom 2.
BGHSt 29, 359
Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 f.; Urteil vom 2.
1 StR 595/94
März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59).
BGHSt 41, 57
März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59).
2 StR 605/11
Judicial self-recusal under § 30 StPO: Reaffirmation of prior rulings on bias and exclusion of presidential influence on panel composition
4 StR 504/09
Invalidity of appeal restriction attacking guilty verdict and calculation of pre-commitment imprisonment period under amended § 67(2) StGB
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to declare the rejected portion of the appeal unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Beschränkung der Revision im Strafverfahren: Beschränkung auf den Schuldspruch unter Ausklammerung der Anordnung des Maßregelvollzugs; Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft bei Bestimmung des teilweise Vorwegvollzugs der Strafe

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. April 2013 im Ausspruch über den Vorwegvollzug von vier Monaten der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, wegen "Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren" in drei Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und des Wertersatzverfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand.

a) Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beschwerdeführers die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB sowie die Anordnung des Vorwegvollzugs vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen.

Eine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils - losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil - tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 f.; Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59). Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung eines Maßregelausspruchs ist deshalb unwirksam, wenn zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 StR 605/11 mwN); die Feststellung einer Symptomtat ist unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung und damit auch für die Anordnung des Vorwegvollzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172).

Der Angeklagte, der mit der Sachrüge auch den Schuldspruch angreift, kann daher mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Anordnung der Unterbringung und des Vorwegvollzugs verzichten.

b) Die Dauer des vorweg zu vollziehenden Strafteils wurde rechtsfehlerhaft bemessen. Das Landgericht hat übersehen, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10; Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213, 214).

Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von 24 Monaten, wären bei richtiger Berechnung sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.

c) Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten vom 5. September bis 27. November 2012 und seit dem 22. April 2013 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 318/11), bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 StR 35/12; Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09; Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08; vgl. auch Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 f.).

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Fischer Krehl Eschelbach

Ott Zeng