Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 128/13 KI-generiert

Incarceration under § 63 StGB fails without concrete findings on specific impairment of insight or control capacity despite schizophrenia diagnosis

Geschäftsnummer 2 StR 128/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Second Senate reversed the lower court's decision and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the defendant's appeal. The dispute concerned a pretrial detention order under § 63 of the German Criminal Code, where the Landgericht ordered the defendant's confinement in a psychiatric hospital based on a diagnosis of acute schizophrenia and a finding that his capacity for self-control was significantly diminished, though the possibility of total incapacity could not be excluded. The appellate court held that the lower court failed to provide the requisite concrete clarification regarding how the psychopathological disturbance specifically affected the defendant's insight or control, noting that the mere diagnosis of schizophrenia does not automatically establish a lasting impairment of legal capacity. Consequently, the prior findings on legal capacity were deemed insufficient to support the mandatory security measure, requiring a fresh examination of the defendant's culpability by the trial court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 416 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; Incarceration under § 63 StGB fails without concrete findings on specific impairment of insight or control capacity despite schizophrenia diagnosis: Die Unterbringungsanordnung kann auch nicht auf die Prognose des Revisionsgerichts gestützt werden, dass die erneute Hauptverhandlung keinesfalls volle Schuldfähigkeit ergeben und daher in jedem Falle wieder ein Ergebnis haben wird, das eine Unterbringung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, aaO). Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf daher insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter.

Schlagwörter

KI-generiert
psychische Beeinträchtigung psychiatrische Unterbringung Sicherheitshaft verminderte Schuldfähigkeit Rechtsfähigkeit paranoide Schizophrenie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 StR 139/12
Insufficient evidentiary basis for criminal incapacity based solely on schizophrenia diagnosis in psychiatric commitment proceedings
4 StR 417/12
Stalking conviction defects and schizophrenia-based exemption from criminal liability requiring fresh expert evaluation
2 StR 278/10
Juli 2010 – 2 StR 278/10).
3 StR 304/12
August 2012 – 3 StR 304/12 und vom 9.
4 StR 470/86
September 1986 – 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
2 StR 394/05
Januar 2006 – 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldfähigkeit trotz der Diagnose einer Schizophrenie

[TENOR]

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer befand sich der Beschuldigte aufgrund einer zur Tatzeit akuten schizophrenen Psychose bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Körperverletzungsdelikte in einem Zustand, in dem "nicht auszuschließen" sei, dass seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war (§ 20 StGB); "unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes" hat das Landgericht hingegen "gesichert" festgestellt, "dass der Beschuldigte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB)" (UA S. 19). Infolge seines Zustands seien auch in Zukunft von dem Beschuldigten, der aufgrund seines "systematischen Wahns" (UA S. 21) keine Krankheitseinsicht zeige und jede medizinische Behandlung ablehne, "ähnlich gelagerte Gewaltdelikte" (UA S. 20) zu erwarten.

2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt.

Allein die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN). Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN). Soweit der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer darauf abstellt, dass "insbesondere der paranoid-halluzinatorische Einschlag der Psychose des Beschuldigten für diesen den Zwang verursacht habe, sich im Rahmen seiner paranoiden Wahrnehmung zu wehren" (UA S. 19), ist eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht ausreichend klar dargelegt.

Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist, weil bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 9a). Bei erhaltener Unrechtseinsicht kann zwar auch (allein) die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 – 2 StR 278/10). Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist aber erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2012 – 3 StR 304/12 und vom 9. September 1986 – 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen hingegen die Ausnahme dar (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2006 – 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168). Das Landgericht hat sich erkennbar nicht mit solchen Fallkonstellationen auseinandergesetzt.

Die Unterbringungsanordnung kann auch nicht auf die Prognose des Revisionsgerichts gestützt werden, dass die erneute Hauptverhandlung keinesfalls volle Schuldfähigkeit ergeben und daher in jedem Falle wieder ein Ergebnis haben wird, das eine Unterbringung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, aaO). Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf daher insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter.

3. Sollte gemäß § 416 Abs. 2 StPO das Sicherungsverfahren in das Strafverfahren überzuleiten sein (zur Möglichkeit einer Überleitung nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 416 Rn. 5 mwN), wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hingewiesen.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng