Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AnwZ (B) 23/09 KI-generiert

Revocation of attorney admission: failure to rebut presumption of danger to client interests despite insolvency administrator cooperation

Geschäftsnummer AnwZ (B) 23/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) Senate for Attorney Matters dismissed the immediate complaint of the attorney, thereby upholding the lower court’s rejection of his petition and maintaining the revocation of his license to practice law. The dispute concerned the withdrawal of the attorney's professional admission due to financial ruin (Vermögensverfall), which was established by the opening of insolvency proceedings against him in February 2007 and confirmed by the Attorney’s Council in August 2007. The court held that under § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, financial ruin in an active insolvency procedure creates a legal presumption of danger to the interests of clients, particularly regarding the handling of client funds, which the attorney failed to rebut. The defense arguing that the danger was mitigated by cooperation with the insolvency administrator was deemed insufficient for a solo practitioner, and although the attorney sought to resolve the insolvency through a court-approved plan, the failure to successfully implement it by the time of the decision meant the grounds for revocation had not subsided, and further delay was not justified.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO; Revocation of attorney admission: failure to rebut presumption of danger to client interests despite insolvency administrator cooperation: The dispute concerned the withdrawal of the attorney's professional admission due to financial ruin (Vermögensverfall), which was established by the opening of insolvency proceedings against him in February 2007 and confirmed by the Attorney’s Council in August 2007. The court held that under § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, financial ruin in an active insolvency procedure creates a legal presumption of danger to the interests of clients, particularly regarding the handling of client funds, which the attorney failed to rebut. The defense arguing that the danger was mitigated by cooperation with the insolvency administrator was deemed insufficient for a solo practitioner, and although the attorney sought to resolve the insolvency through a court-approved plan, the failure to successfully implement it by the time of the decision meant the grounds for revocation had not subsided, and further delay was not justified.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens rechtliche Vermutung Widerruf der Konkurseröffnung Säumnis des Parteivertreters Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGHZ 190, 187
Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

Main substantive ground for the revocation of the attorney's admission due to financial ruin and the resulting danger to the interests of litigants.

§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO

Procedural basis establishing the admissibility and statutory framework for the immediate complaint procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch Kooperation des Einzelanwalts in der Insolvenz mit dem Insolvenzverwalter

[TENOR]

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller wurde am 19. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 7. Februar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Bescheid vom 21. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. Der Senat hat am 10. Mai 2010 mündlich verhandelt; im erklärten Einverständnis der Parteien ergeht die Entscheidung nunmehr im schriftlichen Verfahren.

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 21. August 2007, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Über das Vermögen des Antragstellers war bereits am 7. Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8).

3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.

a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem nach § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. entsprechend anzuwendenden Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 13). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

b) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers ist noch nicht aufgehoben worden. Der Vermögensverfall wird daher nach wie vor gesetzlich vermutet. Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2010 ist erörtert worden, dass der Antragsteller das Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan zum Abschluss bringen will, welcher durch seine Familienangehörige finanziert werden soll. Dieses ist ihm bisher jedoch nicht gelungen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 mitgeteilt, dass der zuletzt vorgelegte Insolvenzplan mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts [AG F. IN ] vom 25. April 2013 zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller räumt dies ein, trägt aber vor, es sei bereits ein neuer Insolvenzplan erstellt worden, welcher den Bedenken des Insolvenzgerichts Rechnung trage. Weiteres Zuwarten hält der Senat angesichts der bisherigen Verfahrensdauer aber nicht mehr für vertretbar. Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an, weder hinsichtlich des Vermögensverfalls noch hinsichtlich der langen Dauer des Planverfahrens.

4. Trotz des Vermögensverfalls wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dann nicht widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Die engen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes hat der Antragsteller, der nach wie vor als Einzelanwalt tätig ist, indes nicht dargelegt. Dass er im Insolvenzverfahren mit dem Verwalter kooperiert, reicht insoweit nicht aus.

Kayser Lohmann Fetzer

Stüer Quaas