Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 122/11 KI-generiert

Insolvency administrator fee supplement for mass revocation claims denied due to increased calculation basis under InsVV

Geschäftsnummer IX ZB 122/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the legal complaint as inadmissible, leaving the lower court's decision regarding the insolvency administrator's compensation in force. The dispute concerned whether an insolvency administrator was entitled to a fee supplement under § 3(1) InsVV for the effort involved in asserting revocation claims against a multitude of debtors, including tax authorities and legally represented parties. The court held that the complaint lacked the required fundamental legal significance because the determination of whether the administrator's workload exceeded the ordinary requires a case-by-case assessment of the specific procedural circumstances, as previously established in prior case law. Furthermore, the court noted that the high volume of revocation proceedings had already significantly increased the calculation basis, thereby substantially raising the standard fee under § 2(1) InsVV, which rendered an additional supplement unnecessary and ensured the administrator's labor was adequately compensated.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO; Insolvency administrator fee supplement for mass revocation claims denied due to increased calculation basis under InsVV: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Anwaltskosten Steuerveranlagungsverfahren ordentliches Verfahren Erhöhung der Entschädigung Betreibungsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag zur Regelvergütung bei Geltendmachung in Anfechtungsansprüchen gegen eine Vielzahl von Anfechtungsgegnern

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.662,42 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters veranlasst ist, wenn Anfechtungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von Anfechtungsgegnern geltend zu machen sind oder auf einer Vielzahl (die Anzahl von 10 übersteigenden) von Zahlungsvorgängen beruhen, und ob zu berücksichtigen ist, dass solche Ansprüche gegenüber Finanzämtern oder sonstigen Behörden oder Körperschaften sowie gegenüber Rechtsanwälten beziehungsweise anwaltlich vertretenen Personen durchgesetzt werden müssen, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die für einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV maßgebliche Frage, ob die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt nicht zuletzt vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens ab. Die Grundsätze hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2012 (IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 10 ff) geklärt. Hiervon weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab.

Im Streitfall dürfte dem geforderten Zuschlag im Übrigen entgegenstehen, dass die Anfechtungen bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsVV zu einer beträchtlichen Erhöhung der Regelvergütung geführt haben. Damit dürfte die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten sein, sodass es eines Zuschlags nicht bedarf (vgl. BGH, aaO Rn. 9, 13 ff).

Kayser Gehrlein Pape

Grupp Möhring