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2 StR 144/13 KI-generiert

Drug trafficking sentencing: Sperrwirkung of aggravated statutory minimum for minor cases under § 30a Abs. 3 BtMG

Geschäftsnummer 2 StR 144/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the sentence of six years and nine months for band-type drug trafficking, while clarifying the operative part of the judgment to impose forfeiture on specific secured funds and forfeiture of equivalent value for the remainder. The case challenged the Landgericht Aachen's sentencing framework and forfeiture order regarding the defendant's conviction for unlawful drug dealing in significant quantities as part of a band. The court held that while the lower court erred by applying the maximum sentencing guideline of the aggravated statutory provision instead of the lesser one for minor cases, this error did not affect the imposed individual sentences, which fell in the lower range of the applicable sentencing bracket. Legally, the decision rested on the principle that the aggravated statutory provision (§ 29a Abs. 1 BtMG) creates a "blocking effect" only for the minimum sentence when a minor case is found under § 30a Abs. 3 BtMG, leaving the maximum sentence governed by the lesser provision, and corrected the forfeiture order to distinguish between direct forfeiture under § 73 StGB for the secured 3,920 Euro and forfeiture of equivalent value under § 73a StGB for the remaining 26,080 Euro.

Legislator-Regeste

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§ 73 StGB, § 73a StGB; Drug trafficking sentencing: Sperrwirkung of aggravated statutory minimum for minor cases under § 30a Abs. 3 BtMG: The case challenged the Landgericht Aachen's sentencing framework and forfeiture order regarding the defendant's conviction for unlawful drug dealing in significant quantities as part of a band. The court held that while the lower court erred by applying the maximum sentencing guideline of the aggravated statutory provision instead of the lesser one for minor cases, this error did not affect the imposed individual sentences, which fell in the lower range of the applicable sentencing bracket. Legally, the decision rested on the principle that the aggravated statutory provision (§ 29a Abs. 1 BtMG) creates a "blocking effect" only for the minimum sentence when a minor case is found under § 30a Abs. 3 BtMG, leaving the maximum sentence governed by the lesser provision, and corrected the forfeiture order to distinguish between direct forfeiture under § 73 StGB for the secured 3,920 Euro and forfeiture of equivalent value under § 73a StGB for the remaining 26,080 Euro.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Mindeststrafe schwerer Fall Verwirkung Rahmenbeschluss Übertretungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 73 StGB

Cited in the dispositive to order the forfeiture of the secured money in the amount of 3,920 Euros.

§ 73a StGB

Cited in the dispositive to order the forfeiture of equivalent value for the remaining amount of 26,080 Euros.

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Volltext

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klargestellt, dass bezüglich der sichergestellten Geldscheine im Wert von 3.920 Euro der Verfall und in Höhe eines Betrages von 26.080 Euro der Verfall von Wertersatz angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Dabei hat es in den Fällen II. 3 bis 4, 7 bis 14, 16 bis 19, 21 und 24, in denen es den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, seiner Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Strafrahmen des verdrängten § 29a Abs. 1 BtMG entfalte bei Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG gegenüber dessen Strafrahmen eine Sperrwirkung, sofern nicht auch ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vorliege.

Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass § 29a Abs. 1 BtMG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003, 3 StR 349/02, NStZ 2003, 440, 441; Beschluss vom 25. Mai 2010, 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99). Das Landgericht hätte demnach einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und nicht einen solchen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde legen müssen. Ob dieser Rechtsprechung, mit der Wertungswidersprüche in der Anwendung der Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes nur an der Strafrahmenuntergrenze beseitigt werden, stets zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Der Senat schließt jedenfalls aus, dass sich der Rechtsfehler in den vorgenannten Fällen auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen, die sich sämtlich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen, ausgewirkt hat. Damit ist zugleich ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem aufgezeigten Rechtsfehler ausgeschlossen.

Soweit das Landgericht den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 Euro angeordnet und den bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbetrag von 3.920 Euro angerechnet hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass es sich hierbei um ein Fassungsversehen handelt. Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldscheine im Wert von 3.920 Euro unterliegen dem Verfall (§ 73 StGB); in Höhe eines Betrages von 26.080 Euro war demgegenüber der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) anzuordnen. Der Senat hat daher den Tenor entsprechend klargestellt.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng