Admissibility of plea-bargaining statements following failed § 257c consultation and defective inadmissibility warnings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal in part, upholding the conviction for trafficking in narcotics and aiding and abetting such offenses, but ordered the removal of the charge for possession of narcotics in a non-minor quantity due to a sentencing error, leaving the aggregate prison sentence unaffected. The dispute centered on a procedural challenge alleging that the defendant was not properly informed of the inadmissibility of his initial plea within a failed plea-bargaining negotiation under Section 257c of the Code of Criminal Procedure, and that the subsequent, admitted statement was therefore tainted. The court held that the procedural deficiency was not established in the appeal brief, noting that the defendant was repeatedly warned that prior statements were inadmissible before submitting the new plea, and that the record demonstrated no causal link between the initial improper instruction and the final confession. The decision relies on the strict requirements for alleging procedural errors in appeals (Sections 344 and 349 of the Code of Criminal Procedure) and the doctrine of "Beruhen" (reliance), which requires showing that the judgment would have been different absent the procedural violation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 257c StPO, § 257c Abs. 4 StPO, § 257c Abs. 5 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Admissibility of plea-bargaining statements following failed § 257c consultation and defective inadmissibility warnings: The dispute centered on a procedural challenge alleging that the defendant was not properly informed of the inadmissibility of his initial plea within a failed plea-bargaining negotiation under Section 257c of the Code of Criminal Procedure, and that the subsequent, admitted statement was therefore tainted. The court held that the procedural deficiency was not established in the appeal brief, noting that the defendant was repeatedly warned that prior statements were inadmissible before submitting the new plea, and that the record demonstrated no causal link between the initial improper instruction and the final confession. The decision relies on the strict requirements for alleging procedural errors in appeals (Sections 344 and 349 of the Code of Criminal Procedure) and the doctrine of "Beruhen" (reliance), which requires showing that the judgment would have been different absent the procedural violation.
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KI-generiertBasis for the court's order to amend the judgment to remove the conviction for possession of narcotics in a non-minor quantity.
Basis for dismissing the remaining part of the appeal as unsuccessful.
Volltext
Strafprozessuale Verständigung: Beruhen des Urteils auf einer verspäteten Belehrung des Angeklagten über die Unverwertbarkeit seiner Einlassung
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Januar 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 1. der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich eines Geldbetrages wurde erweiterter Verfall angeordnet.
Seine auf eine Verfahrensrüge und die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Zur Verfahrensrüge:
Im Laufe der Hauptverhandlung kam es zu einer Verständigung (§ 257c StPO). Soweit die Revision geltend macht, dabei sei der Angeklagte "nicht in der nach § 257c Abs. 4 StPO gebotenen Weise belehrt worden", ist nicht erkennbar, was damit gemeint ist. § 257c Abs. 4 StPO begründet keine eigenständige Belehrungspflicht. Soweit die Revision geltend macht, darüber hinaus ("ebenfalls") sei auch die gemäß § 257c Abs. 5 StPO gebotene Belehrung (über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach § 257c Abs. 4 StPO) unterblieben, trifft ihr Vortrag zu.
Auch wenn häufig ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler bei verfassungskonformer Gewichtung dieses Mangels nicht auszuschließen sein wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2883/10 u.a.), bleibt die Rüge hier erfolglos:
a) Nachdem der Angeklagte im Rahmen der zunächst angestrebten Verständigung eine Erklärung abgegeben hatte, wurde die Sitzung unterbrochen. Nach Wiedereintritt gab der Vorsitzende ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung folgendes bekannt:
"Der Vorsitzende gibt den rechtlichen Hinweis, dass die Kammer nicht von einem Geständnis gemäß der Verfahrensabsprache ausgeht und dass damit die Verfahrensabsprache gegenstandslos ist. Alle Beteiligten, insbesondere die ehrenamtlichen Richter, wurden darauf hingewiesen, dass die Einlassung des Angeklagten S. damit nicht als verwertbar anzusehen ist …".
Zu einer Verfahrensabsprache kam es im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr. Die Verteidigerin gab jedoch für den Angeklagten eine von diesem ausdrücklich gebilligte Sacheinlassung ab. Zuvor hatte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung - nochmals - Folgendes erklärt:
"Der Vorsitzende gab erneut die qualifizierte Belehrung dahingehend ab, dass er den Angeklagten S. darauf hinwies, dass das, was er bis jetzt gesagt habe, nicht verwertet werden kann …".
b) Diese beiden Hinweise sind in der Revisionsbegründung, mit der die Revision im Ergebnis vorträgt, die im Urteil berücksichtigte (zweite) Erklärung des Angeklagten beruhe darauf, dass er vor deren Abgabe im Rahmen der dann gescheiterten Absprache nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, verschwiegen.
Damit ist die Revision ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, auch solche Umstände vorzutragen, die ihrem Vorbringen erkennbar zuwider laufen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 240).
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sich unmittelbar im Anschluss an die Revisionsbegründung deshalb nochmals das gesamte Urteil und das gesamte Hauptverhandlungsprotokoll einschließlich aller Anlagen in der Akte befinden (SA Bd. 9 Bl. 3611-3715), würde dies nicht zur Annahme eines ordnungsgemäßen Revisionsvortrags führen, weil diese Unterlagen - dann jedenfalls ohne Hinweis in der Revisionsbegründung - der Revisionsbegründung unkommentiert beigefügt gewesen waren (vgl. zusammenfassend Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN).
c) Unabhängig davon ist aber auch ausgeschlossen, dass das Urteil darauf beruhen kann, dass die allein verwertete Angabe des Angeklagten, die er abgegeben hat, nachdem er mehrfach über die Unverwertbarkeit der früheren Aussage belehrt worden war, davon beeinflusst worden sein kann, dass er vor Abgabe der nicht verwerteten Aussage nicht ordnungsgemäß belehrt worden war.
2. Hinsichtlich der Änderung des Schuldspruchs verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Ebenso nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug, soweit dieser darlegt, dass und warum ein Einfluss dieser Änderung auf den Strafausspruch ausgeschlossen ist.
Auch sonst sind den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht ersichtlich.
3. Der geringe Teilerfolg der Revision gibt zu einer Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO keine Veranlassung.
Wahl Graf Jäger
Radtke Mosbacher