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5 StR 306/13 KI-generiert

Human smuggling conviction overturned due to missing protocol entry for self-reading procedure of evidentiary documents

Geschäftsnummer 5 StR 306/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division overturned the lower court's judgment against the defendant and remanded the case for a new trial before a general criminal chamber, as the defendant’s appeal succeeded on procedural grounds. The dispute concerned a conviction for professional human smuggling, where the trial court had relied on a massive bundle of evidence, including over 2,000 emails and police reports, introduced via a self-reading procedure; however, the trial record lacked the mandatory entry certifying the completion of this procedure under § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO, rendering the procedure defective. Because the appellate court could not exclude that the conviction relied on this procedurally invalid evidence rather than other oral testimony in the main proceedings, the error under § 337 Abs. 1 StPO resulted in the vacatur of the judgment, while the prior acquittal of a co-defendant remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 261 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Human smuggling conviction overturned due to missing protocol entry for self-reading procedure of evidentiary documents: The dispute concerned a conviction for professional human smuggling, where the trial court had relied on a massive bundle of evidence, including over 2,000 emails and police reports, introduced via a self-reading procedure; however, the trial record lacked the mandatory entry certifying the completion of this procedure under § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO, rendering the procedure defective. Because the appellate court could not exclude that the conviction relied on this procedurally invalid evidence rather than other oral testimony in the main proceedings, the error under § 337 Abs. 1 StPO resulted in the vacatur of the judgment, while the prior acquittal of a co-defendant remains in force.

Schlagwörter

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Menschenhandel fehlende Akten Strafregister Beweisgründe Verfahrensmangel mündliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited as the procedural basis for vacating the lower court's judgment and remanding the case for new proceedings.

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Volltext

Revision in Strafsachen: Inbegriffsrüge bei fehlgeschlagenem Selbstleseverfahren zur Einführung umfangreicher Beweisurkunden in die Hauptverhandlung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2012, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen und wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Gegenstand der Verurteilung sind Schleusungen von afghanischen Staatsangehörigen nach Deutschland mit beim deutschen Generalkonsulat in Dubai durch Falschangaben erschlichenen Visa. Das Landgericht hat seine Beweise zu einem wesentlichen Teil durch im Selbstleseverfahren eingeführte Urkunden erhoben. Die vom Angeklagten wegen Verletzung der § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 261 StPO zulässig erhobene Inbegriffsrüge greift hinsichtlich zahlreicher dieser Urkunden durch. Der Vorsitzende der Strafkammer hat in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2012 angeordnet, dass ein mit den Tatvorwürfen gegen den Angeklagten im Zusammenhang stehendes umfangreiches Anlagenkonvolut („Selbstleseverfahren 2“) gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt werde. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält jedoch keinen Eintrag über den Abschluss des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO. Damit ist das Selbstleseverfahren insoweit fehlgeschlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 32, und vom 20. Juli 2010 – 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713).

2. Anders als der Generalbundesanwalt vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) nicht auszuschließen.

a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des alle Vorwürfe bestreitenden Angeklagten sowohl hinsichtlich der einzelnen Taten als auch in der Gesamtwürdigung ausdrücklich auf eine Reihe von Urkunden, die im betreffenden Anlagenkonvolut enthalten waren. Das gilt unter anderem für den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 21. August 2012 (UA S. 77, 78, 86, 94, 95, 96, 100, 106, 107, 109), den im Rahmen der Beweiswürdigung eine zentrale Rolle einnehmenden „Schleusungsvertrag“ der durch den Angeklagten betriebenen „Tourismus- und Ticketverkaufsagentur A. “ mit einer zu schleusenden Person, aus dem sich nach Auffassung der Strafkammer die Rahmenbedingungen auch für die anderen durch den Angeklagten durchgeführten Schleusungen ergeben (UA S. 19 f., 78 ff.), sowie eine Fülle von insgesamt 2.128 ausgewerteten E-Mails nebst Anhängen, die auf dem Account des Angeklagten gespeichert waren (UA S. 76) und wesentlich zu der Überzeugung des Landgerichts geführt haben, der Angeklagte habe sich ein „weit verzweigtes System von Einladern und Unterzeichnern von Verpflichtungserklärungen“ geschaffen und zunutze gemacht (UA S. 110 ff.).

b) Die insoweit verwerteten Umstände können auch nicht durch Vorhalte an den polizeilichen Ermittlungsführer oder auf andere Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sein. Angesichts des eine Vielzahl von Daten, Namen sowie anderen Details enthaltenden E-Mail-Verkehrs versteht sich das für diesen ebenso von selbst wie für Einzelangaben aus dem umfangreichen Ermittlungsbericht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 5 StR 169/09, aaO, S. 36 mwN). Darüber hinaus hat das Landgericht sowohl den Inhalt der E-Mails nebst Anlagen (UA S. 76) als auch des Ermittlungsberichts (z.B. UA S. 77) herangezogen, um die Angaben des Ermittlungsführers auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Zum „A. -Vertrag“, dessen wesentlicher Inhalt in den Urteilsgründen wiedergegeben ist, wobei aus der Übersendungsmail wörtlich zitiert wird, bezieht sich das Landgericht ausdrücklich nur auf die Einführung „im Wege des Selbstleseverfahrens“ (UA S. 78).

3. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ursprünglich begründenden Vorwürfe der Bestechung bzw. Bestechlichkeit (gegen den rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten) nicht mehr inmitten stehen, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

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