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V ZB 74/12 KI-generiert

Admissibility of supplemental cost order in land register proceedings where panel explicitly found costs non-allocable

Geschäftsnummer V ZB 74/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH dismissed the applicant's motion for a cost allocation as inadmissible and free of fees, upholding the procedural stance of the prior decision. The dispute arose in a land register legal complaint proceeding where the applicant, having won on the merits, sought to have the panel’s prior ruling— which had explicitly determined that a cost decision was not required—supplemented to include one. The court held that a motion to supplement a judgment under § 43 FamFG is legally insufficient to alter a previously rendered decision, distinguishing it from closing a mere gap; consequently, the attempt to amend the explicit statement that costs were not allocable was treated as an impermissible correction of a final decision. The rejection of the motion was deemed to generate no court fees or disbursements under § 130 KostO because it did not constitute a request for a fee-generating act in a successful legal complaint proceeding.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 1 FamFG, § 321 ZPO; Admissibility of supplemental cost order in land register proceedings where panel explicitly found costs non-allocable: Ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung ist zwar nach § 43 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft. Eine solche Ergänzung des Beschlusses kommt hier aber deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat entschieden hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Kostenverlegung prozessleitende Verfügungen Grundbuch Ertrag nachträgliche Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 230/04
Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352 Rn.
I ZR 128/57
Oktober 1958 - I ZR 128/57, NJW 1959, 291, 292).
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Volltext

Rechtsbeschwerdeentscheidung im Grundbuchverfahren: Antrag auf Beschlussergänzung um eine Kostenentscheidung

[TENOR]

Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 21. März 2013 um eine Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens auf Ergänzung des Beschlusses wird auf 1.100 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den seine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts teilweise zurückgewiesen worden war, ist erfolgreich gewesen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. März 2013 allerdings bemerkt, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei. Der Antragsteller bittet nunmehr um den Erlass einer Kostenentscheidung.

II. Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung ist zwar nach § 43 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft. Eine solche Ergänzung des Beschlusses kommt hier aber deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat entschieden hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.

In diesen Fällen ist eine Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nicht mehr möglich, weil die Vorschrift in § 43 Abs. 1 FamFG das Gericht nicht ermächtigt, seine Entscheidung, an die es mit der Bekanntgabe gebunden ist (vgl. OLG Hamm, NJW 1970, 2118, 2219; OLG Schleswig, FGPrax 2005, 105), auf Antrag eines Beteiligten nachträglich zu ändern (vgl. Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, § 43 Rn. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 43 Rn. 9; Simon in Kemper/Schreiber, FamFG, 2. Aufl., § 43 Rn. 6; vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352 Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 - I ZR 128/57, NJW 1959, 291, 292). Ein Antrag, der nicht die Schließung einer Lücke, sondern die Änderung einer Entscheidung zum Ziel hat, ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352, Rn. 13).

2. So verhält es sich hier. Angesichts des Umstands, dass der Senat in dem Beschluss ausdrücklich erklärt hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist (auf die gesetzlichen Grundlagen seiner Entscheidung hat er im Nachgang hingewiesen), stellte die beantragte Kostenentscheidung eine Korrektur des damaligen Beschlusses dar. Nach dem Vorstehenden wäre es dem Senat selbst dann nicht möglich, seinen Beschluss durch Hinzufügen einer Kostenentscheidung zu ändern, wenn er die von dem Beteiligten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte.

3. Dieser Beschluss ist gebühren- und auslagenfrei. Die Verwerfung des unzulässigen Antrags lässt hier keine Gebühr nach § 130 KostO entstehen, da unter einem Antrag im Sinne dieser Vorschrift nur ein solcher zu verstehen ist, der auf ein gebührenpflichtiges Geschäft gerichtet ist (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 130 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 130 KostO Rn. 6). Das ist bei einem Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses in einem erfolgreichen und daher gebühren- und auslagefreien Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 131 Abs. 3 und 7 KostO) nicht der Fall.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Kazele