Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 132/13 KI-generiert

Scope of limited evidence anticipation in rejecting additional expert witness under § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO

Geschäftsnummer 3 StR 132/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the conviction of the Landgericht Hannover and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings and necessary expenses of the co-plaintiffs. The dispute centered on the trial court's procedural decision to reject the defendant's request for the appointment of an additional ballistics expert, challenging whether the rejection violated the general prohibition against evidence anticipation. The Court held that the rejection was legally sound because, under Section 244(4) sentence 2 subsentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO), the trial court was permitted to limit its anticipation strictly to the existing expert opinion to conclude that the opposite of the requested proof was already established; however, this limitation applies only to the procedural rejection of the request and does not restrict the court's final comprehensive evaluation of all evidence, including the initial expert's opinion on a different forensic aspect, for the purposes of the final judgment under Sections 261 and 267 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 261 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO; Scope of limited evidence anticipation in rejecting additional expert witness under § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO: The dispute centered on the trial court's procedural decision to reject the defendant's request for the appointment of an additional ballistics expert, challenging whether the rejection violated the general prohibition against evidence anticipation. The Court held that the rejection was legally sound because, under Section 244(4) sentence 2 subsentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO), the trial court was permitted to limit its anticipation strictly to the existing expert opinion to conclude that the opposite of the requested proof was already established; however, this limitation applies only to the procedural rejection of the request and does not restrict the court's final comprehensive evaluation of all evidence, including the initial expert's opinion on a different forensic aspect, for the purposes of the final judgment under Sections 261 and 267 StPO.

Schlagwörter

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sachverständiger Zeuge Verfahrensbeschränkungen Strafprozessordnung Sachverständigenkosten Beweislosigkeit Ernennungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 500/92
November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 52; Beschluss vom 10.
BGHSt 39, 49
November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 52; Beschluss vom 10.
3 StR 240/04
August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

The provision cited as the legal basis for dismissing the appeal as unfounded because the review found no legal error to the detriment of the defendant.

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Volltext

Strafverfahren: Begrenzte Beweisantizipation bei der Ablehnung des Antrags auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger und den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Beanstandung, das Landgericht habe den auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist nicht begründet.

Die Begründung, mit der die Strafkammer den auf die Einholung eines weiteren "ballistischen" Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag zurückgewiesen hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hierzu gilt:

Der Beschluss, mit dem der Beweisantrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt wird, weil das Gegenteil der Beweisbehauptung erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO), ist in der Regel näher zu begründen, wobei der Umfang der erforderlichen Begründung sich nach Art und Gewicht der gegen das Erstgutachten vorgebrachten Einwände richtet. Im Rahmen der vorzunehmenden, vom Gesetz gestatteten vorweggenommenen Beweiswürdigung darf das Tatgericht seine Überzeugung, das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache sei bereits erwiesen, allein aufgrund des früheren Gutachtens gewonnen haben (BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 52; Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159).

Nach diesen Maßstäben ist die Begründung in dem Ablehnungsbeschluss des Landgerichts frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat dort in der Sache allein auf das Gutachten des Sachverständigen F. abgestellt. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. findet demgegenüber allein in dem Zusammenhang Erwähnung, dass der Sachverständige F. ausgeführt habe, die Beantwortung der Frage, ob sich an dem Geschoss bestimmte Anhaftungen befunden hätten, die für das Vorliegen eines Querschlägers sprächen, falle nicht in seinen Kompetenzbereich, so dass er den Sachverständigen Dr. S. insoweit um eine ergänzende Beurteilung gebeten habe.

Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht nicht gehindert, bei seiner abschließenden, in den Urteilsgründen dargestellten Beweiswürdigung nach Durchführung der gesamten Beweisaufnahme in seine Überzeugungsbildung, das Tatopfer sei nicht von einem Querschläger getroffen worden, auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. miteinzubeziehen, das zu dieser Frage im Übrigen unter einem völlig anderen kriminaltechnischen Gesichtspunkt Stellung nahm als der Sachverständige F. . Der auf § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO gestützte Ablehnungsbeschluss darf deshalb nicht auf andere Beweismittel oder auf eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel gestützt werden, weil die genannte Vorschrift das während der Beweisaufnahme geltende grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation bereits nach seinem Wortlaut nur in beschränktem Umfang insoweit durchbricht, als allein auf das frühere Sachverständigengutachten abgestellt werden darf (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 327 mwN). Die Vorschrift lässt somit eine lediglich beschränkte Beweisantizipation zu, indem sie dem Tatgericht erlaubt, eine Abwägung vorzunehmen, ob ein benanntes Beweismittel einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht, bevor dieses Beweismittel ausgeschöpft wird (vgl. Trück, NStZ 2007, 377, 383). Für die nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung vorzunehmende Würdigung des gesamten Beweisergebnisses (§ 261 StPO) gilt eine derartige Einschränkung dagegen nicht. Hier hat das Tatgericht alle für die Beweisfrage relevanten Beweismittel in seine Überzeugungsbildung einzustellen und diese in den Urteilsgründen darzulegen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Andernfalls könnte allein durch das Stellen eines Beweisantrags auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen die Beweisgrundlage zu einem entscheidungserheblichen Punkt verkürzt werden; dies wäre mit § 261 StPO unvereinbar.

Becker Hubert Schäfer

Mayer Spaniol