Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 B 38/13 KI-generiert

Recognition of foreign EU driver's license: status of joint police cooperation center information as originating from issuing Member State

Geschäftsnummer 3 B 38/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint, thereby upholding the lower court's judgment which had denied the plaintiff the right to use a Class B driver's license issued in the Czech Republic in Germany. The dispute centered on whether the plaintiff satisfied the ordinary residence requirement in the issuing Member State at the time of license issuance; although the license itself listed a Czech address, the authorities cited information from a joint German-Czech police and customs cooperation center that contradicted this. The court held that such information from the joint center constitutes valid "information originating from the issuing Member State" for the purposes of German law, as the data relied upon originally stemmed from Czech authorities. Consequently, the challenge based on § 28(4)(1) No. 2 of the Driving Licence Regulation (FeV) was justified, and the plaintiff's arguments regarding the unacknowledged nature of the joint center or the Union-law conformity of § 28 FeV were rejected as insufficiently substantiated or inapplicable to the specific provision at issue.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; Recognition of foreign EU driver's license: status of joint police cooperation center information as originating from issuing Member State: The dispute centered on whether the plaintiff satisfied the ordinary residence requirement in the issuing Member State at the time of license issuance; although the license itself listed a Czech address, the authorities cited information from a joint German-Czech police and customs cooperation center that contradicted this. The court held that such information from the joint center constitutes valid "information originating from the issuing Member State" for the purposes of German law, as the data relied upon originally stemmed from Czech authorities. Consequently, the challenge based on § 28(4)(1) No. 2 of the Driving Licence Regulation (FeV) was justified, and the plaintiff's arguments regarding the unacknowledged nature of the joint center or the Union-law conformity of § 28 FeV were rejected as insufficiently substantiated or inapplicable to the specific provision at issue.

Schlagwörter

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Tschechien Fremdes Recht Polizeiliche Zusammenarbeit Anerkennung als Staat europäischer Rechtsstatus kommunaler Zweckverband

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Provision cited in the dispositive to justify the allocation of procedural costs to the plaintiff.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG

Provisions cited in the dispositive to determine the amount of the dispute value.

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Volltext

Ausländischer EU-Führerschein; Wohnsitzerfordernis; vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder er liegt - soweit dem Substanziierungserfordernis genügt wurde - jedenfalls nicht vor.

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers, von einer in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen. Die auf die Feststellung dieser Berechtigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die Berufung hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Das Fehlen der Fahrberechtigung des Klägers folge aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Führerschein selbst, in dem ein tschechischer Wohnsitz eingetragen sei, jedoch aus Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit.

Der Rechtssache kommt nach Auffassung des Klägers deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich das Berufungsgericht hinsichtlich des "Wohnsitzverstoßes" auf eine Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums beschränkt habe. Es sei bislang noch nicht entschieden, ob es sich bei dieser Einrichtung - wie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für eine Abweichung vom Anerkennungsgrundsatz erforderlich - um eine Behörde des Ausstellermitgliedstaates handele; das müsse nachhaltig bezweifelt werden. Damit ist eine noch offene Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 9.11 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 61; s. dazu nun auch EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 71 f.). Das ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angreift, der Fall. Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

Auch soweit der Kläger darauf hinweist, der Anerkennungsgrundsatz sei vom deutschen Verordnungsgeber in § 28 FeV nicht in unionsrechtskonformer Weise umgesetzt worden, ist eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerde hierzu entgegen den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine konkrete aus Sicht des Klägers noch zu klärende Frage von grundsätzlicher Bedeutung entnehmen lässt, geht die Beschwerde mit der Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. April 2012 - Rs. C- 419/10, Hofmann - (NJW 2012, 1935) auch daran vorbei, dass dort über die Frage zu entscheiden war, inwieweit die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann abgelehnt werden darf, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat eingehalten wurde (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 29); damit ging es dort der Sache nach insbesondere um die Unionsrechtskonformität von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Dagegen hat das Berufungsgericht die Nichtberechtigung des Klägers im vorliegenden Fall aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV hergeleitet, da nach seinen Feststellungen hier ein solcher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gerade vorlag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.