Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 166/13 KI-generiert

Exclusion of prior suspended sentences from total punishment violating plea bargain framework

Geschäftsnummer 1 StR 166/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, reversing the regional court's sentencing order and remanding the case for a new hearing on the formation of the total sentence, while dismissing the remainder of the appeal. The case concerned a conviction for multiple counts of drug trafficking, where the lower court failed to incorporate prior suspended sentences into the aggregate imprisonment term despite a plea bargain agreement that explicitly promised to include these prior convictions in the sentencing framework. The decisive legal basis was the violation of fairness and the court's binding obligation under § 154 StPO and plea bargaining jurisprudence, which requires the sentencing court to adhere to the agreed-upon scope of prior convictions unless specific reasons for exclusion are articulated; the remand directs the new panel to either include the prior sentences or provide a reasoned justification for deviating from the agreed sentencing range.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 StPO; Exclusion of prior suspended sentences from total punishment violating plea bargain framework: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der näher begründeten Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung Fernhaltemassnahme E-Justice Widerruf des bedingten Strafvollzugs Betäubungsmittelhandel Durchsetzungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 181/04
Juni 2004 - 5 StR 181/04, NStZ 2005, 115 f.).
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Volltext

Verständigung im Strafverfahren: Fehlerhafte Strafzumessung wegen unterbliebener zugesagter Einbeziehung einer Vorstrafe in die Gesamtstrafe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der näher begründeten Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Das Landgericht hat es ohne nähere Begründung unterlassen, bei der Bildung der Gesamtstrafe auch die Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 17. Januar 2012, durch welches der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, einzubeziehen, obgleich nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung kein Grund dafür ersichtlich ist, davon abzusehen.

3. Die neue Strafkammer wird auch zu berücksichtigen haben, dass nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (SA 646 IV) ausdrücklich auch die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts Mannheim Gegenstand des im Rahmen einer Verständigung zugesagten Strafrahmens war. Eine ohne jede weitere Begründung unterlassene Einbeziehung dieser Vorverurteilung in die Gesamtstrafbildung würde zu einem Fairnessverstoß führen, weil sich das Gericht dadurch in Widerspruch zu seinen eigenen und den im Rahmen der Verständigung gefundenen Rechtsfolgenbewertungen setzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 5 StR 181/04, NStZ 2005, 115 f.). Wenn allerdings Gründe für eine trotz der Vereinbarung erforderliche Nichteinbeziehung vorliegen sollten, wäre jedenfalls darzulegen, weshalb weiterhin an dem im Rahmen der Verständigung angegebenen Strafrahmen festgehalten wird.

Im Übrigen kann gegebenenfalls auch der Inhalt einer hier erhobenen weiteren Rüge Berücksichtigung finden, wonach nach der Verständigung bei einem Strafvorschlag des Gerichts von fünf bis sechs Jahren (unter Einbeziehung der genannten Vorverurteilung) das Verfahren wegen mehr als der Hälfte der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gemäß § 154 StPO eingestellt wurde, ohne dass sich die Strafkammer hiermit bei der Strafzumessung auseinandersetzte oder sich offenbar dennoch an den vereinbarten Strafrahmen gebunden fühlte.

Wahl

RiBGH Rothfuß ist urlaubsabwesendund daher an der Unterschrift gehindert.

Graf

Wahl

Cirener

Zeng