Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII ZR 2/13 KI-generiert

Validity of rent increase demand and prohibition of intransparent coupling with unrelated contract modification offers

Geschäftsnummer VIII ZR 2/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 8th Civil Senate announced its intention to dismiss the appeal on points of law by unanimous order, with the proceedings subsequently terminated by the appellant's withdrawal of the appeal; the landlord prevailed in the underlying dispute over the admissibility and validity of a rent increase. The case involved a tenant’s challenge to a rent increase demand, arguing it was coupled with an unrelated offer to modify the lease terms regarding utility costs, which would render it invalid. The court held that the appeal lacked fundamental significance because the lower court correctly found no such coupling, noting that the reference to utility prepayments was merely informational; furthermore, existing Senate jurisprudence already clarifies the requirements for valid rent increase demands under § 558a BGB, and applying these established principles to specific facts does not justify appellate review.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 558a BGB, § 558 BGB; Validity of rent increase demand and prohibition of intransparent coupling with unrelated contract modification offers: The case involved a tenant’s challenge to a rent increase demand, arguing it was coupled with an unrelated offer to modify the lease terms regarding utility costs, which would render it invalid. The court held that the appeal lacked fundamental significance because the lower court correctly found no such coupling, noting that the reference to utility prepayments was merely informational; furthermore, existing Senate jurisprudence already clarifies the requirements for valid rent increase demands under § 558a BGB, and applying these established principles to specific facts does not justify appellate review.

Schlagwörter

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Mietzinserhöhung des Vermieters Gültigkeit des Vertrages Mitmieter Zivilrechtsstreitigkeit Ausweisung des Mieters Mietordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Cited in the dispositive as the procedural basis for the court's intent to dismiss the appeal by unanimous order.

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Volltext

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Anwendung der Grundsätze über die an ein Mieterhöhungsverlangen zu stellenden Anforderungen auf den Einzelfall

[TENOR]

1. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 480 € festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bejaht, "wann eine intransparente Kopplung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem anderweitigen Angebot auf Vertragsänderung vorliegt". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes schon deshalb nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall nicht stellt. Denn das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht an ein anderweitiges Angebot auf Vertragsänderung gekoppelt und deshalb wirksam. Im Übrigen sind die an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB zu stellenden Anforderungen durch die Rechtsprechung des Senats ohnehin geklärt, u.a. durch das - vom Berufungsgericht auch zitierte - Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 8 ff.). Dass die insoweit vom Senat entwickelten Grundsätze vom jeweils zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht als zulässig erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 23. November 2011 zutreffend zurückgewiesen.

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit ihrem Mieterhöhungsverlangen lediglich eine Erhöhung der Nettomiete erstrebt (und nicht zusätzlich eine Vertragsänderung hinsichtlich der Nebenkostenbeträge), weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Klägerin in ihrem als Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB bezeichneten Schreiben ausschließlich eine Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 40 € monatlich begehrt, liegt auf der Hand. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Angaben über die Vorauszahlungen nur informatorisch aufgenommen.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achiles

Dr. Schneider Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.