Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 B 72/13 KI-generiert

Scope of EU minimum leave compensation for retired civil servants: exclusion of national additional leave for severely disabled persons

Geschäftsnummer 2 B 72/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's complaint for non-acceptance of revision, thereby upholding the Higher Administrative Court of Baden-Württemberg's judgment which awarded financial compensation for only 33.6 sick-leave hours, with the plaintiff bearing the costs of the proceedings. The dispute concerned a retired police officer’s claim for financial compensation for unused vacation days, specifically whether additional leave for severely disabled persons is part of the "minimum annual leave" entitled to compensation upon retirement. The Court held that the right to financial compensation for unused vacation by civil servants stems exclusively from Article 7(1) and (2) of EU Directive 2003/88/EC, interpreted by the Court of Justice of the European Union, which defines the protected minimum as four weeks without regard for national group-specific enhancements. Consequently, additional vacation days granted under national law for severely disabled individuals, such as those under § 125 SGB IX, do not form part of the EU-law minimum leave and are therefore not subject to mandatory financial compensation upon retirement.

Legislator-Regeste

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§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; Scope of EU minimum leave compensation for retired civil servants: exclusion of national additional leave for severely disabled persons: The dispute concerned a retired police officer’s claim for financial compensation for unused vacation days, specifically whether additional leave for severely disabled persons is part of the "minimum annual leave" entitled to compensation upon retirement. The Court held that the right to financial compensation for unused vacation by civil servants stems exclusively from Article 7(1) and (2) of EU Directive 2003/88/EC, interpreted by the Court of Justice of the European Union, which defines the protected minimum as four weeks without regard for national group-specific enhancements. Consequently, additional vacation days granted under national law for severely disabled individuals, such as those under § 125 SGB IX, do not form part of the EU-law minimum leave and are therefore not subject to mandatory financial compensation upon retirement.

Schlagwörter

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Krankheitsurlaub Invalidenleistung Beamtenrechte Jahresurlaub Pensionierung Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the order that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.

§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG

Legal basis for the determination of the value in dispute for the complaint proceedings.

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Volltext

Urlaubsabgeltungsanspruch für schwerbehinderten Ruhestandsbeamten

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 074,50 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Der Kläger, ein wegen Dienstunfähigkeit zum 1. April 2009 vorzeitig in den Ruhestand versetzter Polizeibeamter, will einen finanziellen Ausgleich für Urlaubstage in den Jahren 2008 und 2009 erhalten, die er wegen des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnte. In der Berufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für 33,6 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaubsstunden des Jahres 2009 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Beginn des Ruhestandes zu gewähren.

Das Berufungsurteil beruht auf den rechtlichen Erwägungen, die dem Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - (IÖD 2013, 78) zugrunde liegen. Der Senat hat entschieden, dass das Beamtenrecht des Bundes und der Länder einen Anspruch von Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs nicht kennt. Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) ergebe sich ein solcher Anspruch aber unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003. Dieser unionsrechtliche Anspruch erfasse den bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, den die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Arbeitnehmern - und damit nach dem Verständnis des EuGH auch Beamten - einzuräumen haben (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012 Nr. C 174 = NVwZ 2012, 688 Rn. 35 f.). Daher seien Urlaubstage, die über den unionsrechtlich vorgegebenen Mindestjahresurlaub hinausgehen, nicht abzugelten. Hierzu gehöre der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 18 und 19). Der Verwaltungsgerichtshof hat die entsprechenden Passagen der Urteilsgründe des Senats in dem Berufungsurteil wörtlich wiedergegeben (Seite 7 des Urteilsabdrucks).

Der Kläger hält die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob Schwerbehindertenurlaub zum abzugeltenden Mindesturlaub gehört. Er macht geltend, Mindesturlaub sei derjenige Urlaub, den der Gesetzgeber festschreibe und der einem Arbeitnehmer auf jeden Fall zugestanden werden müsse.

Dieser Vortrag ist offensichtlich nicht geeignet, um die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erreichen. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der Senat in dem Urteil vom 31. Januar 2013 (a.a.O.) wie dargestellt beantwortet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dem angeschlossen.

Der Kläger verkennt, dass sich die Rechtsgrundlage des Urlaubsabgeltungsanspruchs für Ruhestandsbeamte nicht aus dem nationalen Recht, sondern ausschließlich aus dem Unionsrecht, nämlich aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG in ihrer die nationalen Gerichte bindenden Auslegung durch den EuGH, ergibt. Daher bestimmen sich der Umfang des erfassten Urlaubs und damit die Höhe des Abgeltungsanspruchs ausschließlich nach Unionsrecht. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG schreibt vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub zu vergüten ist. Dessen Dauer legt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ausdrücklich auf vier Wochen fest, ohne Vergünstigungen für bestimmte Personengruppen vorzusehen. Demzufolge kann sich die Besserstellung von Personengruppen wie etwa der Schwerbehinderten durch das Urlaubsrecht der Mitgliedstaaten nicht auf die Höhe des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs auswirken, weil sie in Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG keine Entsprechung findet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.