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NotZ (Brfg) 3/13 KI-generiert

Withdrawal of notary application as irrevocable act extinguishing recruitment claim

Geschäftsnummer NotZ (Brfg) 3/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially admitted the appellant's appeal, limiting it to the auxiliary request for a new decision based on a specific 2012 notary position advertisement, while rejecting admission for all other claims, leaving the cost decision reserved. The dispute concerned the appellant's failed claim to a Bavarian notary position, challenging the rejection of an application based on a 2011 advertisement and a subsequent request for a new assessment. The lower courts had ruled in favor of the respondent, finding that the appellant's right to a recruitment procedure lapsed when he withdrew his application in January 2012 citing family reasons, a withdrawal deemed irrevocable as an *actus contrarius* that extinguished the procedural right, rendering any later attempt to reverse the withdrawal or the subsequent termination of the procedure legally irrelevant. The decisive legal basis involved the requirements for admitting appeals in notary proceedings under § 111d BNotO in conjunction with § 124 VwGO, specifically focusing on the doctrine of irrevocable withdrawal of an application and the resulting extinction of the right to a recruitment procedure (*Bewerbungsverfahrensanspruch*), with the BGH identifying serious doubts regarding the lower court's handling of the auxiliary claim tied to the later 2012 advertisement.

Legislator-Regeste

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§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Withdrawal of notary application as irrevocable act extinguishing recruitment claim: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags begründet. Im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht gegeben.

Schlagwörter

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Notar Widerrufsrecht Verfahrensabschreibung Auslegung von Urteilen Verfahrensrechte bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2012 wird insoweit zugelassen, als der Antrag des Klägers abgewiesen worden ist, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. August 2012 zu verpflichten, den Kläger auf der Grundlage der Ausschreibung der im Bayerischen Justizministerialblatt vom 25. April 2012 ausgeschriebenen Notarstelle in N. neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags begründet. Im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, soweit er sich gegen die Abweisung der Anträge des Klägers richtet, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Notarstelle in N. auf der Basis der Ausschreibung im Justizministerialblatt Nr. 5/11 vom 5. Juli 2011 zu übertragen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen insoweit keine Zulassungsgründe (§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) vor. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger weder durch die Ablehnung der Übertragung der genannten Notarstelle auf der Basis der Ausschreibung vom 5. Juli 2011 noch durch die Ablehnung, ihn auf der Grundlage dieser Ausschreibung neu zu bescheiden, in seinen Rechten verletzt wurde. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist am 17. Januar 2012 erloschen. An diesem Tag hat der Kläger seine Bewerbung für die Notarstelle wirksam zurückgenommen. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Mitteilung des Klägers, er könne aus familiären Gründen die Stelle leider nicht übernehmen, als Bewerbungsrücknahme auszulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser in seinem Schreiben vom 17. Januar 2012 nicht lediglich darauf hingewiesen, dass seiner Amtsübernahme am 1. Februar 2012 vorübergehend Hindernisse entgegenständen. Er hat vielmehr eindeutig und ohne jede Einschränkung zum Ausdruck gebracht, die Stelle nicht übernehmen zu können. Soweit der Kläger geltend macht, er habe "durch sein Schreiben vom 17.01.2012 lediglich auf die vorübergehenden Hemmnisse bei der Stellenbesetzung hinweisen" wollen, ist nicht ersichtlich, wodurch dieser Wille nach außen getreten sein könnte.

Die der Landesnotarkammer erklärte Rücknahme erfolgte als actus contrarius zu einer Bewerbung auch gegenüber dem richtigen Adressaten. Gemäß Ziff. 2.2.1 der Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare vom 25. Januar 2001 (JMBl. S. 32) sind Bewerbungen bei der Landesnotarkammer Bayern einzureichen. Dem Schreiben des Klägers vom 26. März 2012, in dem er erklärte, die vorübergehende Hinderung an der Amtsübernahme sei weggefallen und er stehe kurzfristig zur Verfügung, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Eine Rücknahme der Rücknahme ist rechtlich unzulässig, da mit der Rücknahme der Bewerbung bereits Gestaltungswirkung eingetreten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Schreiben als erneute Bewerbung um die am 5. Juli 2011 ausgeschriebene Notarstelle ausgelegt werden kann. Denn da die Bewerbungsfrist bereits am 11. August 2011 abgelaufen ist, wäre eine erneute Bewerbung unbeachtlich.

Es kann auch offenbleiben, ob der Beklagte das mit der Ausschreibung vom 5. Juli 2011 eingeleitete Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen beendet hat. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers war mit Rücknahme seiner Bewerbung erloschen. Er kann durch den nachfolgend erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht in seinen Rechten verletzt worden sein.

2. Soweit das Oberlandesgericht dagegen auch den Hilfsantrag des Klägers abgewiesen hat, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 7. August 2012 zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts auf der Grundlage der Ausschreibung der im Bayerischen Justizministerialblatt vom 25. April 2012 ausgeschriebenen Notarstelle in N. neu zu bescheiden, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Galke Wöstmann von Pentz

Doyé Müller-Eising