Exclusion of administrative rehabilitation for pre-1990 expropriations based on Allied occupation authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court rejected the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, upholding the lower court's dismissal of the claim and leaving the initial judgment in force. The dispute concerned a challenge to the exclusion of administrative rehabilitation for the termination of a life annuity paid to the plaintiff’s relatives, which had been ceased pursuant to the 1948 Expropriation Law for Former Princely Houses in Thuringia. The Court held that administrative rehabilitation under the Administrative Rehabilitation Act is barred for interferences with property rights based on occupation authority, as derived from the Property Act; it found that the legislative enactment occurred on a foundation of Allied occupation powers, thereby triggering a restitution exclusion that applies even to measures implemented by German authorities or involving exzessive application of law, and determined that no legal defects, procedural errors, or questions of fundamental importance justified the admission of revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 93 Satz 1 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; Exclusion of administrative rehabilitation for pre-1990 expropriations based on Allied occupation authority: The dispute concerned a challenge to the exclusion of administrative rehabilitation for the termination of a life annuity paid to the plaintiff’s relatives, which had been ceased pursuant to the 1948 Expropriation Law for Former Princely Houses in Thuringia. The Court held that administrative rehabilitation under the Administrative Rehabilitation Act is barred for interferences with property rights based on occupation authority, as derived from the Property Act; it found that the legislative enactment occurred on a foundation of Allied occupation powers, thereby triggering a restitution exclusion that applies even to measures implemented by German authorities or involving exzessive application of law, and determined that no legal defects, procedural errors, or questions of fundamental importance justified the admission of revision.
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KI-generiertBasis for the order that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.
Legal basis for the determination of the amount in dispute for the cost calculation.
Volltext
Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Fürstenenteignung
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Der Kläger begehrt als Miterbe die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seines Vaters und seiner Tante wegen der Einstellung einer diesen gewährten Leibrente. Die Einstellung der Zahlung erfolgte nach dem Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen (Fürstenenteignungsgesetz) vom 11. Dezember 1948 (RegBl.Thür. 1948 I S. 115; abgedr. bei Fieberg/ Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.10.5). Der Antrag, die Einstellung der Zahlung für rechtsstaatswidrig zu erklären, ist im Verwaltungs- und im Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Rehabilitierung sei ausgeschlossen, weil die Einstellung der Rentenzahlung als Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Verantwortlichkeit der sowjetischen Besatzungsmacht für sie zu bejahen, weil das Land Thüringen zum Erlass des Fürstenenteignungsgesetzes durch die sowjetische Militäradministration in Deutschland generell ermächtigt und die Besatzungsmacht mit der Enteignung jedenfalls generell einverstanden gewesen sei.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das umfängliche Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren lässt nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe hat der Senat bereits in Parallelverfahren der Geschwister des Klägers gewürdigt, insbesondere im Prozesskostenhilfeverfahren BVerwG 3 PKH 14.12 (3 B 76.12). Dort ist mit Beschluss vom 22. April 2013 ausgeführt: "Zum Beschwerde- und Antragsvorbringen insgesamt ist zu sagen, dass die vorgetragenen Rechtsansichten und Fragen, mit denen letztlich die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan werden soll, soweit entscheidungserheblich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt sind. Schon deswegen kann es nicht gelingen, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder Bundesverwaltungsgerichts darzulegen oder noch rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG) begehrt wird, der auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Ob ein Anspruch des Klägers auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in einem solchen Fall besteht, hat das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde bezeichneten Nichtannahmebeschluss vom 6. April 1999 - 2 BvR 2279/97 - (VIZ 1999, 499) gerade offen gelassen. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann schon deshalb nicht vorliegen. Das Thüringer Oberlandesgericht, auf dessen Urteil vom 4. April 2001 - 8 U 577/00 - sich die Beschwerde beruft, gehört nicht zu den divergenzfähigen Gerichten im Sinne der Vorschrift.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache erkennbar ebenfalls nicht. Die aufgeworfenen Fragen, soweit sie nicht die Subsumtion oder den in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähigen Sachverhalt betreffen, zeigen keinen Anlass zu einer Klärung auf. Die Beschwerde übergeht die in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Ansätze, wenn sie bezweifelt, dass das Fürstenenteignungsgesetz auf besatzungs-hoheitlicher Grundlage ergangen ist, (vgl. nur Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 und vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23). Geklärt ist dabei, dass der auf die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durchschlagende Restitutionsausschluss selbst für Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen gilt, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind. Auch sie beruhten letztlich - selbst wenn sie unmittelbar allein von deutschen Stellen vollzogen worden sind - auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil der Besatzungsmacht in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 ). Ein etwaiger Widerspruch der Enteignung zur UN-Menschenrechtscharta von 1948, der die Sowjetunion bei ihrer Verabschiedung übrigens nicht zugestimmt hat, ist nicht entscheidungserheblich; für den faktischen Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG kommt es auf Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der enteignenden Maßnahme nicht an (stRspr., vgl. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 , vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 41 und vom 25. Mai 2005 -BVerwG 8 C 7.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 S. 107 m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist auch kein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Eine weitere Auseinandersetzung oder Aufklärung war nach dem Maßstab der vom Verwaltungsgericht zutreffend für entscheidungserheblich angesehenen Grundlagen nicht geboten. Soweit die Beschwerde fehlerhafte prozessuale Vorentscheidungen rügt, wie die unterlassene Verbindung von Klagen (§ 93 Satz 1 VwGO) oder Fehler bei der Kostengrundentscheidung oder der Streitwertfestsetzung, vermögen diese keinen Zulassungsgrund auszufüllen".
Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die Beschwerde des Klägers gibt keine Veranlassung zu vertiefenden Ausführungen, von einer weiteren Begründung wird daher abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
[SONST]
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.03.2016 - 1 BvR 3114/13 - nicht zur Entscheidung angenommen.