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IV ZR 150/12 KI-generiert

Suspendability of pension equalization appeal pending constitutional review of supplementary pension exclusion under VersAusglG

Geschäftsnummer IV ZR 150/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The court suspended the proceedings pending the decision of the Federal Constitutional Court in a related constitutional complaint, leaving the lower courts’ judgments dismissing the plaintiff's claims in force for the duration of the stay. The dispute involved a divorced husband challenging the reduction of his supplementary occupational pension due to a pension equalization order in favor of his deceased ex-wife, arguing that the legislative exclusion of supplementary pensions from the statutory provision that halts pension deductions after 36 months of receipt by the ex-spouse violated equal treatment and property rights. The decisive legal basis was § 32 and § 37 of the Pension Equalization Act (VersAusglG), which limit the cessation of pension deductions exclusively to statutory pension schemes and other specified public systems, thereby excluding supplementary pension schemes; the court applied § 148 of the Code of Civil Procedure to stay the case because the constitutionality of this statutory exclusion was already under review in the Federal Constitutional Court.

Legislator-Regeste

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§ 148 ZPO, Art. 14 GG, Art. 100 Abs. 1 GG; Suspendability of pension equalization appeal pending constitutional review of supplementary pension exclusion under VersAusglG: The dispute involved a divorced husband challenging the reduction of his supplementary occupational pension due to a pension equalization order in favor of his deceased ex-wife, arguing that the legislative exclusion of supplementary pensions from the statutory provision that halts pension deductions after 36 months of receipt by the ex-spouse violated equal treatment and property rights. The decisive legal basis was § 32 and § 37 of the Pension Equalization Act (VersAusglG), which limit the cessation of pension deductions exclusively to statutory pension schemes and other specified public systems, thereby excluding supplementary pension schemes; the court applied § 148 of the Code of Civil Procedure to stay the case because the constitutionality of this statutory exclusion was already under review in the Federal Constitutional Court.

Schlagwörter

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Vorsorgeausgleich bei Scheidung Revision Zusatzrente Sistierung des Verfahrens Sistierung der Invalidenrente verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1820/13
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt.
XII ZB 271/11
Exclusion of supplementary pension schemes from post-mortem pension equalization adjustment under VersAusglG
VIII ZR 323/99
Juli 2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 unter II 1).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 148 ZPO

Procedural basis applied in the dispositive to order the suspension of the proceedings pending the decision of the Federal Constitutional Court.

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Volltext

Verfahrensaussetzung: Aussetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens wegen Anhängigkeit eines Parallelverfahrens beim Bundesverfassungsgericht

[TENOR]

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der am 30. September 1945 geborene und bei der Zusatzversorgung der Beklagten pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 23. März 2005 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 99,01 € pro Monat begründet. Die geschiedene Ehefrau bezog für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2010 Rentenleistungen. Am 18. Januar 2010 verstarb sie. Der Kläger erhält seit 1. Oktober 2010 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90 € brutto monatlich und von der Beklagten eine Betriebsrente von 200,09 € brutto monatlich. Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 150,43 € brutto monatlich gekürzt und würde ohne diese Kürzung 350,52 € brutto monatlich betragen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Oktober 2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52 € brutto unter Abzug der bisherigen monatlichen Nettozahlungen ab 1. Oktober 2010 von 166,38 € zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festgestellten Versorgungsausgleich von 150,43 € zugunsten der geschiedenen Ehefrau gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

II. Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge - wie hier derjenigen der Beklagten - findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht geltend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz vereinbar (XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852). Gegen diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 1820/13). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von § 32 VersAusglG, bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 unter II 1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen Verfahren auszusetzen ist.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller