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5 StR 181/13 KI-generiert

Commercial intent in embezzlement despite diversion of misappropriated funds to third parties

Geschäftsnummer 5 StR 181/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal, thereby upholding the Landgericht Potsdam’s conviction and imposing a total custodial sentence of three and a half years for 261 counts of embezzlement (Untreue). The dispute centered on whether the defendant, a party treasurer who siphoned approximately 270,000 EUR over two years into private accounts, used private accounts for bills, or as cash withdrawals, acted "commercially" (gewerbsmäßig) given that he diverted roughly 157,000 EUR to support two third parties for purposes including medical treatment and financial aid. The BGH ruled that the commercial character of the offense is not negated by the redirection of funds to third parties, as the defendant maintained immediate access and full discretion over the misappropriated assets for his own or others' benefit, satisfying the requirement of establishing a non-transitory source of income. The court affirmed that the acts constituted especially serious cases under §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, rejecting the argument that altruistic motivations regarding specific expenditures precluded a finding of commercial intent for the entire series of offenses.

Legislator-Regeste

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§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; Commercial intent in embezzlement despite diversion of misappropriated funds to third parties: Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen vermocht, dass er etwa 157.000 € der veruntreuten Gelder dazu verwendet habe, zwei bulgarische Prostituierte zum einen mit der Bezahlung einer Drogenentzugsbehandlung und zum anderen wegen deren beruflichen, gesundheitlichen und familiären Geldproblemen finanziell unterstützt zu haben. Es hat in allen Einzelfällen gleichwohl eine gewerbsmäßige Vorgehensweise des Angeklagten unter Zugrundelegung eines besonders schweren Falls gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte gegenüber den Prostituierten „nicht nur aus altruistischen Motiven Hilfsbereitschaft zeigte, sondern vielmehr im Gegenzug Zuneigung, Beziehung und Partnerschaft erwartete“ (UA S. 25).

Schlagwörter

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Veruntreuung kaufmännische Buchführung Handelsstreitigkeit Bereicherungsabsicht Vermögensertrag Barauszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 344/03
Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181).
BGHSt 49, 177
Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181).
1 StR 343/11
Fraudulent charitable fundraising: commercial intent for association revenue and misweighting of defendant's silence in sentencing
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Volltext

Gewerbsmäßige Untreue: Gewerbsmäßiges Handeln bei Weiterleitung wesentlicher Teile der veruntreuten Gelder an dritte Personen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

– Von Rechts wegen –

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veruntreute der geständige Angeklagte, der damals nur geringfügige Einkünfte erzielte, als Schatzmeister des Landesverbandes Brandenburg der Partei Bündnis 90/Die Grünen von Januar 2009 bis Februar 2011 in 261 Fällen rund 270.000 €. Im Rahmen seiner Funktion und der damit einhergehenden Vertretungsbefugnisse hatte der Angeklagte Zugriff auf Konten des Landesverbandes, eines Kreisverbandes und eines Vermögensverwaltungsvereins der Partei. Die einzelnen Beträge zwischen 29 € und 15.000 € überwies er entweder – zum Teil mit Angabe fingierter Begünstigter und Verwendungszwecke – auf seine Privatkonten (etwa 205.500 €), beglich privat veranlasste Rechnungen (etwa 11.000 €) oder hob Bargeldbeträge zur eigenen Verwendung (rund 53.500 €) ab.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen vermocht, dass er etwa 157.000 € der veruntreuten Gelder dazu verwendet habe, zwei bulgarische Prostituierte zum einen mit der Bezahlung einer Drogenentzugsbehandlung und zum anderen wegen deren beruflichen, gesundheitlichen und familiären Geldproblemen finanziell unterstützt zu haben. Es hat in allen Einzelfällen gleichwohl eine gewerbsmäßige Vorgehensweise des Angeklagten unter Zugrundelegung eines besonders schweren Falls gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte gegenüber den Prostituierten „nicht nur aus altruistischen Motiven Hilfsbereitschaft zeigte, sondern vielmehr im Gegenzug Zuneigung, Beziehung und Partnerschaft erwartete“ (UA S. 25).

2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei allen Einzeltaten der Untreue gewerbsmäßig gehandelt hat, ist unter Berücksichtigung von Gesamtsumme und Dauer der Veruntreuungen nicht zu beanstanden.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch wesentliche Beträge der veruntreuten Gelder dritten Personen hat zukommen lassen. Dadurch entfällt – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – die Eigennützigkeit seines Handelns nicht. Denn der Angeklagte hat auf alle Einzelbeträge unmittelbar selbst zugreifen und über die Verwendung des Geldes – ob für sich oder für andere, aus welchen Gründen auch immer – nach eigenen selbstbestimmten Vorstellungen verfügen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11, wistra 2011, 462). Es kommt daher nicht einmal darauf an, welche – eventuell mittelbaren – Vorteile sich der Angeklagte versprach, als er den Prostituierten Geldbeträge überließ. Ein Fall, in dem Untreuehandlungen nur zu altruistischen Zwecken erfolgten, liegt im Übrigen schon angesichts der beträchtlichen Differenz zwischen der veruntreuten Gesamtsumme und den Zuwendungen an die Prostituierten nicht vor.

3. Die weiteren Beanstandungen des Angeklagten sind unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Basdorf Sander Schneider

Dölp Bellay