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1 StR 236/13 KI-generiert

Jurisdiction over foreign narcotics offenses under § 6 No. 5 StGB: exclusion of unauthorized acquisition by foreign nationals committed abroad

Geschäftsnummer 1 StR 236/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the revisions of two defendants, modifying the Augsburg Regional Court’s judgment to remove convictions for unauthorized acquisition of narcotics in three cases for the first defendant and two cases for the second, while rejecting their further appeals and the separate appeal of a third defendant. The dispute concerned the application of German criminal jurisdiction to foreign offenses, specifically whether the unauthorized purchase of small quantities of heroin and cocaine by Turkish nationals in the Netherlands for personal use constituted a punishable act under German law. The decisive legal basis was § 6 No. 5 of the German Criminal Code (StGB), which excludes jurisdiction for foreign offenses involving only the unauthorized acquisition of narcotics when committed by non-German nationals outside Germany, rendering the tateinheitlich (jointly committed) acquisition convictions void while leaving the convictions for import and trafficking in significant quantities and the resulting eight-year prison sentences unaffected.

Legislator-Regeste

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§ 6 Nr. 5 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Jurisdiction over foreign narcotics offenses under § 6 No. 5 StGB: exclusion of unauthorized acquisition by foreign nationals committed abroad: Hinsichtlich dieser geringen Teilmengen hat das Landgericht die Angeklagten neben Einfuhr nur des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Insoweit hat die Strafkammer jedoch übersehen, dass beide Angeklagte türkische Staatsangehörige sind und daher der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in den Niederlanden als Auslandsstraftat nicht gemäß § 6 Nr. 5 StGB von der deutschen Gerichtsbarkeit erfasst wird.

Schlagwörter

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Betäubungsmitteldelikte Fremdes Recht internationaler Betäubungsmittelhandel türkische Staatsangehörige Zollwiderhandlung Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Deutsche Gerichtsbarkeit bei Auslandsstraftaten: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln durch türkische Staatsangehörige in den Niederlanden

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen entfällt.

2. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen entfällt.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten U. und G. sowie die Revision der Angeklagten A. werden verworfen.

4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat die Angeklagten U. und G. , beide türkische Staatsangehörige, wegen unerlaubter Einfuhr von sowie tateinheitlich unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ebenso tateinheitlich mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt, hinsichtlich des Angeklagten U. in drei Fällen und bezüglich des Angeklagten G. in zwei Fällen. Der Angeklagte G. wurde zusätzlich noch in einem Fall des tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Beide Angeklagten wurde jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren verurteilt und darüber hinaus ihre jeweilige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von jeweils zwei Jahren angeordnet. Die Angeklagte A. wurde wegen unerlaubter Einfuhr tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen.

II. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten U. und G. bei unterschiedlichen Beschaffungsfahrten in den Niederlanden dort jeweils zwischen 110 g und 800 g Heroin sowie Kokain erworben, in die Bundesrepublik eingeführt und damit in der Bundesrepublik Handel getrieben. Nur jeweils kleinere Mengen von nur wenigen Gramm waren von Anfang an zu Eigenverbrauch bestimmt.

Hinsichtlich dieser geringen Teilmengen hat das Landgericht die Angeklagten neben Einfuhr nur des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Insoweit hat die Strafkammer jedoch übersehen, dass beide Angeklagte türkische Staatsangehörige sind und daher der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in den Niederlanden als Auslandsstraftat nicht gemäß § 6 Nr. 5 StGB von der deutschen Gerichtsbarkeit erfasst wird.

Danach kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht bestehen bleiben. Der Senat ändert deshalb die Schuldsprüche ab.

III. Der Strafausspruch ist davon nicht berührt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung jeweils ausdrücklich darauf abgehoben hat, dass neben dem Tatbestand der Einfuhr und des Handeltreibens der Tatbestand des Erwerbs keine Rolle spielte. Der Senat schließt davon unabhängig aus, dass das Landgericht in Kenntnis der insoweit jeweils fehlenden Strafbarkeit mildere Strafen verhängt hätte.

IV. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben.

Auch hinsichtlich der Angeklagten A. ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wahl Graf Cirener

Radtke Mosbacher