Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV ZR 277/12 KI-generiert

Curing invalid insurance contract termination by insurer’s failure to reject

Geschäftsnummer IV ZR 277/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) intended to dismiss the plaintiff's appeal on costs to the defendant via order under § 552a ZPO, thereby upholding the lower court’s judgment; the case was subsequently settled by the withdrawal of the appeal. The dispute concerned whether a policyholder's invalid termination of an insurance contract could be cured if the insurer failed to reject it immediately, with the plaintiff arguing this issue had fundamental significance. Relying on its 1988 precedent and a concurring 2006 decision by the Federal Social Court, the court held that an invalid termination cannot be cured by the insurer's omission to reject it, and consequently found that determining the specific deadline for an "immediate" rejection was not decisive for the outcome.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO; Curing invalid insurance contract termination by insurer’s failure to reject: The dispute concerned whether a policyholder's invalid termination of an insurance contract could be cured if the insurer failed to reject it immediately, with the plaintiff arguing this issue had fundamental significance. Relying on its 1988 precedent and a concurring 2006 decision by the Federal Social Court, the court held that an invalid termination cannot be cured by the insurer's omission to reject it, and consequently found that determining the specific deadline for an "immediate" rejection was not decisive for the outcome.

Schlagwörter

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Kündigung eines Vertrags Versicherungsvertrag sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Versicherungsnehmer Insolvenz des Versicherers Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Procedural rule applied in the dispositive to dismiss the appeal by order on the grounds that it lacks prospects of success.

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Volltext

Versicherungsvertrag: Heilung der unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch unterlassene Zurückweisung des Versicherers

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

drei Wochen.

Streitwert: 2.261 €.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a ZPO sind gegeben.

1. Das Berufungsgericht stützt die Zulassung der Revision unter anderem darauf, dass die Frage, welche Folgen es für eine unwirksame Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer hat, wenn der Versicherer diese Kündigung nicht unverzüglich zurückweist, grundsätzliche Bedeutung habe und bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Das trifft jedoch nicht zu.

Der Senat hat schon im Urteil vom 26. Oktober 1988 (IVa ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurückweist. Dem hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der 12. Senat des Bundessozialgerichts angeschlossen (BSG, Urteil vom 29. November 2006, B 12 P 1/05 R, r+s 2007, 144) und dies unter ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung eingehend begründet (aaO Rn. 16 ff.). Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist im Benehmen mit dem erkennenden Senat ergangen. Von ihr abzurücken, besteht kein Anlass.

Das Berufungsurteil, das sich (unter II 1) maßgeblich auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts stützt, erweist sich damit als richtig, die Revision hat deshalb auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

2. Kann selbst die verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung nicht deren Wirksamkeit herbeiführen, kommt es nicht mehr darauf an, binnen welcher Frist noch von einer unverzüglichen Zurückweisung auszugehen wäre. Diese vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Mayen Wendt Felsch

Lehmann Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.