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I ZR 176/12 KI-generiert

Suspension of trademark infringement proceedings pending parallel cancellation appeal under § 148 ZPO

Geschäftsnummer I ZR 176/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered the suspension of the trademark infringement proceedings until a final decision is reached in the parallel cancellation case, effectively prevailing for the defendant by deferring the main trial to align with the outcome of the administrative cancellation procedure. The dispute involved a civil trademark infringement action filed simultaneously with a cancellation action against the plaintiff's word-figurative mark, where the Federal Patent Court had already confirmed the cancellation of the mark for specific goods, and the plaintiff appealed that decision to the Federal Court of Justice. Relying on Section 148 of the Code of Civil Procedure, the court held that a suspension is legally required when both the infringement suit and the cancellation appeal are pending before the same court, rejecting the doctrinal view that suspension is only available when the preclusive administrative matter is before a different court or chamber, and affirming that procedural economy and the avoidance of contradictory judgments mandate suspension even when both tracks converge at the highest level.

Legislator-Regeste

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§ 148 ZPO; Suspension of trademark infringement proceedings pending parallel cancellation appeal under § 148 ZPO: Der Wortlaut des § 148 ZPO ist mit einer Aussetzungsmöglichkeit bei paralleler Anhängigkeit von Verletzungs- und Löschungsverfahren beim Bundesgerichtshof vereinbar. Gründe, die in diesem Fall einer Anwendung des § 148 ZPO entgegenstehen könnten, werden - soweit ersichtlich - in der Literatur auch nicht geltend gemacht.

Schlagwörter

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Löschung der Marke Vertragsverletzungsklage Streitgegenstand hängiges Verfahren Zivilprozessordnung prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verfahrensaussetzung: Voraussetzungen bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines markenrechtlichen Verletzungsstreits und einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentamtes in einem Löschungsverfahren

[TENOR]

Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der sheepworld AG auf Löschung der Wort-Bild-Marke "Gute Laune Drops" - Nr. 30212543 - I ZB 18/13 - ausgesetzt.

[GRUENDE]

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Klagemarke "Gute Laune Drops" Bestand hat. Mit Beschluss vom 10. Januar 2013 (25 W(pat) 37/12) hat das Bundespatentgericht die vom Deutschen Patent- und Markenamt insbesondere für die hier relevanten Waren Bonbons, Süßigkeiten und Süßwaren angeordnete Löschung der Klagemarke bestätigt. Die Rechtsbeschwerde hat es mit der Begründung zugelassen, es bedürfe der Klärung, ob Vertrauensschutzgründe für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke relevant sind. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen I ZB 18/13 anhängig.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO vor. Zwar wird in der Kommentarliteratur zur Zivilprozessordnung angenommen, eine Aussetzung nach § 148 ZPO komme nur in Betracht, wenn das vorgreifliche Rechtsverhältnis Gegenstand eines vor einem anderen Gericht oder jedenfalls einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts anhängigen Rechtsstreits ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 148 Rn. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 148 Rn. 6; Wendtland in Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 1. April 2013, § 148 Rn. 10; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 148 Rn. 7). Dieser Auffassung kann aber für den Fall einer parallelen Anhängigkeit einer markenrechtlichen Verletzungs- und Löschungsklage beim Bundesgerichtshof nicht zugestimmt werden.

Nach Sinn und Zweck der Aussetzungsmöglichkeit ist eine Anwendung des § 148 ZPO auch dann geboten, wenn nicht allein der Verletzungsstreit, sondern auch die Rechtsbeschwerde gegen die Löschungsentscheidung beim Senat anhängig ist. Während der Verletzungsstreit ein ordentliches Zivilverfahren ist, wird durch den Löschungsantrag ein Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht in Gang gesetzt. Der Umstand, dass beide Verfahren in letzter Instanz aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen beim Bundesgerichtshof zusammengeführt werden, darf nicht zum Wegfall einer in den Vorinstanzen zweifelsfrei bestehenden Aussetzungsmöglichkeit führen. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, warum für die Zulässigkeit einer Aussetzung der zeitliche Zufall entscheidend sein sollte, ob vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision in einem Verletzungsstreit das Bundespatentgericht im Löschungsverfahren bereits entschieden hat oder nicht und ob gegebenenfalls dann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt wurde. Es wäre auch ein Wertungswiderspruch, wenn im Fall eines aussichtsreichen Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausgesetzt werden könnte, diese Möglichkeit aber nicht bestünde, wenn die für den Beklagten im Verletzungsstreit an sich deutlich günstigere Prozesssituation eingetreten ist, dass das Bundespatentgericht der Löschungsklage stattgegeben hat und nur noch die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aussteht.

Der Wortlaut des § 148 ZPO ist mit einer Aussetzungsmöglichkeit bei paralleler Anhängigkeit von Verletzungs- und Löschungsverfahren beim Bundesgerichtshof vereinbar. Gründe, die in diesem Fall einer Anwendung des § 148 ZPO entgegenstehen könnten, werden - soweit ersichtlich - in der Literatur auch nicht geltend gemacht.

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Koch Löffler