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2 StR 189/13 KI-generiert

Aggravated sexual abuse of children: exclusion of lesser serious case and gravity of guilt in consensual relationship between 20-year-old and 13-year-old

Geschäftsnummer 2 StR 189/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, reversing the juvenile sentence of two years imposed by the Regional Court of Gera for four counts of aggravated sexual abuse of children, while rejecting the remainder of the appeal; the case was remanded to a different juvenile chamber for new deliberation on sentencing. The dispute centered on whether the existence of a consensual romantic relationship between the 20-year-old defendant and the 13-year-old victim constituted a lesser serious case and whether the "gravity of guilt" had been correctly assessed for sentencing purposes. The appellate court held that the trial court committed legal error by failing to evaluate the specific circumstances of the relationship as potentially mitigating factors under the "lesser serious case" provision and by not adequately considering how the defendant's personality and motivation impacted the gravity of guilt under § 17 Abs. 2 JGG, determining that these errors could result in a lower sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 176a StGB; Aggravated sexual abuse of children: exclusion of lesser serious case and gravity of guilt in consensual relationship between 20-year-old and 13-year-old: The dispute centered on whether the existence of a consensual romantic relationship between the 20-year-old defendant and the 13-year-old victim constituted a lesser serious case and whether the "gravity of guilt" had been correctly assessed for sentencing purposes. The appellate court held that the trial court committed legal error by failing to evaluate the specific circumstances of the relationship as potentially mitigating factors under the "lesser serious case" provision and by not adequately considering how the defendant's personality and motivation impacted the gravity of guilt under § 17 Abs. 2 JGG, determining that these errors could result in a lower sentence.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Jugendstrafzumessung schwerer Fall mildernder Umstand Entziehen von einem Unmündigen Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 157/12
Juvenile robbery with extortion: dismissal of appeal on erroneous acquittal due to missing complaint and failure to address lesser offense
3 StR 482/87
November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs.
4 StR 96/05
April 2005 - 4 StR 96/05, StV 2005, 387; Urteil vom 26.
1 StR 150/06
Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339; Beschluss vom 12.
2 StR 355/08
November 2008 - 2 StR 355/08, NStZ-RR 2009, 72).
3 StR 400/09
November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to define the legal basis for the partial dismissal of the revision as unfounded.

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Volltext

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Minder schwerer Fall bei Bestehen einer Liebesbeziehung zwischen einer 13-Jährigen und einem 20-Jährigen

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. Januar 2013 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Gera eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestand zwischen dem zur Tatzeit 20jährigen Angeklagten und der 13jährigen Geschädigten eine zunächst rein freundschaftliche Beziehung. Der Angeklagte besuchte die Geschädigte und ihre Familie regelmäßig, wobei er wiederholt auch dort übernachtete. Zwischen beiden entwickelte sich schließlich "zumindest" aus der Sicht der Geschädigten eine Liebesbeziehung, im Rahmen derer es in vier Fällen auch zu einvernehmlichem und geschütztem Geschlechtsverkehr kam.

Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesen vier Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen, einen minderschweren Fall abgelehnt und wegen schädlicher Neigungen und Schwere der Schuld des Angeklagten eine Jugendstrafe verhängt.

2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat keinen Bestand.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer sowohl im Sinne der gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 157/12; Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 mwN) einen minderschweren Fall abgelehnt als auch die Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG bejaht hat, sind gleichermaßen rechtsfehlerhaft.

a) Das Landgericht hat jeweils schulderhöhend gewertet, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ein intensives und freundschaftliches Verhältnis bestand, was diesen eher zum Schutz der Geschädigten hätte veranlassen müssen. Auch habe dem Angeklagten als einem bereits seit zwei Jahren volljährigen Erwachsenen die Verantwortung oblegen, die Taten zu unterlassen. Der Angeklagte habe indes nicht nur den Wunsch der Mutter der Geschädigten, weiteren Geschlechtsverkehr wegen des zwischen ihm und der Geschädigten bestehenden großen Altersunterschieds zu unterlassen, ignoriert, sondern auch den Willen des Gesetzgebers "zum Schutze von Kindern auf eine sexuell unbelastete Entwicklung".

b) Mit diesen Erwägungen stellt das Landgericht indes rechtsfehlerhaft darauf ab, dass der Angeklagte die Taten überhaupt begangen hat. Das Gericht hat es zudem versäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nicht die Schuld des Angeklagten wegen des zwischen ihm und der Geschädigten bestehenden besonderen Verhältnisses gemindert sein könnte. Hierzu bestand insofern Anlass, als nach den Feststellungen "zumindest" aus Sicht der Geschädigten eine Liebesbeziehung bestand, zwischen beiden stets einvernehmlicher und geschützter Geschlechtsverkehr stattfand, die Geschädigte zur Tatzeit bereits 13 Jahre alt war und es sich bei dem Angeklagten um einen erst 20jährigen jungen Erwachsenen handelte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - 4 StR 96/05, StV 2005, 387; Urteil vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339; Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 355/08, NStZ-RR 2009, 72). So hat zwar die Strafkammer festgestellt, dass die Geschädigte in ihrer Entwicklung nicht anders als der Durchschnitt von Mädchen bis zu 14 Jahren zu beurteilen sei. Allein aber der Umstand, dass die vorliegende Fallkonstellation damit nicht exakt der in den Gesetzesmaterialien zu § 176a StGB als Beispiel eines minderschweren Falls genannten Konstellation einer "Liebesbeziehung zwischen einem körperlich und geistig-seelisch weit über den altersgemäßen Zustand hinaus entwickelten Kind (etwa einem knapp 14 Jahre alten Mädchen) und einem jungen (etwa 21 Jahre alten) Erwachsenen" entspricht (BT-Drucks. 13/8587 S. 32), entbindet nicht von der Erörterung ähnlich gelagerter schuldmindernder Umstände.

Die Annahme der Schwere der Schuld des Angeklagten (§ 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG) begegnet darüber hinaus auch insoweit Bedenken, als die Strafkammer nicht erörtert hat, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Insbesondere wird nicht deutlich, dass die Strafkammer dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat nur insofern Bedeutung zugemessen hat, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN).

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen zu einem verringerten Schuldumfang gelangt wäre und daher auf eine insgesamt niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte.

Die Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler, der allein die Bewertung der festgestellten Umstände betrifft, nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Becker Appl Berger

Eschelbach Ott