Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII ZR 268/12 KI-generiert

Removal of tenant-installed satellite antenna: assignability of landlord’s contractual removal claim and qualitative rather than quantitative threshold for mother-tongue reception rights

Geschäftsnummer VIII ZR 268/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) intends to reject the appeal by unanimous resolution under § 552a ZPO, upholding the lower court's judgment that the foreign tenant defendants must remove a satellite dish installed on their apartment's balcony. The dispute concerned whether the landlord (acting through an assigned property manager) could enforce a claim for removal under § 541 BGB against Polish nationals who argued their right to receive mother-tongue programs justified the installation. The court held that the appeal lacked fundamental legal significance because existing precedent clarifies that the tenant's right to install such an antenna does not depend on the quantity of available foreign-language broadcasters but on the qualitative breadth of the content, and that free internet access is not a constitutional guarantee, particularly when paid alternatives exist. Furthermore, the court confirmed that the landlord’s contractual claim for removal is assignable to a third party, unlike the real-law claims under § 1004 BGB which are inextricably linked to ownership, and validated the lower court's balancing of the tenant's freedom of information under Art. 5 GG against the landlord's property rights under Art. 14 GG.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 541 BGB, § 1004 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 185 Abs. 1 BGB; Removal of tenant-installed satellite antenna: assignability of landlord’s contractual removal claim and qualitative rather than quantitative threshold for mother-tongue reception rights: The dispute concerned whether the landlord (acting through an assigned property manager) could enforce a claim for removal under § 541 BGB against Polish nationals who argued their right to receive mother-tongue programs justified the installation. The court held that the appeal lacked fundamental legal significance because existing precedent clarifies that the tenant's right to install such an antenna does not depend on the quantity of available foreign-language broadcasters but on the qualitative breadth of the content, and that free internet access is not a constitutional guarantee, particularly when paid alternatives exist. Furthermore, the court confirmed that the landlord’s contractual claim for removal is assignable to a third party, unlike the real-law claims under § 1004 BGB which are inextricably linked to ownership, and validated the lower court's balancing of the tenant's freedom of information under Art. 5 GG against the landlord's property rights under Art. 14 GG.

Schlagwörter

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Recht auf Antenne Rechte des Mieters Wegnahmerecht unbewegliches Vermögen Fremdes Recht Vertragsinhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 260/06
Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, NJW 2008, 216; vom 16.
VIII ZR 207/04
Mai 2007 - VIII ZR 207/04, NJW-RR 2007, 1243; vom 16.
VIII ZR 5/05
November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062; vom 2.
VIII ZR 118/04
März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596; Senatsbeschlüsse vom 16.
VIII ZR 67/08
September 2009 - VIII ZR 67/08, NJW 2010, 436; vom 17.
VIII ZR 63/04
April 2007 - VIII ZR 63/04, WuM 2007, 380; BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, NJW-RR 2005, 661; BVerfG, GE 2007, 902).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Procedural rule applied in the dispositive to reject the revision by unanimous resolution.

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Volltext

Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne; Abtretbarkeit des Anspruchs auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

[GRUENDE]

1. Die Beklagten, polnische Staatsbürger, sind verurteilt worden, die auf dem Balkon der von ihnen gemieteten Wohnung befindliche Parabolantenne zu entfernen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Revision "gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO" mit der Begründung zugelassen, dass die streitige Problematik wegen der starken Grundrechtsbezogenheit und der schnellen technischen Entwicklung der "häufigen revisionsrechtlichen Überprüfung" bedürfe. Insbesondere erscheine die Frage, ob die Entfernung einer Parabolantenne von der Empfangsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Sendern in der Muttersprache des Mieters abhänge, von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe.

Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen einem ausländischen Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts geklärt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, NJW 2008, 216; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, NJW-RR 2007, 1243; vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062; vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596; Senatsbeschlüsse vom 16. September 2009 - VIII ZR 67/08, NJW 2010, 436; vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, WuM 2007, 380; BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, NJW-RR 2005, 661; BVerfG, GE 2007, 902).

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage zu, ob die Entfernung einer Parabolantenne von der Empfangsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Sendern in der Muttersprache des Mieters abhänge. Eine bestimmte Anzahl von Sendern mit muttersprachlichem Programmangebot hat der Senat bisher nicht gefordert und lässt sich auch nicht festlegen. Für das gegen das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abzuwägende Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG kommt es nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der über den Kabelanschluss zu empfangenden Sender an. Die qualitative Bandbreite des muttersprachlichen Informationsangebots hängt nicht von der Anzahl der betreffenden Sender ab, sondern kann auch von nur wenigen Sendern gewährleistet sein.

3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Entfernung der auf dem Balkon der Mietwohnung der Beklagten angebrachten Parabolantenne zusteht, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der Abtretung vom 28. Juni 2011, mit der die Vermieterin den streitgegenständlichen Anspruch an die Klägerin als Verwalterin abgetreten hat, bejaht.

Soweit die Revision meint, der Anspruch aus § 541 BGB könne ebenso wenig abgetreten werden wie der Anspruch aus § 1004 BGB, trifft dies nicht zu. Die dinglichen Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB sind untrennbar mit dem Eigentum als absolutem Recht verbunden und können deshalb nicht selbständig abgetreten werden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 240). Gegen die Abtretbarkeit der schuldrechtlichen Ansprüche des Vermieters bestehen dagegen keine Bedenken. Davon abgesehen ist auch bei dem dinglichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen möglich (§ 185 Abs. 1 BGB analog; vgl. Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 178), so dass die vorliegende Abtretungserklärung in diesem Sinne auszulegen wäre, wenn eine Abtretung des Anspruchs aus § 541 BGB nicht möglich wäre.

b) Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, aaO Rn. 14; vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, aaO Rn. 27; vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, aaO unter II 2 b; Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VIII ZR 275/09, WuM 2010, 737 Rn. 4; vom 16. September 2009 - VIII ZR 67/08, aaO Rn. 5; vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, aaO Rn. 3). Das Berufungsgericht hat diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Falles ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen. Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

aa) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung auch berücksichtigt hat, dass mittlerweile - über das Kabelangebot hinaus - Informationssendungen des polnischen Fernsehens im Internet allgemein zugänglich sind. Entgegen der Revision ist unerheblich, dass dieses Informationsangebot auf den polnischsprachigen Internetportalen, wie tvp.pl, kostenpflichtig ist. Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit (BVerfG, NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, BayVBl 2005, 691; Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, aaO Rn. 4). Dass die Beklagten nicht imstande wären, die für die entsprechenden Programmangebote zu entrichtenden Kosten zu tragen, haben sie nicht dargelegt.

bb) Auch der Umstand, dass den Beklagten - vor der Umstellung auf den Kabelempfang - die Anbringung einer Parabolantenne vom Vermieter gestattet worden war, führt nicht zu einer anderen Abwägung. Denn diese Erlaubnis war zeitlich beschränkt. Sie bestand nach dem Mietvertrag nur solange, bis der Vermieter dem Mieter eine gleichwertige technische Empfangsmöglichkeit zur Verfügung stellt, die gewährleistet, dass der Mieter die Fernseh- und Rundfunkprogramme empfangen kann, auf deren Empfang er einen rechtlichen Anspruch hat. Diese Voraussetzung für den Wegfall der Erlaubnis hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei bejaht.

4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.