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1 StR 581/12 KI-generiert

Exclusion of recusal panel for judicial witness under § 22 No. 5 StPO; scope of "matter" and impartiality regarding evidence deadlines

Geschäftsnummer 1 StR 581/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Judge (BGH) dismissed the defendant's revision, upholding the lower court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and the victim's necessary expenses. The dispute concerned procedural defects in a criminal trial, specifically challenges to the impartiality and composition of the judge's panel regarding a recusal request and the setting of a one-week deadline for further evidence applications. The court ruled that the panel deciding the recusal was properly composed because a judge who had previously testified as a witness in the same case was correctly excluded from participation under § 22 No. 5 StPO, interpreting the term "matter" broadly to include interim decisions affecting the final verdict. Furthermore, the presiding judge was not biased by adhering to the short deadline for evidence, as this action was objectively justified by procedural circumstances and did not foster justified distrust in his impartiality.

Legislator-Regeste

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§ 22 Nr. 5 StPO, § 22 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Exclusion of recusal panel for judicial witness under § 22 No. 5 StPO; scope of "matter" and impartiality regarding evidence deadlines: Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit Ausschluss eines Zeugen gesetzliche Verfahrensfrist strafrechtliches Revisionsverfahren Streitgegenstand objektive Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 709/82
April 1983 - 2 StR 709/82, BGHSt 31, 358, 359 mwN, und vom 25.
BGHSt 31, 358
April 1983 - 2 StR 709/82, BGHSt 31, 358, 359 mwN, und vom 25.
2 StR 96/56
Mai 1956 - 2 StR 96/56, BGHSt 9, 193, 194 f.).
BGHSt 9, 193
Mai 1956 - 2 StR 96/56, BGHSt 9, 193, 194 f.).
1 StR 484/08
September 2008 - 1 StR 484/08, BGHSt 52, 355 ff., vom 19.
BGHSt 52, 355
September 2008 - 1 StR 484/08, BGHSt 52, 355 ff., vom 19.
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Volltext

Ausschließung eines Strafrichters von der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen Vernehmung in der "Sache" als Zeuge oder Sachverständiger

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zur Rüge, über ein Ablehnungsgesuch habe eine fehlerhaft besetzte Kammer entschieden:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Die Kammer, die über das Ablehnungsgesuch entschieden hat, war richtig besetzt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung durfte der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Beisitzer der Vertreterkammer an der Entscheidung nicht mitwirken, weil er zuvor als Zeuge in dieser Sache ausgesagt hatte und daher gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen war. Der Begriff der „Sache“ in § 22 Nr. 5 StPO ist nicht auf den Kernbereich von Schuld und Strafe beschränkt, sondern umfasst alle richterlichen Entscheidungen, die im Verlauf einer Hauptverhandlung zu treffen sind und sich auf die abschließende Entscheidung auswirken können. Dazu zählt auch die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter. § 22 StPO will jeden Anschein von Parteilichkeit vermeiden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1983 - 2 StR 709/82, BGHSt 31, 358, 359 mwN, und vom 25. Mai 1956 - 2 StR 96/56, BGHSt 9, 193, 194 f.). Diesem Zweck widerspräche es, könnte der als Zeuge vernommene Richter über den Verbleib desjenigen Richters in der Spruchkammer entscheiden, der auch seine Aussage zu würdigen hat.

2. Zur (weiteren) Rüge der Mitwirkung eines befangenen Richters - hier: des Vorsitzenden der Spruchkammer - wegen der Bestimmung einer (nur) einwöchigen Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge:

Auch diese Rüge ist unbegründet.

Der Senat kann offen lassen, ob sich die dem Ablehnungsgesuch zugrundeliegende Fristsetzung durch den Vorsitzenden noch im vollen Umfang in den Grenzen des durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gestalteten Rahmens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08, BGHSt 52, 355 ff., vom 19. Juni 2007 - 3 StR 149/07, BGHR StPO § 246 Abs. 1 Fristsetzung 2, und vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07, BGHSt 51, 333, 344) hielt. Das Festhalten des Vorsitzenden an der gesetzten Frist rechtfertigte bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der zur Fristsetzung führenden Verfahrensumstände (dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 20) kein Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Soweit die Verteidigung entscheidend darauf abstellt, dass der als Ziffer 1 angeklagte Tatvorwurf noch nicht zu einer - wenngleich erwarteten und später auch durchgeführten - Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO gelangt war, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Einstellung dieses Teilvorwurfs war ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zum Ablehnungsgesuch unter allen Verfahrensbeteiligten abgesprochen und konnte am Tag der Fristsetzung nur deshalb nicht realisiert werden, weil der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft nicht in der Sitzung anwesend war und auch nicht erreicht werden konnte; das Gericht hatte sich indes ausdrücklich um eine entsprechende Erklärung bemüht.

Wahl Jäger Cirener

Radtke Zeng