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9 VR 2/13 KI-generiert

Duty of authority to grant partial suspension of execution for phased public construction projects under § 80 Abs. 4 VwGO

Geschäftsnummer 9 VR 2/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (9th Senate) dismissed the applicant’s petition for a partial suspension of execution, ruling that the applicant bears the procedural costs and the amount in dispute is set at €30,000. The dispute concerned an administrative challenge to a road construction project where the applicant sought to suspend the enforcement of specific traffic restrictions, arguing that the authority had a duty to grant a partial suspension ex officio for later construction phases. The court held that the authority was not obligated to order a partial suspension because the applicant’s pre-litigation request failed to specify this limitation, and the authority could not have inferred the applicant’s intent to avoid parallel closure of specific interchanges. Consequently, the court found no legal basis for intervention under § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, applying § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO for case dismissal and § 161 Abs. 2 VwGO for the cost allocation based on the applicant's procedural failure.

Legislator-Regeste

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§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 80 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Duty of authority to grant partial suspension of execution for phased public construction projects under § 80 Abs. 4 VwGO: The dispute concerned an administrative challenge to a road construction project where the applicant sought to suspend the enforcement of specific traffic restrictions, arguing that the authority had a duty to grant a partial suspension ex officio for later construction phases. The court held that the authority was not obligated to order a partial suspension because the applicant’s pre-litigation request failed to specify this limitation, and the authority could not have inferred the applicant’s intent to avoid parallel closure of specific interchanges. Consequently, the court found no legal basis for intervention under § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, applying § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO for case dismissal and § 161 Abs. 2 VwGO for the cost allocation based on the applicant's procedural failure.

Schlagwörter

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Strassenbauprojekt Zulassung der Zwangsvollstreckung administrative Entlassung Verfahrenspflicht Ausführungsprojekt Baukosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Provision applied to terminate the proceedings due to the declaration of the main dispute as moot.

§ 161 Abs. 2 VwGO

Provision applied to decide on the allocation of procedural costs in accordance with reasonable discretion.

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Volltext

Aussetzung der Vollziehung; Teilaussetzung; Dringlichkeit

[TENOR]

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach waren die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehbarkeit nicht von Amts wegen anordnen. Allerdings kann die Behörde verpflichtet sein, die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen, wenn für sie absehbar ist, dass der Vorhabenträger innerhalb der Zeit vor dem voraussichtlichen Entscheidungstermin in der Hauptsache keine Vollziehung in Betracht zieht. In diesem Fall ist es geboten, dem Betroffenen die Einleitung oder weitere Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu ersparen (Beschluss vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 3 f.). Soll dagegen ein Vorhaben - wie hier von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2013 im Einzelnen dargelegt - zeitnah begonnen, jedoch mit Rücksicht auf seinen Umfang in Etappen über längere Zeit umgesetzt werden, muss die Behörde dem nicht durch eine Teilaussetzung Rechnung tragen (Beschluss vom 14. März 2008 - BVerwG 9 VR 3.07 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 77). Eine Ausnahme war auch nicht deshalb in Betracht zu ziehen, weil die Antragsgegnerin hätte erkennen können, dass die Antragstellerin die Aussetzung nur hinsichtlich der erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Realisierung vorgesehenen Baumaßnahmen "mit denen Sperrungen der Fahrbeziehungen an den Anschlussstellen Hamburg Schnelsen und Schnelsen Nord verbunden sind" begehrt. Denn der vorprozessual gestellte Aussetzungsantrag vom 12. Februar 2013 enthielt eine solche Beschränkung nicht. Erst mit dem gerichtlichen Antrag hat die Antragstellerin ihr Begehren hierauf reduziert. Dem hat die Antragsgegnerin, beschränkt bis zum 31. Dezember 2013, entsprochen.

Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 18. Februar 2013, dem Tag des Ablaufs der gesetzlichen Frist zur Stellung eines vorläufigen Rechtsschutzantrags, telefonisch bei der Antragsgegnerin das Begehren der Antragstellerin konkretisiert hat, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Abgesehen davon, dass er den Antrag nicht ausdrücklich beschränkt hat, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass es ihr angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und der Komplexität der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich war, eine teilweise Aussetzung der Vollziehung auszusprechen. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin, die in ihrem Aussetzungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2013 jeden Hinweis auf ein eingeschränktes Aussetzungsbegehren hat vermissen lassen. Die Antragsgegnerin konnte auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang erkennen, dass es der Antragstellerin allein um die Vermeidung einer parallelen Sperrung der beiden Anschlussstellen ging, da sich diese Forderung ihrer - bei summarischer Prüfung zutreffenden - Auffassung nach bereits erledigt hatte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.