Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 B 56/12 KI-generiert

Cost bearing for relocation of telecommunications lines under rail transit infrastructure projects and the standard for "disproportionately high costs"

Geschäftsnummer 6 B 56/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the defendant telecommunications operator’s non-acceptance complaint, thereby upholding the Oberverwaltungsgericht’s decision to deny admission of revision and leaving the lower courts’ judgments in force, which established that the operator was legally obligated to bear the approximately EUR 950,000 costs for relocating underground telecommunications lines due to a public transport extension. The dispute centered on whether the relocation costs incurred by the infrastructure project constituted "disproportionately high costs" under the old Telecommunications Act, which would exempt the operator from the statutory duty to perform the relocation at its own expense. Relying on the interpretation that disproportionate costs are those significantly exceeding the expenses of a normal relocation under specific local circumstances rather than an abstract average or absolute threshold, the court held that the operator’s arguments did not demonstrate a fundamental legal significance, a divergence from existing case law, or a procedural error sufficient to warrant a reversal, as the lower court had adequately considered the factual evidence within the established legal framework.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Cost bearing for relocation of telecommunications lines under rail transit infrastructure projects and the standard for "disproportionately high costs": Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Schlagwörter

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Eisenbahnverkehr Verwaltungskosten Transportrecht städtische Infrastruktur nicht-administrative Streitigkeit Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verlängerung einer Stadtbahnlinie; Verlegung von Telekommunikationslinien; Kosten

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 953 252,93 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I

Die klagende Stadt verwirklichte auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses in den Jahren 2000 bis 2002 das Vorhaben der Verlängerung einer Stadtbahnlinie. Die Beklagte, die im Bereich der betroffenen Straße unterirdische Telekommunikationslinien betreibt, stellte der Klägerin für die vorhabenbedingt erforderliche Verlegung der Telekommunikationslinien Kosten in Höhe von rund 950 000 € in Rechnung, die die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Kostentragungspflicht vereinbarungsgemäß vorläufig übernahm. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die Verlegung der Telekommunikationslinien im Zuge der Verlängerung der Stadtbahnlinie auf eigene Kosten durchzuführen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die sich aus § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ergebende Verpflichtung der Beklagten, die Verlegung der Telekommunikationslinien im Zuge der Verlängerung der Stadtbahnlinie auf eigene Kosten durchzuführen, entfalle nicht wegen § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996. Die Möglichkeit zur anderweitigen Unterbringung der Telekommunikationslinien habe ohne unverhältnismäßig hohe Kosten bestanden. Die Beklagte begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob "als Maßstab für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 eine der vorhandenen vergleichbare Situation zugrunde zu legen [ist], oder ein abstrakter Normalfall einer Leitungsverlegung", weist keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. In der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass "unverhältnismäßig hohe Kosten" im Sinne der mit § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 inhaltlich identischen Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18.

Dezember 1899 (RGBl S. 705) - TWG - solche Kosten sind, die die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen (Urteil vom 7. November 1975 - BVerwG 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2; Beschluss vom 27. Februar 1981 - BVerwG 7 B 15.81 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 3). Was konkret noch als gewöhnliche oder normale Verlegung anzusehen ist, ist Frage des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 27. Februar 1981 a.a.O.) und deshalb einer weiteren verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Dass es in diesem Zusammenhang nicht auf einen - wie auch immer zu bestimmenden - "abstrakten Normalfall einer Leitungsverlegung" bzw. auf einen "Vergleich zu den Kosten einer durchschnittlichen Verlegung" ankommt, bedarf auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Als Vergleichsmaßstab dienen die Kosten einer Verlegung "unter normalen Verhältnissen" (Urteil vom 7. November 1975 a.a.O. S. 7). Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. Urteil vom 7. November 1975 a.a.O. S. 8). Der von der Beklagten demgegenüber offenbar vertretene Ansatz, einen Durchschnittsbetrag der bei anderen Verlegungsmaßnahmen entstandenen Kosten als Bezugsgröße heranzuziehen, würde bei umfangreicheren Infrastrukturvorhaben praktisch stets zum Ausschluss des in § 56 Abs. 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 TKG 2004 geregelten Verlegungsanspruchs führen.

Dies stünde in Widerspruch zu der in der Rechtsprechung im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gesetzes geforderten Einzelfallbetrachtung.

2. Die Revision ist auch nicht wegen einer sinngemäß gerügten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zu den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1981 und vom 7. November 1975 zuzulassen. Widersprechende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht hat sich dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen Rechtssatz, unverhältnismäßig hoch seien allein diejenigen Kosten, die erheblich höher seien als die, die bei einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung einer Telekommunikationslinie entstünden, ausdrücklich angeschlossen (UA S. 19). Mit der weiteren Aussage, diese Feststellung verlange einen konkreten Vergleich beider Maßnahmen unter ausschlaggebender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, hat das Oberverwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen eigenen neuen Rechtsgrundsatz aufgestellt, sondern den Inhalt der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls konkretisiert. Soweit die Beklagte geltend macht, dass das Oberverwaltungsgericht zur Abweisung der Klage gekommen wäre, wenn es die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten rechtlichen Maßstäbe angewandt hätte, rügt sie lediglich die fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat. Dies reicht zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz nicht aus.

3. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag der Beklagten, dass und warum neben den beschädigten Kabeln das sonstige Bauzeug habe zerstört werden müssen und nicht mehr zum Einsatz habe kommen können, sowie ihre Darstellung zum Umfang der Baumaßnahmen, nicht "berücksichtigt" bzw. "außer Acht gelassen", wird weder eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) noch eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung nach (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend gerügt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung muss das Gericht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen. Diesen Anforderungen genügt das angegriffene Urteil. Auf den von der Beklagten geltend gemachten hohen baulichen und demzufolge auch hohen kostenmäßigen Aufwand sowie die vorgebrachten Gründe für die Verwendung neuen Materials ist das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA S. 21 ff.) ausführlich eingegangen. Auf der Grundlage seines maßgeblichen rechtlichen Ansatzes, wonach die Annahme der unverhältnismäßigen Höhe von Kosten der Verlegung außergewöhnliche kostenverursachende Faktoren voraussetze, die erhebliche Mehrkosten nach sich ziehen (UA S. 20), hat das Oberverwaltungsgericht diesem Beklagtenvortrag jedoch keine für die Entscheidung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Diese materiell- rechtliche Würdigung des Beklagtenvorbringens kann indes nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.