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5 B 28/13 KI-generiert

Attribution of statutory thermal insulation duties during mandatory repairs for price-bound rents under the 1970 New Construction Rent Ordinance

Geschäftsnummer 5 B 28/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment in favor of the tenant regarding a rent increase dispute in a price-bound apartment. The central legal issue concerned whether "conditional" thermal protection measures mandated by the Energy Saving Ordinance (EnEV) in the context of mandatory façade repairs qualify as unforeseen circumstances exempting the landlord from liability under the 1970 New Construction Rent Ordinance (NMV). The court ruled that the complaint failed to demonstrate the fundamental significance of the question required for admission to revision, as the specific factual context of unavoidable, age-related structural deterioration had already been adequately addressed by the appellate court, which had correctly applied the standard of ordinary diligence under § 276 BGB to determine that such unavoidable measures are not attributable to the landlord.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 VwGO, § 73 AsylVfG, § 276 BGB, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; Attribution of statutory thermal insulation duties during mandatory repairs for price-bound rents under the 1970 New Construction Rent Ordinance: Die allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Mieterhaftung Mietzinserhöhung des Vermieters nicht-administrative Streitigkeit gesetzliche Pflicht Revision eines Entscheids Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Erhöhung der Miete in preisgebundenen Wohnungen; erforderliche Wärmeschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Instandsetzungsmaßnahmen; Vertretenmüssen des Vermieters

[TENOR]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 042,47 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2). Dazu bedarf es der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1, vom 11. August 2006 - BVerwG 1 B 105.06 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 und vom 14. Januar 2013 - BVerwG 5 B 99.12 - juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Klägerin hält im Hinblick auf die Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen - Neubaumietenverordnung 1970 - (NMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346) und die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl I S. 1519 = EnEV 2007), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl I S. 954), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2449 = EnEV 2009) folgende Frage für klärungsbedürftig:

"Stellen auch solche Baumaßnahmen, die den sogenannten 'bedingten' Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) unterfallen, Maßnahmen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 NMV 1970 dar, die der Bauherr nicht zu vertreten hat?"

Damit wird zwar eine abstrakte und bislang nicht entschiedene Rechtsfrage formuliert. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht in dieser allgemeinen Form. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass bei den noch umstrittenen Fassadenerneuerungsmaßnahmen eine Sanierung deswegen geboten sei, weil an den betroffenen Gebäuden verschleißbedingt "20 % und mehr" des Außenputzes schadhaft seien und weil deswegen im Hinblick auf die fördervertragliche Instandhaltungspflicht der Klägerin eine Erneuerung des Außenputzes zwingend geboten sei. Für diesen Fall einer unausweichlichen Außenputzerneuerung hat das Oberwaltungsgericht angenommen, dass die "bedingt" für den Fall einer Außenputzerneuerung bestehende Fassadendämmungspflicht aus § 9 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 Buchst. e EnEV 2007 (= § 9 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 Buchst. d EnEV 2009) vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Es geht also nicht darum, ob der Vermieter von der Energieeinsparverordnung für den Fall einer Gebäudesanierung geforderte Wärmeschutzmaßnahmen generell nicht zu vertreten hat. Vielmehr stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob bei einer durch das Alter des Gebäudes bedingten, unausweichlichen Instandsetzungsmaßnahme die von der Energieeinsparungsverordnung dann zusätzlich geforderte Wärmeschutzmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NMV auf Umständen beruht, die der Vermieter zu vertreten hat.

Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Vermieter in diesem Fall die ihm staatlicherseits auferlegten Wärmeschutzmaßnahmen nicht zu vertreten hat, liegt dies nahe. Dem liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass der Vermieter bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt unausweichliche Baumaßnahmen nicht zu vertreten hat (vgl. UA. S. 13 f., 17 f.). Die Beschwerde legt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf den Begriff des Vertretenmüssens in § 6 Abs. 1 Satz 1 NMV nicht dar. Sie führt nicht aus, dass der Begriff des Vertretenmüssens in dieser Vorschrift nicht unter Rückgriff auf § 276 BGB ausgelegt werden dürfe und sie führt auch sonst keinerlei Gesichtspunkte an, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Vielmehr lässt sie jede Befassung mit den tatsächlichen Feststellungen und den Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts vermissen.

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.