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2 StR 58/13 KI-generiert

Kidnapping excluded where weapon threat solely secures immediate sexual coercion

Geschäftsnummer 2 StR 58/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, amending the conviction to remove the charge of kidnapping (Geiselnahme) and quashing the sentencing to eight years' imprisonment for remand to a different chamber of the Landgericht Darmstadt, while upholding the original factual findings and the order for compulsory admission to a psychiatric hospital. The dispute centered on whether the defendant's acts of threatening a victim with a knife, forcibly abducting her, binding her, and compelling sexual acts constituted both aggravated sexual coercion and kidnapping in unitary offense (Tateinheit). Relying on established Grand Senate jurisprudence regarding the interpretation of § 239b StGB in two-person scenarios, the court held that the threat of a weapon used to seize control of the victim and coerce sexual acts lacks the independent significance required for a separate kidnapping charge, as the coercion is already fully captured under §§ 177 Abs. 1 Nr. 2 and Abs. 4 Nr. 1 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 239b StGB, § 265 Abs. 1 StPO; Kidnapping excluded where weapon threat solely secures immediate sexual coercion: Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Schlagwörter

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Entführung Sexualdelikts Furchterregung Gefängnisstrafe Waffenrechtsdelikte versuchter Mord

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 40, 350
November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359) zur Auslegung des § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis aufgestellten Grundsätze nicht den Tatbestand der Geiselnahme.
4 StR 459/05
November 2005 – 4 StR 459/05, StV 2006, 693 f.).
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Volltext

Geiselnahme: Eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation

[TENOR]

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2012

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt,

2. im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die dazu getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Geiselnahme und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem Messer, zwang sie – unter Verletzung ihrer Hand bei einer Abwehrbewegung – mit der Drohung sie zu töten dazu, rund 40 Meter abseits des Weges auf ein von Büschen und Bäumen gesäumtes Gelände zu gehen, wo er sie fesselte und ihr die Duldung verschiedener sexueller Handlungen abnötigte, bis sie sich befreien und fliehen konnte.

Dieser Sachverhalt erfüllt unter Beachtung der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359) zur Auslegung des § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis aufgestellten Grundsätze nicht den Tatbestand der Geiselnahme. Wenn die qualifizierte Drohung – wie hier das Vorhalten des Messers – zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StGB durchgesetzt, ohne dass der Bemächtigungssituation die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 2005 – 4 StR 459/05, StV 2006, 693 f.).

Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafe, die vom neuen Tatrichter nochmals zugemessen werden muss. Der Maßregelausspruch bleibt hiervon unberührt. Die Feststellungen auch zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei und können aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Fischer Appl Berger

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