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VII ZB 9/13 KI-generiert

Pfändbarkeit of a debtor’s right to accept a notarial offer for a real estate transfer agreement

Geschäftsnummer VII ZB 9/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 7th Civil Senate ordered the provisional suspension of compulsory enforcement against the debtor’s secured claim, requiring the debtor to post security of €650,000. The dispute concerned the enforceability of a debtor's right to accept a notarial offer to conclude a real estate transfer agreement, which her creditor had attached and assigned to itself; the debtor challenged the attachment, arguing the claim was non-transferable due to its personal nature, but the lower courts had rejected the objection and upheld the execution order. The court suspended enforcement based on § 766 para. 1 sentence 2, § 732 para. 2, and § 707 para. 1 sentence 2 ZPO, citing an open legal question regarding whether a "position of acceptance" structure renders such claims unenforceable, and noted that no grounds were demonstrated for suspending enforcement without security.

Legislator-Regeste

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§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Pfändbarkeit of a debtor’s right to accept a notarial offer for a real estate transfer agreement: Im Hinblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt.

Schlagwörter

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Handänderung Annahme des Antrags Zivilrechtsstreitigkeit Strafaussetzung vorläufige Vollstreckbarkeit Betreibung auf Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 102/02
Februar 2003 (IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübbares Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte.
BGHZ 154, 64
Februar 2003 (IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübbares Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte.
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Volltext

Zwangsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Rechtsbeschwerdezulassung wegen der Frage der Pfändbarkeit des Anspruchs auf Annahme des Angebots auf Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages

[TENOR]

Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 € einstweilen eingestellt.

[GRUENDE]

Die Tochter der Schuldnerin machte dieser am 18. und 23. Juni 2005 zwei notariell beurkundete, jederzeit annehmbare Angebote zum Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages. Die Überlassung erfolgt nach dem Inhalt der Erklärungen im Hinblick auf Investitionen der Schuldnerin in die Objekte. Die Grundstücke sind mit einem Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin belastet.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht am 5. Oktober 2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Tochter (Drittschuldnerin) auf Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz erlassen.

Die Schuldnerin macht geltend, dass die Ansprüche nicht übertragbar und daher nicht pfändbar seien. Die Erinnerung der Schuldnerin blieb ohne Erfolg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl hier ein persönlicher Einschlag vorliege, sei der Anspruch der Schuldnerin auf Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages pfändbar. Andernfalls sei eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennenswertem Umfang erfolgversprechend. Die Gestaltung sei der Konstellation des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2003 (IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübbares Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil ungeklärt sei, ob die hier gewählte Gestaltung in Form einer sogenannten "Annahmeposition" der Pfändbarkeit entgegenstehe.

Im Hinblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt.

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