Interaction of vertypted mitigating factors and less serious case classification in sentencing framework determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the defendant’s revision, upholding the Landgericht Rostock’s judgment of a three-year prison sentence and the order for commitment to a detoxification facility. The dispute concerned the appropriate sentencing framework for attempted aggravated robbery and dangerous bodily harm, specifically whether the trial court was legally bound to apply the milder statutory framework resulting from two consecutive applications of § 49 Abs. 1 StGB (for diminished control and attempt) rather than a single classification of a "less serious case" under § 250 Abs. 3 StGB which consumed those mitigating factors. The court held that trial judges are not required to select the mathematically mildest statutory framework if a "less serious case" is deemed appropriate; instead, they must conduct an overall balancing of circumstances to determine an appropriate range, provided this reasoning is adequately documented. The BGH confirmed that the trial court’s evaluation, which rejected the base framework and the ultra-mild framework due to the concurrent completed bodily injury, satisfied the required standards of justification.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 StGB, § 250 Abs. 3 StGB, § 250 Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Interaction of vertypted mitigating factors and less serious case classification in sentencing framework determination: Das Landgericht hat dem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat zugebilligt (§ 21 StGB). Unter Verbrauch sowohl dieses Strafmilderungsgrundes als auch der Möglichkeit, den Versuch milder als die vollendete Tat zu bestrafen (§ 23 Abs. 2 StGB), hat es einen minder schweren Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB angenommen und bei der Bemessung der Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt. Davon, stattdessen den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zweifach nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat das Landgericht abgesehen.
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KI-generiertVolltext
Bestimmung des Strafrahmens: Zusammentreffen von vertypten Strafmilderungsgründen und minder schwerem Fall
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 9. November 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub sowie mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Näherer Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
Das Landgericht hat dem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat zugebilligt (§ 21 StGB). Unter Verbrauch sowohl dieses Strafmilderungsgrundes als auch der Möglichkeit, den Versuch milder als die vollendete Tat zu bestrafen (§ 23 Abs. 2 StGB), hat es einen minder schweren Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB angenommen und bei der Bemessung der Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt. Davon, stattdessen den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zweifach nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat das Landgericht abgesehen.
Hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Führt die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu einem milderen Strafrahmen als die Annahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes, so ist der Tatrichter nicht von vornherein gehalten, bei der Bemessung der Strafe von dem milderen Strafrahmen auszugehen, auch wenn dies im Zweifel nahe liegen mag. Er hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und darzulegen, welchen Strafrahmen er nach den konkreten Umständen des Einzelfalles für angemessen hält (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 50 Rn. 5 mwN). Auf die Zahl der festgestellten und zur Begründung des minder schweren Falls herangezogenen vertypten Milderungsgründe kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2004 - 2 StR 183/04).
Entgegen dem Verständnis des Generalbundesanwalts werden die Darlegungen im Urteil den an eine solche Gesamtabwägung anzulegenden Maßstäben noch gerecht. Nach Würdigung des Tatbildes, des Umstands, dass es beim Versuch blieb, und der alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht zunächst den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB für unangemessen gehalten. Sodann hat es die Anwendung eines milderen als des sich aus § 250 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmens ausdrücklich erwogen, indes angesichts der tateinheitlich hinzutretenden vollendeten Körperverletzung als unbillig erachtet; die beiden festgestellten vertypten Strafmilderungsgründe hat es dabei als mit der Annahme eines minder schweren Falles ausreichend berücksichtigt angesehen. Dass das Landgericht mit diesen weiteren Erwägungen lediglich (nochmals) hat zum Ausdruck bringen wollen, ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB komme nur unter Verbrauch der vertypten Milderungsgründe in Betracht, schließt der Senat aus.
2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schäfer Pfister Mayer
Gericke Spaniol