GmbH share redemption: non-admission threshold value limited to affected share, excluding incidental dissolution finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint regarding the non-admission of revision as inadmissible, ruling that the defendant bore the costs and the lower instance decision of the Saarland Higher Regional Court remained in force. The dispute concerned a shareholder challenging a company resolution on the redemption (*Einziehung*) of a share in a limited liability company (GmbH), where the appellate court had incidentally noted the company's dissolution in its reasoning but had not issued a binding judgment on that matter. The decisive legal basis was the requirement under § 26 Nr. 8 EGZPO that the amount in dispute for a non-admission complaint must exceed 20,000 EUR; the court held that the value of the complaint was limited to 12,500 EUR, calculated based on the value of the specific share affected by the redemption, rejecting the argument that the value included both shares due to the potential effect of reversing the incidental dissolution finding, and further noting the absence of any statutory grounds for admitting revision under § 543 Abs. 2 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 ZPO; GmbH share redemption: non-admission threshold value limited to affected share, excluding incidental dissolution finding: Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer durch ein kassatorisches Urteil über eine Geschäftsanteilseinziehung bei der GmbH
[TENOR]
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. März 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 12.500,00 €
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 12.500 € glaubhaft gemacht ist.
Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7). Dem Einwand der Beschwerde, im Streitfall sei nicht nur auf den Geschäftsanteil des Klägers, sondern auf beide Geschäftsanteile abzustellen, weil mit der beabsichtigten Revision die gerichtliche Feststellung, die Gesellschaft sei aufgelöst, aus der Welt geschafft werden solle, kann nicht gefolgt werden. Denn das Berufungsgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen angenommen, die Gesellschaft sei aufgelöst, es hat darüber aber keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder