Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II ZR 4/12 KI-generiert

Value-in-dispute calculation for objection to mandatory access to electronic business records: threshold of 20,000 EUR not met

Geschäftsnummer II ZR 4/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendants' complaint for leave to appeal as inadmissible, leaving the lower court's judgment ordering them to grant the plaintiff access to electronic business records in force. The dispute concerned the calculation of the value in dispute for the purpose of determining the admissibility of a revision appeal against an obligation to provide inspection of commercial documents, where the defendants argued the costs of fulfilling the order (including IT services, printing, and executive staff time) exceeded the 20,000 EUR threshold. The court held that the admissibility threshold was not met because the value in dispute is determined by the objectively required effort to grant access, not the subjective efforts of the parties; specifically, the court ruled that transferring data to a USB stick sufficed, rendering expenses for printing, paring, external IT support, or high-salary executive labor irrelevant, and set the value in dispute at 3,000 EUR pursuant to §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO and § 26 Nr. 8 EGZPO.

Legislator-Regeste

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§ 3 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO; Value-in-dispute calculation for objection to mandatory access to electronic business records: threshold of 20,000 EUR not met: The dispute concerned the calculation of the value in dispute for the purpose of determining the admissibility of a revision appeal against an obligation to provide inspection of commercial documents, where the defendants argued the costs of fulfilling the order (including IT services, printing, and executive staff time) exceeded the 20,000 EUR threshold. The court held that the admissibility threshold was not met because the value in dispute is determined by the objectively required effort to grant access, not the subjective efforts of the parties; specifically, the court ruled that transferring data to a USB stick sufficed, rendering expenses for printing, paring, external IT support, or high-salary executive labor irrelevant, and set the value in dispute at 3,000 EUR pursuant to §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO and § 26 Nr. 8 EGZPO.

Schlagwörter

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Streitwert Zugang zu Dokumenten Kostenberechnung Revision eines Entscheids E-Justice Streitwertgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 128, 85
November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.).
II ZB 4/89
Oktober 1989 - II ZB 4/89, GmbHR 1990, 76, 77; Beschluss vom 15.
II ZB 20/10
Imputation of silent first-instance judgment as conclusive denial of appellate admissibility in information claims
II ZB 11/00
März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828), würde das nicht den Einsatz eines Rechtsanwalts mit einem Stundensatz von 190 € rechtfertigen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 544, 97 Abs. 1 ZPO

Cited in the Tenor as the basis for the dismissal of the complaint and the imposition of costs.

§ 26 Nr. 8 EGZPO

Cited in the Tenor to establish the monetary threshold for the admissibility of the appeal.

§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO

Cited in the dispositive portion of the text to justify the omission of a further detailed reasoning.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionssumme bei Verurteilung zur Einsichtsgewährung in elektronisch vorhandene Geschäftsunterlagen

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 3.000 €

[GRUENDE]

I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von den Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, die Einsicht nicht gewähren zu müssen, mithin nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.). Dies gilt nicht nur für den Fall der Auskunftserteilung, sondern auch für den hier vorliegenden Fall der Verurteilung zur Einsichtsgewährung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - II ZB 4/89, GmbHR 1990, 76, 77; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 mwN).

1. Die Beklagten haben eine den Wert von 3.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht. Sie verkennen, dass es nicht auf den Aufwand ankommt, den sie in ihrem eigenen (Beweissicherungs-)Interesse tatsächlich entfalten (wollen), sondern auf den objektiv erforderlichen Aufwand.

a) Danach ist es für die geschuldete Einsichtsgewährung weder erforderlich, die E-Mail-Korrespondenz und sonstige elektronisch vorhandene Geschäftsunterlagen durch einen IT-Dienstleister exportieren, ausdrucken und anliefern zu lassen, noch jeden Ausdruck von dem Kläger paraphieren zu lassen. Es ist technisch möglich und für die Gewährung der Einsicht ausreichend, die Daten z.B. auf einen USB-Stick zu übertragen und sie sodann auf einem anderen Rechner/Bildschirm sichtbar zu machen. Auf eine Paraphierung durch den Kläger haben die Beklagten ihm Rahmen der geschuldeten Einsicht schon keinen Anspruch, geschweige denn wirkt der dafür erforderliche Aufwand werterhöhend.

b) Selbst wenn den Beklagten das Recht zustehen sollte, den Kläger bei der Einsichtnahme zu überwachen, und die dafür entstehenden Kosten wertmäßig bei der Ermittlung des Aufwands für die Einsichtsgewährung zu berücksichtigen wären (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828), würde das nicht den Einsatz eines Rechtsanwalts mit einem Stundensatz von 190 € rechtfertigen.

c) Ebenso wenig ist es erforderlich, die für die Einsicht bereitzustellenden Unterlagen durch Mitglieder der Geschäftsleitung mit einem durchschnittlichen Jahresverdienst von 135.000 € herauszusuchen und aufzubereiten.

2. Im Hinblick auf den Umfang der geschuldeten Einsicht (Handelsbücher und Papiere zweier Unternehmen über mehrere Geschäftsjahre) hält der Senat einen Wert von 3.000 € für gerechtfertigt (§ 3 ZPO).

II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Bergmann Caliebe Drescher

Born Sunder