Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 ARs 91/13 KI-generiert

Jurisdiction under § 13a StPO for negligent money laundering (§ 261 StGB) based on foreign conduct and domestic fraud

Geschäftsnummer 2 ARs 91/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) ordered the transfer of jurisdiction to the Landgericht Offenburg for the investigation and adjudication of a case involving a Spanish national accused of negligent money laundering. The dispute concerns whether domestic German courts have jurisdiction over acts committed abroad, arising from a scenario where funds derived from a computer fraud victim in Germany were transferred to the suspect's account in Spain and subsequently forwarded to a third party via an international transfer system, constituting a violation of German criminal law despite the physical act occurring in the foreign territory. The decisive legal basis is § 7 Abs. 1 StGB, which applies German criminal law to foreign acts that are punishable both at the place of the act (Spain, where similar conduct is a crime) and against a German victim or protected legal interest, combined with § 13a StPO, which mandates the BGH to assign jurisdiction to a domestic court when no specific court is otherwise competent; the court determined that the money laundering offense (§ 261 StGB) is an abstract endangerment crime without a domestic success location under § 9 StGB, making the foreign act the sole relevant location for jurisdictional purposes, while the underlying fraud protected German individual assets.

Legislator-Regeste

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§ 13a StPO, § 7 Abs. 1 StGB, § 261 Abs. 1 StGB, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 261 Abs. 2 StGB, § 263a StGB; Jurisdiction under § 13a StPO for negligent money laundering (§ 261 StGB) based on foreign conduct and domestic fraud: The dispute concerns whether domestic German courts have jurisdiction over acts committed abroad, arising from a scenario where funds derived from a computer fraud victim in Germany were transferred to the suspect's account in Spain and subsequently forwarded to a third party via an international transfer system, constituting a violation of German criminal law despite the physical act occurring in the foreign territory. The decisive legal basis is § 7 Abs. 1 StGB, which applies German criminal law to foreign acts that are punishable both at the place of the act (Spain, where similar conduct is a crime) and against a German victim or protected legal interest, combined with § 13a StPO, which mandates the BGH to assign jurisdiction to a domestic court when no specific court is otherwise competent; the court determined that the money laundering offense (§ 261 StGB) is an abstract endangerment crime without a domestic success location under § 9 StGB, making the foreign act the sole relevant location for jurisdictional purposes, while the underlying fraud protected German individual assets.

Schlagwörter

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internationale Geldwäscherei Fremdes Recht Betrugsermittlung Vermögensübertragung Verbrechen gegen Personen Cyber-Verbrechen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 55, 36
2 StGB ist auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BGHSt 55, 36).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13a StPO

Procedural rule cited in the dispositive to justify the transfer of the investigation and decision to the Landgericht Offenburg due to the absence of a competent domestic court.

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Volltext

Geldwäsche: Strafbarkeit einer in Spanien begangenen leichtfertigen Geldwäsche mit Vortat in Deutschland

[TENOR]

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem

Landgericht Offenburg

übertragen.

[GRUENDE]

I. Die Staatsanwaltschaft Offenburg führt gegen den spanischen Staatsangehörigen A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass am 20. Februar 2012 unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten des Onlinebankings vom Konto des Geschädigten bei der V. bank L. eG ein Betrag in Höhe von 3.135 Euro abgebucht und auf ein vom Beschuldigten geführtes Konto bei der C. bank S. A. in Barcelona/Spanien überwiesen wurde. Der Beschuldigte hat sich bei einer Rechtshilfevernehmung dahin eingelassen, über das Internet einen Arbeitsvertrag als „Versicherungsvertreter“ abgeschlossen zu haben, in dessen Ausführung er zur Weiterleitung von auf seinem Konto eingehenden Geldbeträgen bestimmt worden sei. Den vom Konto des Geschädigten abgebuchten Geldbetrag habe er von seinem Konto abgehoben und über das Transfersystem W. U. an eine ihm unbekannte Person im Ausland weitergeleitet.

II. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht Offenburg zu übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt (§ 13a StPO) und deutsches Strafrecht auf die vorliegende Straftat anwendbar ist (§ 7 Abs. 1 StGB).

Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB schuldig gemacht zu haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass der Abbuchung vom Konto des Geschädigten ein - vermutlich gewerbsmäßig begangener - Computerbetrug (sog. „Phishing“) zugrunde liegt. Dass der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird ihm mit Rücksicht auf seine Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die von ihm als sog. „Finanzagent“ weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB herrührten. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er den auf seinem Konto eingegangenen Geldbetrag durch Weiterleiten an eine ihm unbekannte Person einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 23; SSW-StGB Jahn § 261 Rn. 39) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf (vgl. LG Köln, NZWiSt 2012, 188). Tatort ist daher alleine der Ort in Spanien, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB).

Für diese Auslandstat gilt gemäß § 7 Abs. 1 StGB das deutsche Strafrecht. Sie ist auch am Tatort in Spanien mit Strafe bewehrt. Aus dem Rechtsgutachten des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht vom 15. März 2012 ergibt sich, dass die durch „schwere Fahrlässigkeit“ (imprudencia grave) begangene Geldwäsche strafbar ist (Art. 301 Abs. 3 des spanischen Strafgesetzbuches). Die Straftat wurde auch gegen einen Deutschen begangen im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB. Der hier in Betracht kommende Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BGHSt 55, 36). Damit ist - was genügt - zumindest auch das von § 263a StGB geschützte Individualvermögen des durch die unberechtigte Kontoabhebung Geschädigten berührt.

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