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XII ZB 172/08 KI-generiert

Exclusion of pension equalization for gross unfairness: early service disability of the obligated spouse versus higher expected future pension of the beneficiary due to longer career

Geschäftsnummer XII ZB 172/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the appeal, upholding the lower court's decision to execute the pension equalization in full, thereby ruling against the husband’s claim for exclusion. The dispute concerned the division of pension assets following the divorce of a former professional soldier, who was forcibly retired at age 38 due to service-related disability during the marriage, and his wife, a social insurance assistant who continued working until the statutory retirement age; the husband argued that the equalization was grossly unfair as it would strip him of essential income after his private disability insurance expired, leaving him with significantly lower future benefits than his wife. The court held that the exclusion ground of gross unfairness under § 1587c No. 1 BGB was not met, as a mere disparity in future pension amounts due to the wife’s longer working life does not constitute an intolerable contradiction to the principle of equal participation in marital pension accruals, and since the wife’s pension claims were not yet sufficiently secured or certain enough to allow for a reliable prognosis that the husband’s loss would be detrimental while the wife’s gain would be unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 1587 Abs. 2 BGB, § 1587c Nr. 1 BGB; Exclusion of pension equalization for gross unfairness: early service disability of the obligated spouse versus higher expected future pension of the beneficiary due to longer career: Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 VersAusglG findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war.

Schlagwörter

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Bezüger einer Invalidenrente Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt vorzeitige Pensionierung Versicherungsleistung der Sozialversicherung Ehegatte Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 184, 13
111 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn.
XII ZB 53/06
November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn.
XII ZB 206/06
April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn.
XII ZB 135/02
Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239).
XII ZB 168/01
Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn.
XII ZB 2/02
März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770).
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Volltext

Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten und Erwartung höherer Altersbezüge des Ausgleichsberechtigten auf Grund längerer Lebensarbeitszeit

[TENOR]

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. September 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: 2.000 €

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Die am 12. August 1964 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 2. März 1961 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 24. Februar 1984 die Ehe. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame (1993 und 1994 geborene) Kinder hervor. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 11. Januar 2007 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Parteien mit Verbundurteil vom 7. April 2008 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Februar 1984 bis 31. Dezember 2006, § 1587 Abs. 2 BGB aF) Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann hat als Berufssoldat bei der Wehrbereichsverwaltung West Ansprüche auf Ruhegehalt in Höhe von monatlich 917,55 € erworben. Sein insgesamt seit seinem Dienstantritt am 1. Oktober 1981 erworbener Anspruch auf Ruhegehalt beläuft sich auf monatlich 1.112,48 €. Der Ehemann wurde während der Ehezeit im August 1999 im Alter von 38 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Wäre er nicht aus dem Dienst ausgeschieden, hätte er - ausgehend von seiner besonderen Altersgrenze mit Vollendung des 54. Lebensjahres - in der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von 1.213,03 € erworben.

Der Ehemann bezieht ferner Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der HDI Gerling Lebensversicherung AG, die bereits zum Ende der Ehezeit in Höhe von monatlich 427,39 € geleistet wurde; die Laufzeit ist bis 1. November 2020 begrenzt. Seit seiner Pensionierung ist der Ehemann in erheblichem Umfang ehrenamtlich tätig, was mit teilweise monatelangen Auslandsaufenthalten verbunden ist.

Die Ehefrau hat als Sozialversicherungsfachangestellte eine Anwartschaft auf Ruhegehalt nach den Bestimmungen der Dienstordnung für die Angestellten der landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 832,19 € monatlich erworben. Bei regulärem Renteneintritt mit Erreichen der Altersgrenze im August 2029 hat sie voraussichtlich ein Ruhegehalt in Höhe von 1.771,21 € monatlich zu erwarten.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West Rentenanwartschaften in Höhe von 42,68 € im Wege des Quasi-Splittings und in Höhe von weiteren 49 € im Wege des erweiterten Splittings insgesamt 91,68 € auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Im Übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 VersAusglG findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt zugelassen. An die Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

§ 1587 c Nr. 1 BGB führe im vorliegenden Fall nicht zu einer Herabsetzung oder zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der vorzeitige Ruhestand des Ehemannes aufgrund seiner Dienstunfähigkeit begründe für sich allein noch keine grobe Unbilligkeit. Wäre der Ehemann nicht vor Ende der Ehezeit dienstunfähig geworden, hätte er noch höhere Anwartschaften erworben, so dass der Ehefrau sogar ein höherer Ausgleichsanspruch zugestanden hätte.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei erst gerechtfertigt, wenn seine Durchführung eine Erhöhung der bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen sei. Der Versorgungsausgleich dürfe zwar nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen, unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen würden jedoch nicht gelten. Eine Bedürftigkeit des Verpflichteten, die durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs verursacht werde, könne allenfalls dann relevant werden, wenn der Berechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfüge. Das sei hier nicht der Fall, da die Ehefrau bis zum Ende der Ehezeit nur Anwartschaften in Höhe von 832,19 € monatlich erworben habe. Der Ehemann beziehe demgegenüber zum einen noch die private Berufsunfähigkeitsrente und müsse zum anderen mit einer Kürzung seiner Bezüge erst rechnen, wenn die Ehefrau in den Ruhestand trete.

Der - ohnehin nur deklaratorische - Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs werde sich nur auswirken, falls die Ehefrau vor Vollendung des 63. Lebensjahrs in den Ruhestand treten sollte. Denn danach werde der Ehemann keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mehr erhalten, so dass die Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht vorlägen. Falls die Ehefrau erst mit Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand ginge, stünde ihr zwar eine erheblich bessere Altersversorgung zu als dem Ehemann. Dies wäre aber Folge einer wesentlich längeren Berufstätigkeit, was bei der Billigkeitsabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die voraussichtliche Lebensarbeitszeit der Ehefrau könne indessen nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei Beginn der Versorgungsbedürftigkeit der Ehefrau tatsächlich ein grobes Ungleichgewicht in der Versorgung der Parteien bestehe.

3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nur insoweit nicht statt, als die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 30 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 27 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 11 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Die Inanspruchnahme desjenigen, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 35; vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 12 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182). Da § 1587c Nr. 1 BGB eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c BGB Rn. 6).

b) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wurde (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 33; vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 11; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 29; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Gemessen daran ist die Abwägung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.

aa) Eine grobe Unbilligkeit ergibt sich hier nicht daraus, dass der Ehemann aufgrund seiner Dienstunfähigkeit einen anteilig unverhältnismäßig höheren Ehezeitanteil erworben hat als es bei einer fiktiven Hochrechnung auf seine Altersgrenze der Fall wäre. Der geschiedene Ehegatte soll zwar nicht aus einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit des anderen Vorteile ziehen, die er im Einzelfall nicht benötigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c Rn. 12). Allerdings hätte der Ehemann bei Fortbestehen seiner Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Ehezeit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sogar noch höhere Anwartschaften erworben.

bb) Der Versorgungsausgleich wird auch nicht dadurch unbillig, dass der Ehemann nach Wegfall seiner privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im November 2020 infolge des Versorgungsausgleichs beim Bezug einer Versorgung durch die Ehefrau im ungünstigsten Fall den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt unterschreiten wird. Der Versorgungsausgleich hat zwar das Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung der Ehegatten zu führen, und darf nicht ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht bewirken; unterhaltsrechtliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich jedoch nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 997 Rn. 28).

cc) Der Versorgungsausgleich verfehlt seinen Zweck im Regelfall auch nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587c Rn. 25). Ein erhebliches Ungleichgewicht ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Ehefrau wird nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine Anwartschaft in Höhe von 923,87 € verfügen und der Ehemann über eine solche von 825,87 € betreffend die Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dies jedoch - zumindest bis 1. November 2020 - zuzüglich der Zahlungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

dd) Auch die Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau, nach der sie bei Erreichen des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von 1.771,21 € (ohne Versorgungsausgleich) beziehen wird, begründet eine Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht, selbst wenn der Ehemann demgegenüber nach Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich noch über eine Rente in Höhe von 1.112,48 € verfügen wird. Denn von einer Unbilligkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771; vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1541 und vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587 c Rn. 19; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c Rn. 30).

Das ist hier nicht ersichtlich. Bei bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 832,19 € kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau ausreichend für das Alter abgesichert ist.

Da der reguläre Beginn des Versorgungsbezugs vom Ende der Ehezeit noch (mindestens) 23 Jahre entfernt ist, kann die Prognose des Versorgungsträgers, die Ehefrau habe voraussichtlich ein Ruhegehalt in Höhe von 1.771,21 € monatlich zu erwarten, nicht zugrunde gelegt werden. Denn in dieser Zeit können sich noch erhebliche Änderungen ergeben. So kann die Ehefrau ebenfalls berufsunfähig werden oder aus sonstigen Gründen ihre Arbeitsstelle aufgeben (müssen). Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass sie zu den bereits erworbenen 832,19 € nicht wesentlich mehr Anwartschaften dazu erwerben und dann auf den Versorgungsausgleich dringend angewiesen sein wird.

Zwar sind in die für die Frage der Unbilligkeit erforderliche Gesamtabwägung sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind (Senatsbeschluss BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540, 1542; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587 c Rn. 10). Hierzu sind nicht nur die bis zum Ehezeitende eingetretenen Umstände, sondern auch danach stattfindende Entwicklungen mit in Betracht zu ziehen (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542). Soweit es sich um Umstände handelt, deren weitere künftige Entwicklung über den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz im Erstverfahren hinausreicht, muss das Gericht eine Prognose treffen. Dabei kann sich die künftige Entwicklung jedoch nur auf die Bewertung auswirken, wenn sie im Zeitpunkt der tatrichterlichen Beurteilung nicht nur möglich erscheint, sondern - zumindest annähernd - sicher zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542; vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 und vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165). Eine Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629). Die erforderliche Prognosesicherheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen beziehen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629) oder aus anderen Gründen keine abweichende Entwicklung mehr möglich ist.

Der Senat hat bereits entschieden, dass aus der Ungewissheit der Dauer der künftigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau kein Argument für die Billigkeitsabwägung zu ihren Lasten hergeleitet werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500). Es ist gerade Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, durch eine gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten die sozialen Nachteile des nicht erwerbstätigen Ehegatten zu mildern. Dass der Ausgleichsberechtigte unter Entwicklungen, wie sie hier möglich sind, danach insgesamt eine höhere Versorgung erlangen kann als der Ausgleichspflichtige, ergibt sich aus der unterschiedlichen Dauer des jeweiligen gesamten Arbeitslebens und veranlasst keineswegs eine Berichtigung unter Anwendung der Härteklausel (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Insofern hat das Oberlandesgericht zu Recht in die Billigkeitsabwägung einfließen lassen, dass die bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu erwartenden höheren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau dann auch auf einer wesentlich längeren Lebensarbeitszeit beruhen werden. Den Großteil der bis zum Renteneintritt voraussichtlich erlangten Anwartschaften wird die Ehefrau nach dem Ende der Ehezeit erwerben. Dass der Ehemann etwa angesichts seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sein wird, auch nur einen geringfügigen Verdienst zu erwirtschaften und diesen in eine zusätzliche Altersversorgung zu investieren, ist nicht festgestellt. Auch könnte er von seinem derzeitigen Einkommen von 1.539,87 € zusätzliche Vorsorge für die Zeit nach dem Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreiben.

Dose Weber-Monecke Schilling

Günter Botur