Extortion under § 253 StGB: Intent for unlawful enrichment required to distinguish coercion in compelling mutual contract performance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the conviction for attempted extortion in Count 2 and the aggregate sentence, while upholding the convictions for attempted robbery and embezzlement; the case was remanded for a new hearing on the specific issue of intent. The dispute centered on whether the defendant's threat to destroy the victim's premises ("I want the local, otherwise I'll wreck it") to compel the signing of a lease agreement constituted extortion (Erpressung) or merely coercion (Nötigung). The decisive legal basis was the requirement under § 253 Abs. 1 StGB that extortion demands a specific intent for "unlawful enrichment"; the BGH found the lower court had failed to establish whether the defendant intended to fulfill his reciprocal obligations under the lease, meaning a threat to secure a mutual contract without an intent to default does not satisfy the element of wrongful enrichment, potentially reducing the charge to attempted coercion.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 253 Abs. 1 StGB; Extortion under § 253 StGB: Intent for unlawful enrichment required to distinguish coercion in compelling mutual contract performance: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 1), versuchter Erpressung (Fall 2) und Unterschlagung (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er im Fall 2 verurteilt wurde, sowie im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Erpressung: Nötigung zum Abschluss eines gegenseitigen Vertrages
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2012 aufgehoben im Fall 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 1), versuchter Erpressung (Fall 2) und Unterschlagung (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er im Fall 2 verurteilt wurde, sowie im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe wegen versuchter Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte "notfalls auch mit Drohungen" erreichen, dass der Geschädigte N. ihm das Lokal verpachtete, das zuvor an den Geschäftspartner des Angeklagten verpachtet gewesen war. Er äußerte gegenüber dem Zeugen N. : "Ich will das Lokal, sonst mach ich das Lokal kaputt". Der Geschädigte nahm die Drohung ernst, weigerte sich aber gleichwohl, einen Pachtvertrag abzuschließen (UA S. 8/9).
Damit ist ein auf eine rechtswidrige Bereicherung abzielender Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt. Es bleibt nämlich offen, ob er beabsichtigte, seine Verpflichtungen aus dem verlangten Pachtvertrag zu erfüllen. Hiergegen mag nach den Feststellungen zu Fall 1 einiges sprechen; andererseits ist auch festgestellt, dass der Angeklagte das Lokal ernstlich weiter betreiben wollte. Wäre seine Drohung nur auf den Abschluss eines von beiden Seiten zu erfüllenden Pachtvertrags gerichtet gewesen, läge eine versuchte Nötigung, jedoch nicht die Absicht rechtswidriger Bereicherung im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB vor. Dies wird vom neuen Tatrichter zu prüfen sein.
2. Mit der für die Tat 2 verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.
Becker Fischer Appl
Schmitt Krehl