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2 StR 37/13 KI-generiert

Eligibility of non-catalog breach of trust offense for sentencing mitigation when tateinheit with catalog computer fraud under § 46b StGB

Geschäftsnummer 2 StR 37/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the sentencing portion of a lower court’s judgment regarding a conviction for occupational breach of trust and computer fraud in 71 cases, remanding the matter for resentencing, while rejecting the remaining revision arguments. The defendant, convicted by the Frankfurt Regional Court to an aggregate imprisonment term of two years and eight months, challenged the sentencing calculation, specifically arguing that the court had erroneously failed to apply a statutory mitigating factor under § 46b of the German Criminal Code (StGB) to the breach of trust charges. The appellate court determined that the trial court relied on a false sentencing framework by excluding the breach of trust offense from the mitigated range applicable to catalog offenses, failing to recognize that the requirement for a "catalog offense" was satisfied because the initial triggering act (the voluntary disclosure of a co-perpetrator) involved computer fraud, which is a catalog offense under § 100a Abs. 2 StPO. The BGH held that because the trial court visibly based its individual sentences on the incorrect minimum threshold of the unmitigated framework, the error rendered the sentencing invalid without needing to overturn the underlying factual findings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46b StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 StPO, § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB; Eligibility of non-catalog breach of trust offense for sentencing mitigation when tateinheit with catalog computer fraud under § 46b StGB: The defendant, convicted by the Frankfurt Regional Court to an aggregate imprisonment term of two years and eight months, challenged the sentencing calculation, specifically arguing that the court had erroneously failed to apply a statutory mitigating factor under § 46b of the German Criminal Code (StGB) to the breach of trust charges. The appellate court determined that the trial court relied on a false sentencing framework by excluding the breach of trust offense from the mitigated range applicable to catalog offenses, failing to recognize that the requirement for a "catalog offense" was satisfied because the initial triggering act (the voluntary disclosure of a co-perpetrator) involved computer fraud, which is a catalog offense under § 100a Abs. 2 StPO. The BGH held that because the trial court visibly based its individual sentences on the incorrect minimum threshold of the unmitigated framework, the error rendered the sentencing invalid without needing to overturn the underlying factual findings.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Betrugsvorwurf E-Justice strafrechtliche Selbstanzeige Revision des Strafurteils Trust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the rejection of the revision in the part where it was found to be unfounded.

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Volltext

Strafzumessung: Voraussetzungen des gesetzlichen Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2012 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ihre auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat auf die Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Zwar hat es hinsichtlich des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 71 Fällen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46b StGB einen gemäß § 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten für anwendbar gehalten. Eine ebensolche Strafrahmenverschiebung hinsichtlich des jeweils tateinheitlich gewerbsmäßig begangenen Untreuetatbestands hat es jedoch abgelehnt mit der Begründung, insoweit handele es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Indes beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB - anders als im Fall des jeweils tateinheitlich begangenen Computerbetrugs - ausgeschlossen hat, weil es sich bei dem Untreuetatbestand nicht um eine Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO handele (vgl. UA S. 12).

Die Strafkammer hat dabei übersehen, dass die Anlasstat keine Katalogtat sein muss, es vielmehr genügt, dass diese - wie vorliegend - mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Zeugin M. glaubhaft als Mitwisserin und teilweise begünstigte Mittäterin - Fälle 1, 8, 11, 19, 27, 32, 37, 47, 64, 69, 78 - benannt, worauf diese ihre Tatbeteiligung eingestanden hat. Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen stellt eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 n) StPO dar. Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Wohlers in MünchKomm StGB § 263a Rn. 71), weshalb die Annahme von Mittäterschaft der Zeugin M. nahe liegt. Gleiches gilt - unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 106) - vor dem Hintergrund der häufigen Zahlungen auch für das Vorliegen des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit. All dies hat das Landgericht nicht geprüft."

2. Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass die Strafkammer darüber hinaus hätte prüfen müssen, ob - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46b StGB - statt des Strafrahmens für besonders schwere Fälle der Strafrahmen der §§ 263a Abs. 1, 266 Abs. 1 StGB - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren - angemessen gewesen wäre.

3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil im Strafausspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB) Einzelstrafen von 61 mal sieben Monaten, neunmal neun Monaten und einmal einem Jahr verhängt. Damit hat es sich erkennbar an der von ihm rechtsfehlerhaft angenommenen Strafrahmenuntergrenze von sechs Monaten orientiert.

Der Aufhebung der der Strafzumessung zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedurfte es nicht.

Becker

Fischer

Appl

RiBGH Prof. Dr. Schmittbefindet sich im Urlaubund ist daher gehindertzu unterschreiben.

Eschelbach

Becker