Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AnwZ (Brfg) 9/13 KI-generiert

Revocation of lawyer's license due to financial collapse and failure to prove absence of danger to clients

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 9/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the lawyer's application for admission of appeal, thereby upholding the revocation of his license to practice law and leaving the lower court's judgment in force. The dispute concerned the mandatory revocation of a lawyer's admission under § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO due to the lawyer's financial collapse (Vermögensverfall). The Court held that a financial collapse fundamentally endangers the interests of clients, and the exception allowing continued practice was not met because the lawyer, acting as a sole practitioner, failed to demonstrate that he had completely and permanently ceased independent activity and established legally secured measures within a law society to effectively prevent client harm; consequently, the burden of proving the absence of such danger remained unsatisfied.

Legislator-Regeste

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§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Revocation of lawyer's license due to financial collapse and failure to prove absence of danger to clients: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Schlagwörter

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Beweislast Wegfall des Rechtsschutzinteresses Entzug der Konzession Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Rechtsberuf Widerruf der Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 190, 187
Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn.
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Volltext

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Voraussetzungen einer weiteren Anwaltstätigkeit trotz Vermögensverfalls

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 28. November 2012 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II. Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger der Sache nach das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7). Zu diesem Zeitpunkt - hier: Widerrufsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 2012 - lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor; sie sind im Übrigen auch heute noch gegeben.

Der Kläger wendet sich insoweit nicht gegen die zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs, dass er sich in Vermögensverfall befindet. Er ist nur der Meinung, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in seinem Falle nicht gegeben sei. Sein diesbezüglicher Vortrag ist jedoch ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Er verweist lediglich darauf, dass er seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt habe, dies allein schon deshalb nicht, weil er kaum entsprechende Mandate erhalte. Wenn dies einmal der Fall sei, habe er die Schuldner regelmäßig aufgefordert, entsprechende Beträge nicht auf sein Konto, sondern direkt auf das Konto des Mandanten/Gläubigers zu zahlen.

Dieser Vortrag genügt ersichtlich nicht den Anforderungen an einen Ausnahmefall, in dem trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Etwaige auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, noch eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind im Übrigen nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 5. September 2012, aaO Rn. 6).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters

Quaas Braeuer