Liability for possessing narcotics: Intent to possess versus knowledge of spouse's drugs in shared residence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) quashed the lower court’s conviction of the defendant wife for possession of narcotics in non-small amounts and aiding drug dealing, remanding the case for retrial, thereby granting her relief against the Landgericht Köln’s judgment. The dispute centered on whether the wife’s mere knowledge of her husband’s storage and distribution of significant quantities of amphetamines and ecstasy in their shared marital home, along with her occasional handling of packaged drugs and receipt of payment, constituted criminal possession and aiding and abetting for the entire stockpile. The appellate court held that the lower court erred by failing to establish the requisite intent to possess (*Besitzwille*) for the total quantity, noting that knowledge alone does not establish a guarantor duty to prevent the spouse’s crimes, and concluded that the wife’s actions, at most, constituted an unknown number of specific aiding acts rather than a single offense covering the total non-small amount, necessitating a new factual determination of the specific instances and quantities involved.
Legislator-Regeste
KI-generiertLiability for possessing narcotics: Intent to possess versus knowledge of spouse's drugs in shared residence: Die Verurteilung der Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
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KI-generiertVolltext
Betäubungsmitteldelikt: Strafbarer Rauschgiftbesitz der Ehefrau bei Lagerung in der gemeinsamen Ehewohnung
[TENOR]
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der mitverurteilte (nicht revidierende) Ehemann der Angeklagten "um Weihnachten 2010" (Tat 1) und Anfang September 2011 (Tat 3) jeweils nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln in die gemeinsame Wohnung, von wo er es gewinnbringend weiterverkaufte.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Angeklagte Besitz an den Betäubungsmitteln erlangte. Hierzu wäre nicht allein eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit erforderlich, sondern auch ein Besitzwille; dieser ist nicht festgestellt.
Aus der Darlegung, dass die Angeklagte von der Lagerung und dem Verkauf ihres Ehemannes wusste, ergibt sich auch keine Gehilfenstellung. Die Angeklagte hatte keine Garantenstellung zur Abwendung von Straftaten ihres Ehemannes; konkrete Beihilfetaten sind nicht festgestellt.
2. Im Fall 2 (Juni 2011) der Urteilsgründe ist festgestellt, dass der Mitangeklagte 600 Gramm Amphetamin und 500 Ecstasy-Tabletten mit Wissen der Angeklagten in die Wohnung brachte, dort streckte und portionierte und gewinnbringend weiterverkaufte. Die Angeklagte "übergab hin und wieder schon verpackte Betäubungsmittel an Abnehmer und nahm das Geld entgegen".
Hieraus ergibt sich zwar eine unbekannte Anzahl von konkreten Beihilfetaten, nicht aber Besitz und Beihilfe zum Handeltreiben mit der (nicht geringen) Gesamtmenge, wovon das Landgericht rechtsfehlerhaft ausgegangen ist. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls die (Mindest-) Anzahl der Fälle und die dabei umgesetzte Rauschgiftmenge festzustellen haben. Ein Besitzwille der Angeklagten hinsichtlich der Gesamtmenge ist auch in diesem Fall nicht festgestellt.
Becker Fischer Appl
Schmitt Krehl