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5 StR 115/13 KI-generiert

Voluntary withdrawal from attempted dangerous bodily harm via victim switch

Geschäftsnummer 5 StR 115/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction to exclude attempted dangerous bodily harm in the second incident due to voluntary withdrawal, and quashing all sentencing provisions to remand the case for resentencing, while rejecting the victims' appeals. The defendant, originally convicted of attempted rape and attempted dangerous bodily harm, appealed on the grounds that he voluntarily abandoned the attack on the second victim when her mother pushed the victim aside, rendering his subsequent assault on the third victim irrelevant to the first charge; the court found that this physical retreat constituted a voluntary withdrawal from the attempt under § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB, eliminating the need to evaluate his motivation. Consequently, the removal of the substantive charge necessitated the lifting of the individual and total prison sentences and the related order for placement in a detoxification institution under § 64 StGB, with the case remanded to a general criminal chamber for a fresh sentencing assessment, including a review of potential alternative measures under § 67b StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 241 StGB, § 64 StGB, § 246a StPO, § 67b StGB; Voluntary withdrawal from attempted dangerous bodily harm via victim switch: The defendant, originally convicted of attempted rape and attempted dangerous bodily harm, appealed on the grounds that he voluntarily abandoned the attack on the second victim when her mother pushed the victim aside, rendering his subsequent assault on the third victim irrelevant to the first charge; the court found that this physical retreat constituted a voluntary withdrawal from the attempt under § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB, eliminating the need to evaluate his motivation. Consequently, the removal of the substantive charge necessitated the lifting of the individual and total prison sentences and the related order for placement in a detoxification institution under § 64 StGB, with the case remanded to a general criminal chamber for a fresh sentencing assessment, including a review of potential alternative measures under § 67b StGB.

Schlagwörter

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Körperverletzung strafrechtlicher Rücktritt Versuch im Strafrecht Strafzumessung Abschiebung Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 665/87
Januar 1988 – 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186 f.), die weitere Ausführung der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin S.
BGHSt 35, 184
Januar 1988 – 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186 f.), die weitere Ausführung der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for modifying the conviction and quashing the sentencing provisions to remand the case for a new hearing.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for rejecting the remaining portion of the defendant's appeal and the victims' appeals as unfounded.

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Volltext

Versuchte gefährlicher Körperverletzung: Freiwilligkeit des Rücktritts bei Opferwechsel

[TENOR]

1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt,

bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

b) Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter Vergewaltigung in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen“ unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; gleiches gilt für die Revisionen der Nebenklägerinnen.

1. Im Gegensatz zur Auffassung des Tatgerichts ist der Angeklagte bei der Tat 2 (UA S. 6, 7) von dem Versuch der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB strafbefreiend zurückgetreten, so dass der Schuldspruch insoweit entfallen musste. Nach den Feststellungen des Landgerichts sprang der mit zwei Messern bewaffnete Angeklagte zwar auf die Nebenklägerin S. F. zu, um sie zu verletzen. Zu einem Taterfolg kam es aber nicht, weil ihre Mutter die Nebenklägerin U. F. , sie derart beiseite schubste, dass die Stichbewegungen des Angeklagten ins Leere gingen. Dadurch, dass sich der Angeklagte „jetzt körperlich vollständig“ (UA S. 6, 7) von der Nebenklägerin S. F. ab- und der Nebenklägerin U. F. mit einer Messerattacke zuwandte, hat er ersichtlich ungehindert und damit freiwillig, ohne dass es auf eine Wertung seiner Motivation ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 – 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186 f.), die weitere Ausführung der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. endgültig aufgegeben. Der Senat schließt aus, dass insoweit entgegenstehende Feststellungen getroffen werden können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 2 nötigt nicht nur zur Aufhebung der insoweit und wegen der Bedrohungen zum Nachteil der Nebenklägerinnen S. und U. F. gemäß § 241 StGB verhängten Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, sondern auch infolge dessen der Gesamtfreiheitsstrafe. Um dem Tatgericht nach Wegfall des Vorwurfs der versuchten gefährlichen Körperverletzung insgesamt eine einheitliche Sanktionsbewertung zu ermöglichen, hat der Senat auch die Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten im Fall 1 aufgehoben.

Schließlich konnte wegen der Wechselwirkung der verhängten Strafen zu der Maßregel die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung maßgeblich von der – entfallenen – versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. bestimmt worden ist (vgl. UA S. 20).

Sollte das neue Tatgericht, das auch über die Frage einer Strafaussetzung neu zu befinden hat, mit sachverständiger Hilfe (§ 246a StPO) angesichts auch des Ausmaßes der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten bei den Taten abermals zu dem Ergebnis gelangen, dass die Vor-aussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfüllt sind, wird es gegebenenfalls die Möglichkeit einer Aussetzung der Unterbringung gemäß § 67b StGB, unter Umständen mit geeigneten Weisungen, im Blick haben müssen.

Da der Vorwurf eines Kapitalverbrechens nicht mehr Verfahrensgegenstand ist und Anliegen des Jugendschutzes nicht mehr im Mittelpunkt des Verfahrens stehen, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.

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