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4 StR 86/13 KI-generiert

Misinterpretation of oral appeal instructions as personal fault barring reinstatement after missed revision deadline

Geschäftsnummer 4 StR 86/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's application for reinstatement to the previous status and rejected his appeal as inadmissible, upholding the lower court's order of placement in a psychiatric hospital. The dispute concerned the timeliness and proper venue of an appeal filed after the defendant was incorrectly instructed regarding the procedural requirements for appealing a judgment rendered by an outlying criminal chamber; specifically, the defendant sent a written appeal to the court where he was detained rather than submitting it via the court record as required by the instruction, resulting in the receipt of the document after the one-week statutory deadline had expired. The court held that the defendant was at fault for missing the deadline under Sections 44 and 341 of the Code of Criminal Procedure because he misinterpreted the oral legal advice on the form of appeal, a mistake he was expected to avoid as he was not represented by an attorney and had also received correct written clarification from his defense counsel within the applicable period.

Legislator-Regeste

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§ 341 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 299 StPO, § 44 Satz 1 StPO; Misinterpretation of oral appeal instructions as personal fault barring reinstatement after missed revision deadline: Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Gemäß § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO); bei Urteilen einer auswärtigen Strafkammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 – 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395, 397; Beschluss vom 18. Oktober 1966 – VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 341 Rn. 6). Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte in einer Anstalt verwahrt wird, ist lediglich die Revisionseinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig (§ 299 StPO).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt prozessleitende Verfügungen Fristversäumnis Anwaltsverschulden Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 456/94
Januar 1995 – 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395, 397; Beschluss vom 18.
BGHSt 40, 395
Januar 1995 – 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395, 397; Beschluss vom 18.
VI ZB 13/66
Oktober 1966 – VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; Meyer-Goßner, StPO, 55.
3 StR 226/08
Juni 2008 – 3 StR 226/08; Meyer-Goßner, aaO, § 44 Rn.
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Volltext

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Fehlverstehen der mündlichen Rechtsmittelbelehrung durch den Angeklagten

[TENOR]

1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 2012 wird verworfen.

2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt hat durch in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Urteil vom 18. Dezember 2012 dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, der in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine vorläufig untergebracht ist, ging am 28. Dezember 2012 beim Amtsgericht Rheine, am 3. Januar 2013 beim Landgericht Münster und am 4. Januar 2013 bei der auswärtigen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt ein.

1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Gemäß § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO); bei Urteilen einer auswärtigen Strafkammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 – 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395, 397; Beschluss vom 18. Oktober 1966 – VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 341 Rn. 6). Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte in einer Anstalt verwahrt wird, ist lediglich die Revisionseinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig (§ 299 StPO).

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschuldigte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob der Beschuldigte angesichts der Weihnachtsfeiertage damit rechnen musste, dass sein am 22. Dezember 2012 abgesandtes Schreiben erst am 28. Dezember 2012, und damit einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingehen würde. Ein Verschulden des Beschuldigten liegt jedenfalls darin, dass er die Revisionseinlegung an das falsche Gericht geschickt hat. Ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden vom 7. Januar 2013 hat er den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung ausdrücklich darüber belehrt, dass die Revision beim Amtsgericht Rheine nur zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, nicht aber schriftlich. Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigt. Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 3 StR 226/08; Meyer-Goßner, aaO, § 44 Rn. 13 mwN). Ein Ausnahmefall, der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, aaO), ist hier nicht gegeben. Der Verteidiger hat vielmehr den Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 nochmals ausdrücklich über die Form und Frist der Revisionseinlegung belehrt. Der Inhalt dieses Schreibens ist nicht missverständlich formuliert, sondern stellt die Gesetzeslage korrekt dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechtsmittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Er hat auch die spätere, ihm innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche Belehrung seines Verteidigers in gleicher Weise falsch verstanden.

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Bender Reiter