Intent requirements for providing bank accounts and communication devices in organized fraud; completion of offense at fund receipt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal (BGH) granted the defendant's appeal, quashed the Landgericht Erfurt’s conviction for 11 counts of commercial and organized fraud, and remanded the case to a different panel of the same court for retrial. The dispute centered on whether the defendant, a defense attorney who visited a co-accused in prison, possessed the requisite intent (*Vorsatz*) at the time she provided him with a mobile phone and access to her bank accounts for fraudulent investment and loan brokerage schemes. The BGH held that the lower court failed to establish when these specific acts occurred, leaving open the possibility they happened before the defendant gained knowledge of the fraud, and further ruled that once funds arrived in her accounts, the fraud was complete, meaning her subsequent use of those funds could not constitute further fraud but potentially only money laundering or favoring of offenders. The decision emphasizes that while a single act like providing resources can relate to multiple underlying frauds, it does not automatically result in multiple convictions for the aider, and suggests the retrial examine potential liability for criminal omission (failure to revoke support) or under §§ 257, 261 StGB if direct intent is not proven.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 263 StGB, § 257 StGB, § 261 StGB; Intent requirements for providing bank accounts and communication devices in organized fraud; completion of offense at fund receipt: Für den Fall, dass der Angeklagten vorsätzliches Handeln insoweit nicht nachzuweisen ist, wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die bösgläubig gewordene Angeklagte sich womöglich wegen Betruges durch Unterlassen strafbar gemacht hat, als sie in Kenntnis der vom Angeklagten W. initiierten Straftaten darauf verzichtete, ihr bei der Tatbegehung eingesetztes Handy zurückzufordern bzw. die von ihr eingeräumte Nutzung ihrer Konten zu widerrufen. Lediglich dann, wenn ihr eine strafbare Beteiligung an den Betrugstaten nicht nachzuweisen ist, wird zu erörtern sein, ob sich die Angeklagte zumindest nach § 257 StGB oder § 261 StGB strafbar gemacht hat.
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KI-generiertVolltext
Beteiligung an gewerbs- und bandenmäßigem Betrug: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Zurverfügungstellung von Anderkonten
[TENOR]
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Juni 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt ist.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Es hat weiter angeordnet, dass von der Strafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich die Angeklagte zwischen Juli 2003 und September 2004 an betrügerischen Kapitalanlage- und Kreditvermittlungsgeschäften, die der Mitangeklagte W. unter Mitwirkung weiterer Tatbeteiligter, darunter der Angeklagten, aus der Strafhaft heraus und mit Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden betrieb. Die Angeklagte M. , die zu diesem Zeitpunkt als Strafverteidigerin tätig war und den Mitangeklagten W. zwischen September 2002 und Januar 2005 insgesamt 86 Mal in der JVA aufsuchte, war für den kommunikativen Zusammenhalt der Gruppierung zuständig; ihre konkreten Beiträge zur Begehung der ihr vorgeworfenen Straftaten bestanden in der Überlassung eines Handys an den inhaftierten W. sowie in der Zurverfügungstellung von Anderkonten, auf denen betrügerisch erlangte Gelder eingingen, die sie für eigene Zwecke verbrauchte oder weiterleitete. Das Landgericht hat darin eine täterschaftliche Beteiligung an insgesamt 11 nach dem 24. Juni 2003 begangenen Betrugstaten gesehen; hinsichtlich zuvor begangener Straftaten hat es die Angeklagte freigesprochen, weil ihr erst ab diesem Zeitpunkt positive Kenntnis hinsichtlich des Vorliegens von Betrugstaten des Mitangeklagten W. nachzuweisen sei und daher für vorangegangene Taten der Vorsatz fehle.
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer genannten Tathandlungen bereits Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den vom Mitangeklagten W. initiierten Geschäften um betrügerische Machenschaften handelte, die sie mit ihrem Tun förderte. Feststellungen dazu, wann die Angeklagte dem inhaftierten W. das Handy in der JVA übergeben hat, finden sich im Urteil ebenso wenig wie ein Hinweis darauf, zu welchem Zeitpunkt sie zur Abwicklung der Geschäfte ihre Konten zur Verfügung gestellt hat. Es ist nahe liegend, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen, dass dies noch vor Juli 2003 und damit zu einer Zeit geschehen ist, als sie noch nichts vom betrügerischen Handeln des Mitangeklagten W. wusste oder ahnte. Insoweit fehlt es daher am erforderlichen Betrugsvorsatz. Soweit im Übrigen davon auszugehen ist, dass die subjektive Tatseite bei der Angeklagten jedenfalls anzunehmen wäre, als sie über auf ihren Konten eingegangene Gelder verfügte, kann dies eine Verurteilung wegen Betruges nicht tragen. Mit Eingang der von den getäuschten Vertragspartnern überwiesenen Geldern auf den Konten der Angeklagten ist der Betrug zu deren Lasten beendet, weshalb die von ihr danach getroffenen Verfügungen hierüber nicht mehr zur Strafbarkeit nach § 263 StGB, allenfalls wegen Begünstigung oder Geldwäsche, führen könnten.
2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Sollte der neue Tatrichter sich die Überzeugung verschaffen können, dass die Angeklagte bereits bei der Übergabe des Handys und/oder bei der Zurverfügungstellung ihrer Konten zur Abwicklung der betrügerischen Geschäfte vorsätzlich hinsichtlich des betrügerischen Vorgehens des Mitangeklagten W. gehandelt hat, wird er zu berücksichtigen haben, dass sich die jeweilige Tathandlung zwar auf mehrere rechtlich selbständige Betrugstaten des W. bezogen haben mag, dies aber nicht die Verurteilung wegen mehrerer rechtlich selbständiger Taten in der Person der Angeklagten rechtfertigt.
Für den Fall, dass der Angeklagten vorsätzliches Handeln insoweit nicht nachzuweisen ist, wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die bösgläubig gewordene Angeklagte sich womöglich wegen Betruges durch Unterlassen strafbar gemacht hat, als sie in Kenntnis der vom Angeklagten W. initiierten Straftaten darauf verzichtete, ihr bei der Tatbegehung eingesetztes Handy zurückzufordern bzw. die von ihr eingeräumte Nutzung ihrer Konten zu widerrufen. Lediglich dann, wenn ihr eine strafbare Beteiligung an den Betrugstaten nicht nachzuweisen ist, wird zu erörtern sein, ob sich die Angeklagte zumindest nach § 257 StGB oder § 261 StGB strafbar gemacht hat.
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