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2 StR 506/12 KI-generiert

Sentencing of a lawyer: requirement to expressly consider potential loss of professional status under § 114 BRAO

Geschäftsnummer 2 StR 506/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH) granted the defendant’s revision, quashing the sentencing portion of the Landgericht Bonn’s conviction for dangerous bodily harm while upholding the guilt finding, and remanded the case to a general criminal chamber for resentencing. The defendant, a former lawyer, challenged the imposition of a two-year and six-month prison sentence on the grounds that the lower court failed to adequately consider the severe professional and economic consequences of a criminal conviction for a lawyer, specifically the threat of disciplinary sanctions under the Federal Lawyers’ Act (BRAO). The BGH held that the sentencing rationale was defective because it did not explicitly assess whether the defendant’s conviction resulted in the loss of his professional or economic basis, citing the principle that such collateral professional consequences must be expressly factored into sentencing under § 114 Abs. 1 BRAO if they lead to the loss of one's livelihood, such as through a time-limited prohibition on representation or expulsion from the bar.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 3 StPO; Sentencing of a lawyer: requirement to expressly consider potential loss of professional status under § 114 BRAO: The defendant, a former lawyer, challenged the imposition of a two-year and six-month prison sentence on the grounds that the lower court failed to adequately consider the severe professional and economic consequences of a criminal conviction for a lawyer, specifically the threat of disciplinary sanctions under the Federal Lawyers’ Act (BRAO). The BGH held that the sentencing rationale was defective because it did not explicitly assess whether the defendant’s conviction resulted in the loss of his professional or economic basis, citing the principle that such collateral professional consequences must be expressly factored into sentencing under § 114 Abs. 1 BRAO if they lead to the loss of one's livelihood, such as through a time-limited prohibition on representation or expulsion from the bar.

Schlagwörter

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Strafzumessung Disziplinarrecht Revision des Strafurteils Wirtschaftsrecht Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 3 StPO

Procedural rule cited in the dispositive to justify the remittal of the case to a general criminal chamber because the jurisdiction of the sworn bench lapsed.

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Volltext

Strafverurteilung eines Rechtsanwalts: Berücksichtigung beruflicher Nebenwirkungen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Mai 2012 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückzuverweisen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; Beschluss vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen.

Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung als freiberuflicher Rechtsanwalt im IT-Recht tätig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm er eine Angestelltentätigkeit bei seiner früheren Hauptmandantin auf. Was mit der Anwaltszulassung des Angeklagten zwischenzeitlich geschehen ist, ob sie ruht, der Angeklagte im Hinblick auf drohende Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO auf sie verzichtet hat oder sie (notwendige) Grundlage der jetzt ausgeübten Tätigkeit ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dessen ist es jedenfalls denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verloren hat bzw. verliert.

2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen zur beruflichen Situation des Angeklagten getroffen werden können, die zur Verhängung einer milderen Strafe durch den neuen Tatrichter führen.

3. Da die Zuständigkeit des Schwurgerichts nunmehr weggefallen ist, verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

Becker

Fischer

RiBGH Dr. Berger befindet sichim Urlaub und ist daher gehindertzu unterschreiben.

Becker

Krehl

Eschelbach